BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT27 W (pat) 84/10_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 307 20 100.7hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin am Landgericht Werner am 10. November 2010- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Die Anmeldung der WortfolgeYoung Wild & Sexyals Marke für folgende Dienstleistungen:Klasse 41: Konzeption, Planung, Organisation und/oder Durchführung von Partys (Unterhaltung), Tanzveranstaltungen und/oder Live-Veran-staltungenhat die Markenstelle mit Beschluss vom 16. März 2010 und die dagegen einge-legte Erinnerung mit Beschluss vom 20. April 2010 zurückgewiesen.Dies ist damit begründet, dass der Eintragung der aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes bestehenden Wortfolge das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft des § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 MarkenG entgegenstehe.Die Wortfolge wirke lediglich als Anpreisung und Werbeaussage allgemeiner Art, bei der ein auf die Dienstleistung bezogener Sinngehalt noch so stark im Vorder-grund stehe, dass der Gedanke fern liege, es könnte sich – über die Werbeaus-sage hinaus – um einen betrieblichen Herkunftshinweis im markenrechtlichen Sinn - 3 -handeln. Die von der Anmelderin erfassten Dienstleistungen richteten sich an die Allgemeinheit der Verbraucher, die als durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig anzusehen seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Personen-kreis auf dem hier maßgeblichen Gebiet der Unterhaltungsveranstaltungen an die Verwendung englischsprachiger Begriffe in der Fach- und Werbesprache gewöhnt sei.Die verwendeten englischen Begriffe seien allgemein verständlich und bedeute-ten „jung“, „stürmisch, verrückt, toll“ und „sexuell attraktiv, zu einer entsprechen-den sexuellen Wirkung verhelfend“. Die Wortfolge sei aus einfachsten Wörtern des englischen Grundwortschatzes zusammengesetzt, die mit den entsprechen-den deutschen Wörtern sprachlich verwandt (young) bzw. identisch (wild, sexy) seien. Damit bringe die Bezeichnung in Form von Adjektiven eine inhaltlich-the-matische Ausrichtung der betreffenden Dienstleistungen, der Veranstaltungen, Partys und Darbietungen zum Ausdruck. Es würden Eigenschaften genannt, die die Dienstleitungen auf bestimmte Zielgruppen mit einem bestimmten Motto aus-richteten.Eine genaue Definition, was darunter zu verstehen sei, sei nicht erforderlich. Na-turgemäß sei es sehr umfassend, was alles jung, wild und sexy sein könne. Dies führe allerdings nicht zur Schutzfähigkeit der Bezeichnung. Es komme allein auf die Sicht des angesprochenen Publikums an, wie dieses den Begriff, der hier kei-ner Interpretation bedürfe, erkenne.Der angemeldeten Wortfolge komme demnach in erster Linie der Charakter einer allgemeinen Werbeaussage anpreisender Art zu, der die angesprochenen Kreise keinen herkunftshinweisenden Charakter, etwa auf einen bestimmten Dienstleis-tungsträger, beimessen würden.Der Erinnerungsbeschluss ist der Anmelderin am 27. April 2010 zugestellt worden.- 4 -Die Anmelderin hat am 26. Mai 2010 Beschwerde eingelegt und diese im Wesent-lichen damit begründet, die Anmeldemarke sei schutzfähig, da der Inhalt der Wortfolge für den Durchschnittsverbraucher nicht ohne weiteres Nachdenken er-kennbar sei. So sei nicht eindeutig zu erkennen, wer oder was bei den angemel-deten Dienstleistungen "Young, Wild & Sexy" sei. Auch erweise sich die angemel-dete Marke im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Ge-richtshofs zu Werbeslogans als eintragungsfähig.Die Anmelderin beantragt sinngemäß,die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Marke zu beschließen.II.Die zulässige Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg.1.Über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Anmelderin eine mündliche Verhandlung nicht - auch nicht hilfs-weise - beantragt hat und der Senat sie nicht für erforderlich hält.2.Die nach § 66 Abs. 1 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Wortfolge die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt.- 5 -Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen An-lass. Mit der Markenstelle geht auch der Senat davon aus, dass die angemeldete Bezeichnung mangels jeglicher Unterscheidungskraft von der Eintragung ausge-schlossen ist.a)Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkG ist die einer Marke in-newohnende konkrete Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Ein-tragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer zu unterscheiden sowie deren Ursprungsidentität zu gewährleisten. Die Unterschei-dungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienst-leistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Kreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. Unterscheidungskraft ist demnach nicht abstrakt zu beurteilen, sondern im Spiegel der Anschauung der maßgeblichen Verbraucher, die von den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Markt in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beeinflusst werden.Für die Beurteilung, ob einer angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unter-scheidungskraft fehlt, ist auf die Hauptfunktion einer Marke abzustellen; danach soll diese den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekenn-zeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 - BioID). Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerecht-fertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistun-gen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 - SAT. 2), ist deshalb die Unterschei-dungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht ge-eignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verstän-- 6 -digen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel; GRUR 2004, 943 - SAT. 2) Abneh-mer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu un-terscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924 - Philips/Remington; MarkenR 2003, 187 - Gabelstapler; MarkenR 2005, 22 - Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH BlPMZ 2002, 85 – Individuelle).Wortfolgen haben demnach keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die ange-sprochenen Verbraucher lediglich einen im Vordergrund stehenden beschrei-benden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache beste-hen, die, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien, stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden.Einer fremdsprachigen Wortmarke wie der vorliegenden fehlt dabei die Unter-scheidungskraft, wenn die beteiligten inländischen Verkehrskreise, d. h. der Handel und/oder die Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren, im Stande sind, deren Bedeutung zu erkennen.Die Prüfung der Unterscheidungskraft darf sich also nicht auf die Erörterung eines beschreibenden Gehalts der fraglichen Marke beschränken (vgl. Ströbele, GRUR 2005, 93, 96). Maßgebend ist, ob das Publikum in der angemeldeten Marke einen Herkunftshinweis erblickt oder nicht.Diese Beurteilungsmaßstäbe gelten unterschiedslos für jede Markenform. Es gibt keine rechtliche Grundlage, an bestimmte Markenformen, hier eine Wortreihung bzw. einen Slogan, weniger strengere rechtliche Maßstäbe anzulegen.- 7 -Zwar reicht allein die Tatsache, dass die angesprochenen Verkehrskreisen ein Zeichen als Werbeslogan wahrnehmen, nicht aus, um die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen. Selbst wenn die jeweilige Marke zugleich oder sogar in erster Linie als Werbeslogan wirkt, kann sie unterschei-dungskräftig sein, wenn sie zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgefasst wird (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, [Rz. 45] - Vorsprung durch Technik).Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass das Publikum in einem Werbeslogan re-gelmäßig dann keinen Herkunftshinweis sieht, wenn er eine bloße Werbefunktion ausübt. Diese kann zum Beispiel darin bestehen, die Qualität der betreffenden Waren oder Dienstleistungen anzupreisen (vgl. EuGH MarkenR 2005, 22 - Das Prinzip der Bequemlichkeit).Eine Wortfolge kann demnach die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintra-gung beantragt ist, nur dann als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnen wenn sie nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert oder bei den angesprochenen Verbrauchern einen Denkprozess auslöst (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 [Rz. 44] - Vorsprung durch Technik).b)Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme fehlender Unter-scheidungskraft liegen nach Auffassung des Senats bei der angemeldeten Wortmarke vor.Die Markenstelle hat mit eingehender und zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend Bezug genommen wird, der ange-griffenen Marke jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen.- 8 - „Young, wild & sexy“ hat nur einen im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt und stellt zudem lediglich eine ge-wöhnliche Werbemitteilung dar.Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, ist die angemeldete Wortfolge sprachüblich aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes gebildet und wird von dem angesprochenen Publikum auch ohne nennenswerte Englischkenntnisse verstanden.Ergänzend ist zur Argumentation der Anmelderin in der Beschwerdebegrün-dung anzumerken, dass die in dem angemeldeten Zeichen enthaltenen drei Adjektive „young“, „wild“ und „sexy“ zu den einfachen englischen Grundwörtern gehören und bereits Eingang in die deutsche Sprache gefunden haben.Dabei handelt es sich um eine Abfolge von drei Adjektiven, die über das Zeichen "&" zu einer abschließenden Aufzählung verbunden werden. Diese Art der Auflis-tung von thematisch verbundenen Adjektiven ist dem Publikum geläufig.Die verwendeten Adjektive mit der Bedeutung "jung", "wild" und "sexy" (in der Be-deutung erotisch attraktiv) können alle thematisch einer jungen, unbefangenen, offenen, unkonventionellen und freizügigen Einstellung und Ausstrahlung zuge-ordnet werden.Es handelt sich insofern um eine reine Aufzählung von Schlagwörtern mit dem genannten engen Sachbezug.Aufgrund dieses Sachzusammenhangs und der üblichen Bildung versteht das an-gesprochenen Publikum die angemeldete Wortfolge unmittelbar. Der Angespro-chene wird daher „young, wild & sexy“ als schlagwortartigen Hinweis darauf ver-stehen, dass sich die in Frage stehenden Dienstleistungen an junge, offene, un-- 9 -konventionelle, freizügige und auch erotisch attraktive Leute richten, bzw. die Dienstleistungen mit diesen Schlagwörtern verbunden werden können.Soweit die Anmelderin behauptet, die Wortfolge sei interpretationsfähig und -be-dürftig, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Vielmehr ergibt sich die Bedeutung von „Young, wild & sexy“ für das angesprochene Publikum unmittelbar und eindeutig aus den jeweiligen Dienstleistungen.Im Falle der Durchführung von Partys, Tanzveranstaltungen, Musikdarbietungen und/oder Live-Veranstaltungen spielt es dabei keine Rolle, ob sich die Adjektive auf die Besucher oder Mitgestalter einer (Musik)Veranstaltung beziehen. Welche Bedeutung das Publikum der Wortfolge beimisst, ergibt sich auch daraus, um wel-che Art von Veranstaltung es sich handelt.Unter die genannte Dienstleistung fallen sowohl Veranstaltungen mit oder ohne Darbietungen. Für das angesprochene Publikum stellt beides lediglich eine (po-tenziell) beschreibende sowie rein werbemäßige Aussage dar, die zum Besuch der Veranstaltung bewegen soll.Dies gilt ebenso für die Dienstleistungen der Konzeption, Planung, Organisation von Veranstaltungen, auch wenn sich diese Dienstleistungen nicht an die Besu-cher dieser Veranstaltungen richten, sondern an die Veranstalter, wie beispiels-weise Diskothekenbetreiber oder Gastwirte. Auch für dieses Fachpublikum steht der beschreibende Begriffsgehalt, nämlich die Art oder Thematik der angebotenen Dienstleistungen, eindeutig im Vordergrund. Es ist für die dadurch Angesproche-nen fernliegend, dass sich in diesem Fall die Wortfolge auf eine Eigenschaft der durchführenden Veranstalter beziehen soll. Dafür spricht auch die Lebenserfah-rung des Fachpublikums, dass Veranstalter häufig die Qualität ihrer Dienstleistun-gen anpreisende Begriffe zur Bezeichnung ihrer Dienstleistung verwenden. Auch soweit sich die Wortfolge auf Eigenschaften der Erbringer der genannten Dienst-- 10 -leistungen bezieht, dienen die verwendeten Schlagwörter als reine Werbemittei-lung an das Fachpublikum.Die Angesprochenen können daher in der Bezeichnung für alle angemeldeten Dienstleistungen keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erblicken.Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist auch der Entscheidung des EuGH "Vor-sprung durch Technik" (vgl. EuGH GRUR 2010, 228) zu der Unterscheidungskraft von Werbeslogans keine andere Beurteilung zu entnehmen.Zwar können Werbeslogans geeignet sein, auf die betriebliche Herkunft der fragli-chen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen, so weit sie nicht nur aus einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen.Diese Besonderheiten weist die angemeldete Wortfolge allerdings nicht auf.„Young, wild & sexy“ erschöpft sich in einer rein beschreibenden Sachaussage. Wie von der Markenstelle zutreffend festgestellt, wird die betreffende Wortfolge üblicherweise zur Beschreibung der genannten Eigenschaften verwendet, ohne überhaupt einen Unternehmenshinweis darzustellen, was schon gegen Originalität oder Prägnanz der Wortfolge spricht.Die Markenstelle hat die angemeldete Wortfolge demnach zutreffend als eine Angabe beurteilt, welche von den maßgeblichen Kreisen im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen ohne Weiteres verstanden wird.Soweit die Anmelderin vorträgt, die Verbraucher seien es gewohnt, entspre-chende Slogans als Herkunftshinweis zu nehmen, so verkennt sie, dass dies für - 11 -Slogans gilt, die bekannt sind und sich durchgesetzt haben. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass auch ein (noch) unbekannter Slogan als Herkunftshinweis wirkt.Der angemeldeten Wortfolge steht damit das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob zusätzlich ein Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit von beschreibenden Angaben nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht.3. Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass.Dr. Albrecht Kruppa WernerJu
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