BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 81/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke 397 38 458.0 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Juni 1998 und vom 29. Juli 1999 aufgehoben. G r ü n d e I. Zur Eintragung als Wortmarke für "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Teile für die vorgenannten Waren" angemeldet ist Avanti Die Markenstelle für Klasse 9 hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Er-innerungsverfahren erging, die Anmeldung zurückgewiesen. Im Erinnerungsbe-schluß ist zur Begründung ausgeführt, der angemeldeten Marke fehle jegliche Un-terscheidungskraft, weil der für den Verkehr erkennbare Sinngehalt des Be-griffs "Avanti" dessen Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung aus-schließe. Bei "Avanti" handele es sich um ein aus der italienischen Sprache stam-mendes allgemein verständliches Werbeschlagwort, das in verschiedensten Be-reichen hervorgehoben und in Alleinstellung verwendet werde, um in imperativer Form Waren bzw Dienstleistungen anzupreisen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, der angemel-deten Bezeichnung fehle im Hinblick auf die beanspruchten Waren nicht die er-forderliche Unterscheidungskraft. Es handele sich nicht um eine unmittelbar be-schreibende Angabe, die vom Verkehr als individuelles Unternehmenskennzei-chen verstanden werde. - 3 - II. Auf die zulässige und begründete Beschwerde waren die angegriffenen Be-schlüsse aufzuheben. Denn der Eintragung der angemeldeten Marke stehen rele-vante Hindernisse nicht entgegen. Insbesondere fehlt dem Begriff "Avanti" nicht jegliche Unterscheidungskraft (Mar-kenG § 8 Abs 2 Nr 1). Denn im Hinblick auf die Waren, für die der markenrechtli-che Schutz beansprucht wird, kann der angemeldeten Wortmarke kein im Vorder-grund stehender beschreibender Begriffsinhalt und auch keine beschreibende Sachaussage zugeordnet werden. Es handelt sich auch sonst nicht um ein ge-bräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr etwa auch wegen ei-ner entsprechenden Verwendung in der Werbung stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Damit gibt es auch keinen tatsächli-chen Anhaltspunkt dafür, daß ihm - mag es auch als Werbeschlagwort dienen - jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Insoweit liegt die Sache nicht anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen "YES" (MarkenR 1999, 349, 351) und "LOGO" (WRP 2000, 741). Wenn der Ausdruck "Avanti" - wie ausgeführt - keine unmittelbar beschreibende Sachaussage beinhaltet, die auf bestimmte Eigenschaften der beanspruchten Waren hinweist, so steht auch ein Freihaltebedürfnis (MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2) einer Eintragung nicht entgegen. Dasselbe gilt hinsichtlich des Eintragungshindernisses des MarkenG § 8 Abs 2 Nr 3, denn dieses beschränkt sich auf Angaben, bei denen es sich um ein Frei-zeichen oder eine Gattungsbezeichnung für die im Warenverzeichnis aufgeführten Waren handelt (BGH MarkenR aaO, 350 - "YES"). Ein solcher Fall liegt ersichtlich nicht vor. - 4 - Auf die Beschwerde waren daher die angegriffenen Beschlüsse aufzuheben. Hellebrand Albert Friehe-Wich Pü
Full & Egal Universal Law Academy