BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT27 W (pat) 83/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am22. Oktober 2008…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Marke 305 47 711- 2 -hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht sowie der Richter Schwarz und Kruppabeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Die am 9. August 2005 angemeldete und am 23. Januar 2006 in das Markenregis-ter des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene farbige (grau) Wort-/Bildmarke 305 47 711genießt Schutz für Waren und Dienstleistungen der Klassen 14, 25 und 35, näm-lich für- 3 -„Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopf-bedeckungen; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwal-tung; Büroarbeiten“.Widerspruch erhoben ist aus der am 9. Oktober 2003 angemeldeten Gemein-schaftswortmarke EU 3397858PANDORAdie am 18. April 2007 für Waren der Klassen 14 und 18, nämlich für„Waren aus Edelmetallen und deren Legierungen; Diamanten; Brillianten; Edelsteine; Ziergegenstände; Edelsteine; Manschetten-knöpfe und Krawattennadeln; Armband-/Taschenuhren; Uhren im Allgemeinen; Uhrenarmbänder; Schmuckwaren, auch mit Edelme-tallen plattiert; Etuis und andere Behältnisse für Uhren und Schmuckwaren; Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, Reise- und Handkof-fer, Regenschirme“eingetragen worden ist. Der Widerspruch wird auf alle Waren der Widerspruchs-marke gestützt und richtet sich gegen alle Waren und Dienstleistungen der ange-griffenen Marke.Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch durch Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes vom 18. De-zember 2007 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Dies ist da-mit begründet, selbst soweit Identität zwischen den beiderseitigen Waren bestehe, - 4 -hielten die Marken einen ausreichenden Abstand ein. Die angegriffene Marke sei ein in sich geschlossener Gesamtbegriff, der nur als solcher, nicht aber auf „PANDORA“ verkürzt, wiedergegeben werde. „PANDORA“ sei der dem Durch-schnittsverbraucher bekannte Name einer Figur der griechischen Mythologie, nämlich der ersten Frau auf der Erde. Bei der jüngeren Marke „PANDORAS BOXX“ denke der betroffene Verkehr an die Büchse der besagten mythologischen Frauenfigur. In klanglicher Hinsicht unterschieden sich die Marken durch den in der jüngeren Marke zusätzlich enthaltenen Bestandteil „BOXX“ sowie das „Gene-tiv-S“. Selbst wenn man zugunsten der Widersprechenden unterstellen wollte, dass die jüngere Marke lediglich mit „PANDORAS“ benannt werde, würde das „S“ am Wortende ausreichen, um Verwechslungen zu verhindern. Schließlich sei das „S“ der klangstärkste Laut des Alphabets. In bildlicher Hinsicht seien Verwechslun-gen wegen des in der jüngeren Marke zusätzlich enthaltenen Bestandteils „BOXX“ nicht zu besorgen. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen scheitere am Fehlen eines wesensgleichen gemeinsamen Bestandteils. Die Genitivform von „PANDORAS“ sei nicht wesensgleich mit der Subjektform „PANDORA“. Im Übrigen habe die Widersprechende nicht schlüssig dargetan, den Verkehr bereits an eine Reihe von Marken ihres Geschäftsbetriebs mit dem fraglichen Bestandteil gewöhnt zu haben.Dagegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie hält eine Ver-wechslungsgefahr für gegeben. Die jüngere Marke werde durch den Wortbestand-teil „PANDORA“ bzw. „PANDORAS“ geprägt. Letztgenanntes Wort sei das einzig sinnvolle Wort, an dem sich die Verkehrskreise bei Wiedergabe der Marke orien-tieren könnten. Die weiteren Bestandteile „BOXX“ sowie das gänzlich zu vernach-lässigende Bild würden nicht dazu führen, dass der Verkehr die Marke hiermit im Gedächtnis behalte. „BOXX“ weise zweifelsfrei auf den englischsprachigen Begriff „box“ = Schachtel, Behälter, Dose hin. Das Publikum, das in der Regel keine Kenntnisse der griechischen Mythologie habe, werde im Hinblick auf die bean-spruchten Waren nichts anderes sehen als Behältnisse, welche diese Waren bein-- 5 -halteten. Zwischen den Marken bestehe im Übrigen auch eine Verwechslungsge-fahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen.Die Widersprechende beantragt,den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom18. Dezember 2007 aufzuheben und die angegriffene Marke zu lö-schen.Die Inhaberin des angegriffenen Zeichens hat sich weder im Amtsverfahren noch im Beschwerdeverfahren geäußert.Zu der mündlichen Verhandlung sind die Widersprechende und die Markeninhabe-rin, wie zuvor angekündigt, nicht erschienen.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.II.Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die einander ge-genüberstehenden Marken - in Übereinstimmung mit der Auffassung der Marken-stelle - keiner Gefahr einer Verwechslung im Verkehr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 125b Nr. 1 MarkenG unterliegen.Nach diesen Bestimmungen ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Wider-spruchs u. a. zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke älteren Zeitrangs und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren/Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Ver-wechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich mit-einander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsge-- 6 -fahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Da-bei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Fakto-ren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad an Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeich-nungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2006, 60 61 - coccodrillo m. w. Nachw.).a) Die zugunsten der angegriffenen Marke in der Klasse 14 eingetragenen Waren sind mit den für die Widerspruchsmarke in dieser Klasse eingetragenen Waren identisch. Die übrigen Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Mar-ke sind mit den Widerspruchswaren nicht ähnlich.b) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist mangels entgegenste-hender Anhaltspunkte durchschnittlich.c) Den danach erforderlichen weiten Abstand halten die Marken ein. Schrift-bildlich unterscheiden sie sich bereits durch die besondere graphische Ausgestal-tung der als Wort-/Bildmarke angemeldeten jüngeren Marke und die nur in dieser Marke vorhandenen weiteren Wortbestandteile (Genitiv-S und BOXX) ausreichend voneinander.An dem Wortbestandteil BOXX scheitert auch eine klangliche Verwechslungsge-fahr. Wer das Zeichen ausspricht, hat keine Veranlassung, die jüngere Marke nur mit dem Bestandteil „PANDORAS“ wiederzugeben. Durch das Genitiv-S wirkt die Marke wie ein Gesamtbegriff, nämlich die Box von Pandora. Daran ändert die Schreibweise mit zwei „XX“ nichts, da das zweite „X“ bei der Aussprache nicht zu hören ist. Das ursprünglich aus dem Englischen stammende Wort „box“ ist als Lehnwort mit unterschiedlichen Bedeutungen in den deutschen Sprachschatz ein-gegangen. Als Box bezeichnet man beispielsweise den Montageplatz bei Autoren-- 7 -nen, den Unterstellplatz für ein Pferd oder den Gepäckträger auf einem Auto. Aus dem Englischen übersetzt heißt „box“ u. a. Kasten, Kiste, Schachtel oder Büchse.An dem gesamtbegrifflichen Charakter der jüngeren Marke scheitert auch die von der Widersprechenden geltend gemachte mittelbare Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen. Abgesehen davon ist bei der Beurteilung der assoziativen Verwechslungsgefahr - in noch stärkerem Maße als bei der unmittel-baren - auf informierte, aufmerksame Konsumentenkreise abzustellen, welche die jeweiligen Marken in ihrer der Registrierung entsprechenden Form (nicht aber auf-grund flüchtiger akustischer Aufnahme) wahrnehmen und davon ausgehend sich Gedanken über eine etwaige gemeinsame betriebliche Herkunft oder über sonsti-ge Verbindungen zwischen den Markenverwendern machen. Nur ein derartiges Verbraucherbild wird dem Begriff des gedanklichen In-Verbindung-Bringens ge-recht (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdn. 320). Aufmerksamen Inte-ressenten wird aber die völlig unterschiedliche schriftliche Gestaltung beider Mar-ken sofort auffallen und auch in ausreichendem Maße in Erinnerung bleiben.Für die Auferlegung von Verfahrenskosten gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG besteht kein Anlass.Dr. Albrecht Schwarz KruppaKo
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