BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT27 W (pat) 8/12_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 30 2009 041 276hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. Juni 2012 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Wernerbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eI .Die Markenstelle hat das angemeldete WortzeichenIPR Managerletztlich für die Waren und Dienstleistungen16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschrif-ten, Magazine, Handbücher, Plakate, Poster, Prospekte, Transpa-rente, Wandtafeln; Lehr- und Unterrichtsmittel, ausgenommen Ap-parate; Fotos;35: Beratung bei der Organisation und Führung von Unterneh-men; betriebswirtschaftliche Beratung, Erstellung von Statistiken, Geschäftsgutachten und betriebswirtschaftlichen Gutachten; Er-teilung von Auskünften und Informationen in Handels- und Ge-schäftsangelegenheiten, Werbung, insbesondere Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbe-zwecke; Verbreitung von Werbeanzeigen, Verfassen von Werbe-texten; Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdaten-banken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken;41: Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbei-ten; Veröffentlichung von Büchern; Verfassen und Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Publikation von Drucker-zeugnissen (auch in elektronischer Form), ausgenommen für Werbezwecke; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Veranstaltung, Leitung und Durchführung von - 3 -Kolloquien, Workshops [Ausbildung], Seminaren, Symposien, Konferenzen und Kongressen; Coaching;42: wissenschaftliche Dienstleistungen und Forschungsarbeiten, insbesondere Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen; Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im Internet für Wissenschaft und Forschung;45 Dienstleistungen eines Juristen und eines Rechtsanwalts, insbesondere Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte und des Urheberrechts; Lizenzierung von Computersoftware [juristi-sche Dienstleistungen]; Lizenzvergabe von gewerblichen Schutz-rechten; Mediation; Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten; Überwachungsdienste im Bereich des geistigen Eigentums; Ver-gabe von Lizenzen an gewerblichen Schutz- und Urheberrechten; Verwaltung von Urheberrechtenzurückgewiesen. Dies hat die Markenstelle damit begründet, „IPR Manager" werde das angesprochene Publikum dahingehend verstehen, dass es sich um Waren und Dienstleistungen handle, die von einem Manager für geistiges Eigentum an-geboten, erbracht oder von diesem für seine Tätigkeit benötigt würden. „IPR" stehe nämlich für „Intellectual Property Rights", also Rechte am geistigen Eigen-tum. Die Bezeichnung „Manager" für eine Führungskraft sei in die deutsche Spra-che eingegangen.Alle versagten Waren und Dienstleistungen könnten von einem solchen Manager angeboten oder erbracht werden oder sich thematisch mit dessen Arbeit befassen. Ein Druckereierzeugnis bzw. Lehr- und Unterrichtsmittel könne zu dem Thema schulen, die betriebswirtschaftliche Beratung das geistige Eigentum betreffen, Daten könnten zu dem Thema zusammen gestellt werden, Seminare und Konfe-renzen dazu stattfinden, Recherchen und wissenschaftliche Untersuchungen über geistige Eigentumsrechte stattfinden, juristische Dienstleistungen könnten die Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutzrechten betreffen usw.- 4 -Es müsse nicht genau definiert werden, was ein IPR-Manager alles leiste, da dies naturgemäß sehr umfassend sein könne. Der Begriff könne bewusst weit gefasst sein, um ein möglichst breites Feld abzudecken. Folglich gebe „IPR Manager“ keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern beschreibe Art, Thema, Anbieter oder Erbringer der beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen.Zwar werde nicht jedermann die Abkürzung IPR kennen; wer sich mit dem Thema befasse, aber schon.Eine Mehrdeutigkeit sei nicht ersichtlich, da fern liegende Bedeutungen außer Betracht bleiben könnten und es ausreiche, wenn eine der denkbaren Bedeutun-gen beschreibend sei. Internationales Privatrecht werde man kaum managen können. Da es einen Manager für International Public Relations möglicherweise auch geben könnte, wäre „IPR Manager“ auch insoweit beschreibend.Dass der Begriff „IPR Manager" bereits im genannten Sinne im Zusammenhang mit gewerblichen Schutzrechten und geistigem Eigentum verwendet werde und dies nicht nur vom Anmelder, sei aus den als Anlage beigefügten Internetauszü-gen ersichtlich.Selbst vergleichbare Anmeldungen, wie IPR-ATTORNEY, e-manager und DSB-Manager, gäben keinen Anspruch auf Eintragung von „IPR Manager“ als Marke.Hinsichtlich der Waren „Verpackungsmaterialien aus Kunststoff, soweit in Klas-se 16 enthalten; Werbemittel, nämlich Schreibwaren und Büroartikel (ausgenom-men Möbel), Papier- und Papierwaren, soweit in Klasse 16 enthalten" hatte die Erinnerung des Anmelders Erfolg. Diese Waren würden nicht von einem IPR-Ma-nager angeboten oder für seine Tätigkeit benötigt und hätten auch sonst keinen Bezug dazu.Der Anmelder hat dagegen Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, IPR sei nicht allgemein als Abkürzung bekannt. Die von der Markenstelle zu Grunde gelegten Deutung sei nur eine von vielen. IPR könne z. B. auch für „Idee Public Relations“, „International Public Relations“, „Institut für Public Relations“ stehen. In der Kombination mit „Manager“ ergebe sich kein beschreibender Sinn. Zur Über-- 5 -tragung auf Waren wären zudem gedankliche Schritte notwendig, die für Marken-schutz sprächen.Der Anmelder beantragt sinngemäß,die Beschlüsse der Markenstelle insoweit aufzuheben, als sie dem angemeldeten Zeichen Markenschutz versagen.II.Die zulässige Beschwerde, über die nachdem der Anmelder keine mündliche Ver-handlung beantragt hat und auch der Senat eine solche für entbehrlich erachtet, ohne eine solche entschieden werden kann, hat in der Sache keinen Erfolg. Einer Registrierung der angemeldeten Marke steht § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.Diese Vorschrift verbietet es, Zeichen als Marken einzutragen, die ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können, unabhängig davon, ob und inwieweit sie bereits bekannt sind oder verwendet werden (vgl. Ströbele, FS für Ullmann, S. 425, 428).Der Ausschluss solcher zur Beschreibung geeigneter Zeichen oder Angaben dient dazu, dass sie jedermann frei verwenden kann. Es ist daher nicht erlaubt, solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unter-nehmen vorzubehalten (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 25 - Windsurfing Chiem-see; GRUR Int. 2003, 632, Rn. 73 - Linde).§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG errichtet eine hohe Hürde für die Erlangung des Mar-kenschutzes; die darin enthaltenen Formulierungen „dienen können“ und „Be-zeichnung sonstiger Merkmale“ bilden einen sehr weit gefassten Versagungs-grund. Deshalb muss jegliche Möglichkeit einer beschreibenden Funktion eines Zeichens zur Subsumtion unter die zweite Alternative des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar-kenG führen (vgl. Sekretaruk, Farben als Marken, 2005, S. 54 Rn. 96). Dass ein - 6 -beschreibender Ausdruck einen Wiedererkennungswert hat, berührt seine be-schreibende Aussage nicht.Zur Beschreibung geeignet sind auch nicht im Duden verzeichnete Wörter (vgl. BGH GRUR 2004, 146, 147 f. (Rz. 32) - Doublemint). Ebenso spielt es keine Rolle, ob es Synonyme gibt. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG muss das angemel-dete Zeichen zwar, um unter das dort genannte Eintragungshindernis zu fallen, „ausschließlich“ aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung von Merkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen dienen können, doch verlangt dies nicht, dass diese die ausschließliche Bezeichnungsweise der fragli-chen Merkmale sind (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 500 LS 5, Tz. 57, 102 - Postkantoor).Zu Markenschutz führt es auch nicht, dass die beschreibende Verwendung von „IPR Manager“ gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG unbenommen ist. § 8 Abs. 2 Nr. 2 und § 23 Nr. 2 MarkenG haben unterschiedliche Regelungsgehalte. § 23 Nr. 2 Mar-kenG enthält als Vorschrift über die Schranken eines bestehenden Markenschut-zes im Sinne von §§ 14 ff. MarkenG lediglich eine zusätzliche Sicherung der Mit-bewerber im Verletzungsprozess gegenüber möglicherweise zu Unrecht eingetra-genen Marken und damit eine Beschränkung des Markeninhabers im Zivilprozess (vgl. BGH GRUR 1998, 930, 931 - Fläminger). Im Gegensatz dazu soll § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bereits im Registerverfahren Fehlmonopolisierungen verhindern. § 23 MarkenG lässt die Prüfung der Schutzhindernisse im Registrierungsverfahren unberührt.Dass IPR jedenfalls u. a. für „Intellectual Property Rights" sowie „International Public Relations“ steht, hat die Markenstelle ausreichend belegt. Mit beidem kön-nen sich Manager, also Führungskräfte bzw. Betreuer, beschäftigen. Die von der Markenstelle bereits als verwendet belegte Kombination „IPR Manager“ versteht das Publikum als Bezeichnung für einen Menschen, der sich leitend mit IPR be-schäftigt. An solche Kombinationen sind die Verbraucher gewöhnt; so kennen sie etwa Hotelmanager. Hochschulen bilden Food-Manager aus. Auch Abkürzungen stehen oft neben „Manager“, wie z. B. in „EDV-Manager“ oder „IT-Manager“.- 7 -Die Möglichkeit zur beschreibenden Verwendung ist für alle noch streitgegen-ständlichen Waren und Dienstleistungen gegeben.Waren der Klasse 16 können sich inhaltlich mit IPR-Managern beschäftigen oder für diese bzw. deren Ausbildung bestimmt sein.Die Dienstleistungen der Klassen 35, 42 und 45 gehören zu den von IPR-Mana-gern erwarteten Leistungen, wenn man IPR als „Intellectual Property Rights" ver-steht.Die Dienstleistungen der Klasse 41 können darauf gerichtet sein, über IPR-Mana-gement zu informieren, IPR-Manager zu informieren bzw. zu schulen oder IPR-Managern einen Erfahrungsaustausch zu ermöglichen.Coaching kann für IPR-Manager oder von diesen als Dienstleistung erbracht wer-den.2) Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht ebenso wenig Anlass wie für die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der vorlie-gende Fall wirft keine grundsätzliche Rechtsfrage auf. Die Entscheidung des Se-nats erschöpft sich vielmehr in der einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichter-lich geklärter Beurteilungsgrundsätze.Dr. Albrecht Kruppa WernerCl
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