BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 82/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die eingetragene Marke 396 26 474 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 31. Oktober 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz beschlossen: Der Kostenantrag der Markeninhaberin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Widersprechende hatte aus der Marke 395 29 526 siehe Abb. 1 am Ende Widerspruch gegen die für die identische Waren und Dienstleistungen erfolgten Eintragung der Marke 396 26 474 siehe Abb. 2 am Ende - 3 - und Beschwerde gegen die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deut-schen Patent- und Markenamts, mit denen der Widerspruch zurückgewiesen wur-de, eingelegt. Vor Entscheidung über die Beschwerde hat sie den Widerspruch zu-rückgenommen. Die Markeninhaberin beantragt, der Widersprechenden die Kosten des Wider-spruchsverfahrens, hilfsweise nur des Beschwerdeverfahrens, aufzuerlegen. Sie meint, die einander gegenüberstehenden Marken wiesen so deutliche Unterschie-de auf, dass zumindest die Einlegung der Beschwerde nicht notwendig gewesen sei. Die Widersprechende begehrt die Zurückweisung des Kostenantrags. II. Der Kostenantrag, über den nach der Rücknahme des Widerspruchs allein noch zu entscheiden war, war zurückzuweisen, weil keine Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, von dem Grundsatz des § 71 Abs 1 S 2, Abs 4 MarkenG abzuwei-chen, nach dem in der Regel jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt. Zwar können im Einzelfall ein Widerspruch und eine Beschwerde aufgrund einer ersichtlich nicht ähnlichen Marke die Auferlegung von Kosten auf den Widerspre-chenden begründen. Dies setzt aber voraus, dass es sich um einen von vorneher-ein zweifelsfrei zu verneinenden Fall der Unähnlichkeit der einander gegenüber-stehenden Marken handelt (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Auflage, § 71 RdNr 21). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Die Frage, ob einzelne Bestandteile der sich hier gegenüberstehenden, für identische Waren und Dienst-leistungen bestimmten Kombinationsmarken prägende Wirkung haben, insbeson-dere die Buchstaben "d" und "T" die Gefahr klanglicher Verwechslungen begrün-den oder die "Digits" die irrige Vorstellung einer Zugehörigkeit der Marken zu wirt-schaftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen hervorrufen, erfordert - 4 - eine umfangreiche markenrechtliche Beurteilung. Es stellt daher kein die Kosten-auferlegung rechtfertigendes sorgfaltswidriges Handeln dar, daß die Widerspre-chende, die sich zudem auf einen durch Verkehrsumfrage (April 1997) ermittelten hohen Kennzeichnungsgrad der Widerspruchsmarke von 92 % berufen hat, gegen die Marke 396 26 474 Widerspruch erhoben und die Zurückweisung des Wider-spruchs im Wege der Beschwerde zur Überprüfung gestellt hat. Weitere Gründe, die es rechtfertigen würden, der Widersprechenden Kosten auf-zuerlegen, sind nicht ersichtlich, so dass nach dem Grundsatz des § 71 Abs 1 S 2 MarkenG Kosten nicht aufzuerlegen waren. Dr. Schermer Schwarz Friehe-Wich Pü Abb. 1 - 5 - Abb. 2
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