BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 81/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die eingetragene Marke 397 14 691 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. Juli 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz beschlossen: Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Februar 2001 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marken aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 178 254 angeordnet worden ist. Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und frist-gerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Wider-spruch zurückgenommen. G r ü n d e : Mit Beschluß vom 22. Februar 2001 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffe-nen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Lö-schung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BFH Mitt 1998, 264 "Puma"). - 3 - Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58). Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG). Dr. Schermer Schwarz Friehe-WichKr
Full & Egal Universal Law Academy