BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 86/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke 397 34 064.8 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Albert und Schwarz beschlossen: BPatG 152 10.99 - 2 - Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Juli 1998 und vom 1. September 1999 aufgehoben. G r ü n d e : I . Zur Eintragung als Wortmarke für "Computer, einschließlich Peripheriegeräte (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere Drucker, Monitore, Laufwerke und Datenträger; Computer- und Softwaredokumentationen, insbesondere Handbü-cher, Lehrbücher, Benutzeranweisungen, schriftliches Unterrichtsmaterial; Unter-nehmensberatung; Erstellung von Softwareprogrammen, Integration und Installa-tion von Softwareprogrammen" ist angemeldet db++. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmel-dung zurückgewiesen. Im Erinnerungsbeschluß ist zur Begründung ausgeführt, das angemeldete Zeichen stelle auch nach der in der Erinnerungsbegründung beantragten Umformulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende, freihaltungsbedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe dar. Die Strei-chung der Passage "insbesondere Datenbank-Management-Systeme zur Ent-wicklung von Anwendungsprogrammen" im Waren- und Dienstleistungsverzeich-nis stelle lediglich eine sprachliche, aber keine materielle Änderung dar, da Da-tenbank-Management-Systeme auch vom weiterhin verwandten Oberbegriff "Erstellen von Softwareprogrammen" erfasst seien. Die Buchstabenfolge "db" be-- 3 - ziehe sich - was auch die Anmelderin nicht bestreite - auf den Begriff "Datenbank" bzw. englisch "data base". Das doppelte Pluszeichen sei wie bei der Program-miersprache C++ lediglich ein Hinweis auf eine Weiterentwicklung und damit verbesserte Version des Produkts. In bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen besage die angemeldete Bezeichnung damit lediglich, dass diese für die Arbeit mit verbesserten Versionen von Datenbanken besonders ge-eignet seien. Die Angabe stelle daher keine über diesen rein beschreibenden Aussagegehalt hinausgehende phantasievolle Angabe dar. Sie sei deshalb den Mitbewerbern zur freien Verwendung offenzuhalten. Die Abkürzung "db" sei auch nicht mehrdeutig. Zwar könne sie sich auch auf andere Bedeutungen als "Datenbank" beziehen. Der konkrete Sinn ergebe sich aber erst aus dem Ge-samtzusammenhang, der sich nach der Rechtsprechung auch durch die Verwen-dung im Zusammenhang mit bestimmten Waren oder Dienstleistungen gewinnen lasse. Hier erschließe sich der Begriffsinhalt des angemeldeten Zeichens dann sicher und eindeutig, wenn er im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen gesehen werde. In den maßgeblichen Spezialwörterbüchern für den EDV-Bereich werde die Abkürzung "db" nämlich allein für den deutschen Begriff "Datenbank" oder für den gleichbedeutenden englischen Begriff "data base" angeführt. Das doppelte Pluszeichen verändere den Begriff "db" nicht in-haltlich, sondern enthalte nur einen Qualitätshinweis. Darüber hinaus fehle dem angemeldeten Zeichen auch jegliche Unterscheidungskraft. Der Verkehr werde den beschreibenden Inhalt der angemeldeten Bezeichnung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ohne weiteres erfassen und dementsprechend darin keinen Hinweis der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, dem angemeldeten Zeichen könnten die angesprochenen Verkehrskreise (hier beispielsweise Computerfachleute wie Programmierer, Computerverkäufer oder Ausbilder auf dem Computersektor) nicht unmittelbar "ansehen", ob und ggf. wel-che Bedeutung es habe. Trete man dem Zeichen unvoreingenommen gegenüber, - 4 - so dränge sich beim Betrachter bei erstmaliger Kenntnisnahme eine einzige mög-liche Bedeutung nicht auf, zumal das Zeichen nicht nur aus den Buchstaben "db", sondern daneben auch aus den zugefügten doppelten Pluszeichen bestehe und der erste Eindruck eher von der graphischen Wirkung (Duplizität, Symmetrie der Buchstabenkombination) bestimmt sei. Um der Marke eine bestimmte Bedeutung beizumessen, sei vielmehr eine Reihe von Gedankenschritten erforderlich, wozu der Verkehr aber erfahrungsgemäß wenig geneigt sei. Der Betrachter habe keinen Anlass, unter "db" nur "Datenbank" und nicht etwa auch "Deutsche Bank", "Deutsche Bahn", "Dezibel", "debit" oder "Debugger" zu verstehen. Auch das doppelte Pluszeichen werde nicht als bekannte Abkürzung zu werbenden Zwek-ken benutzt. Werbemaßnahmen wie "Preis++", "Qualität++" oder "modisch++" seien unüblich. Das "++" sei bislang lediglich im Zusammenhang mit Program-miersprachen verwendet worden, dort aber nicht zur Kennzeichnung einer ver-besserten Ausführungsvariante, sondern in Anlehnung an die Verwendung der Programmsyntax ++ (statt einem einfachen +) bei der Programmiersprache C. Die Verwendung des Zeichens "++" für einige Programmiersprachen führe aber nicht dazu, dass es hier für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen ein-deutigen Sinngehalt habe. Dies gelte erst recht nicht in Kombination mit den Buchstaben "db". Ein Freihaltungsbedürfnis bestehe daher nicht, weil der Verkehr keine Veranlassung habe, ausgerechnet die vier Zeichen "db++" benutzen zu müssen. Dem Zeichen fehle auch nicht jegliche Unterscheidungskraft, denn es sei kurz, gut einprägsam und habe, da sich seine Bedeutung nicht unmittelbar er-schließe, den Charakter einer Phantasiebezeichnung. - 5 - II. Auf die zulässige (MarkenG § 66) und begründete Beschwerde waren die ange-griffenen beiden Beschlüsse aufzuheben. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen nämlich keine absoluten Hindernisse entgegen. Nach MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2 sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, deren Monopolisie-rung also einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer freien Ver-wendbarkeit widerspricht (vgl. Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn. 69). Diese Voraussetzungen sind bei der angemeldeten Marke nicht erfüllt. Jedenfalls in der Kombination der Bestandteile "db" und "++" der angemeldeten Marke, die der Beurteilung der Schutzfähigkeit allein zugrundezulegen ist (vgl. BGH GRUR 1995, 269, 270 "U-KEY"), kann nämlich nicht festgestellt werden, dass das angemeldete Zeichen eine hinreichend bestimmte, bezüglich der bean-spruchten Waren und Dienstleistungen beschreibende Angabe darstellt, weil es mehrdeutig ist. Auf den möglichen Bedeutungsinhalt der verwendeten Abkürzung im allgemeinen Sprachgebrauch kommt es dabei allerdings nicht an, da die Frage des Freihal-tungsbedürfnisses allein im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstlei-stungen sowie die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen ist (vgl. BGH GRUR 1990, 517 - SMARTWARE; BGH GRUR 1997, 627 - à la carte; Altham-mer/Ströbele, aaO, Rn. 71 und 92). Aus diesem Grund kann auf das mögliche Verständnis der als Bestandteil der Marke verwendeten Abkürzung "db" als "Deutsche Bank" oder "Deutsche Bahn", worauf die Beschwerdebegründung hin-weist, nicht abgestellt werden. Es ist allerdings auch zweifelhaft, ob dieser Bestandteil vor dem Hintergrund der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur als "Datenbank" oder englisch - 6 - "data base" verstanden werden kann. Zwar wird die Abkürzung häufig ein solches Verständnis erfahren, auch im Bereich der Elektronischen Datenverarbeitung ist eine solche Deutung aber nicht zwangsläufig. So führt etwa Amkreutz (Ab-kürzungen der Informationsverarbeitung, 1986, S. 164) 31 verschiedene Begriffe der deutschen, englischen und französischen Sprache auf, für welche die angemeldete Buchstabenfolge verwendet wird, von denen aber nur sieben un-mittelbar oder mittelbar mit Datenbanken zu tun haben. Nach Schulze (Com-puterkürzel, 1998, S. 95) kommen der Abkürzung sieben englischsprachige Bedeutungen zu, von denen lediglich drei sich auf Datenbanken beziehen; dane-ben sind auch "data buffer" (Datenpufferspeicher), "data bus" (Datenbus), "decibel" (logarithmische Maßeinheit) und "direct bank" (Direktbank) zu finden. Schon hiernach kann nicht davon ausgegangen werden, die Abkürzung "db" könne allein als "Datenbank" verstanden werden. Es kann dahinstehen, ob diese auch in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen anzutreffende Mehrdeutigkeit des verwendeten Bestandteils "db" bereits gegen ein Freihaltebedürfnis spricht (vgl. BGH GRUR 1997, 468, 469 - NetCom; BPatG GRUR 1999, 330, 331 - CT; BPatGE 38, 182, 183 m.w. Nachw. - MAC). Das angemeldete Zeichen besteht nämlich nicht nur aus den Buchstaben "db", vielmehr ist diesen noch das doppelte Pluszeichen ("++") angefügt. Dieses wiederum kann nicht nur als bloßer Hinweis auf verbesserte Eigenschaften der Ware verstanden werden. Zwar ist dieser Zusatz möglicherweise der Bezeichnung für die Programmiersprache C++ entnommen, wobei das doppelte Pluszeichen bei dieser Bezeichnung darauf hindeuten soll, dass es sich um eine verbesserte Version der früheren Programmiersprache C - Programmiersprache "C+" gab es bislang nicht, sie wurde erst jüngst als "Visual C+" von der Firma Microsoft in Fortschreibung der älteren Sprache C++ entwickelt - handelt (vgl. Computer-Fachlexikon, Ausgabe 2000, S. 133; Linke/Winkler, Das M&T Computer-Lexikon, 1998, S. 111; Voss, Das große PC-Lexikon 2000, 1999, S. 687). Selbst wenn man die Buchstaben "db" als Abkürzung für "Datenbank" ansieht, steht aber nicht zu erwarten, dass das doppelte Pluszeichen hinter diesen Buchstaben lediglich als - 7 - "verbesserte Datenbank" verstanden wird, weil eine derartige Verwendung der Zeichen "++" auf dem einschlägigen Waren- und Dienstleistungsgebiet nicht als üblich angesehen werden kann. Genauso gut kann es vielmehr wegen der er-kennbaren Anlehnung an die Bezeichnung für die vorgenannte Programmierspra-che auch als Hinweis auf ein neues Datenbanksystem oder -programm oder gar auf eine neue Programmiersprache aufgefasst werden.Ist also schon zweifelhaft, ob die einzelnen Bestandteile der angemeldeten Marke sich eindeutig nur auf die Bedeutungen "Datenbank" und "verbesserte Version" reduzieren lassen, so gilt dies erst recht in ihrer Kombination. Eine eindeutige Bedeutung der Abkürzung "db++" auf dem Gebiet der Elektronischen Datenverarbeitung lässt sich jedenfalls nicht feststellen. Es ist daher auch nicht erkennbar, weshalb gerade die Kombina-tion der beiden Buchstaben mit dem doppelten Pluszeichen zur Benutzung von Mitbewerbern der Anmelderin offengehalten werden sollten. Ein solches Bedürfnis ist auch kaum in Zukunft zu erwarten. Jedenfalls in der Kombination ihrer beiden Bestandteile steht der Eintragung der angemeldeten Marke daher kein Freihaltebedürfnis entgegen. Dabei ist selbstver-ständlich, daß die Eintragung der lediglich aufgrund ihres Gesamteindrucks schutzfähigen Marke, keine Verbietungsrechte hinsichtlich schutzunfähiger Ein-zelbestandteile gewährt (vgl zB Althammer/Ströbele aaO zu 145). Gerade wegen der bestehenden Mehrdeutigkeit des angemeldeten Zeichens, zumal im Bereich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, weist die an-gemeldete Marke auch ausreichende Unterscheidungskraft auf (vgl. Altham-mer/Ströbele, aaO, Rn. 20). Die Verknüpfung einer mehrdeutigen Buchstaben-kombination mit dem doppelten Pluszeichen, die der branchenweit bekannten Bezeichnung der heute weltweit verbreitetsten Programmiersprache entnommen sind, wird vom Verkehr nicht unmittelbar nur als Hinweis auf die hiermit bezeichneten Waren und Dienstleistungen aufgefasst werden können, zumal unklar bleibt, ob diese eine Datenbank, eine Datenbanksprache, eine (neue) Pro-grammiersprache oder ein sonstiges Hard- oder Softwareprodukt darstellen. Auch - 8 - wenn eine Assoziation mit Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der Elektronischen Datenverarbeitung naheliegen mag, wird sich das angemeldete Zeichen in der Vorstellung des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers mangels eindeutiger Zuordnung zu be-stimmten Produkten aber kaum in der bloßen Beschreibung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen erschöpfen. Zwar mag die Eignung der Marke als betrieblicher Herkunftshinweis in Folge ihrer wenigen Bestandteile gering sein, eine für die Eintragung noch ausreichende Unterscheidungskraft kann ihr aber nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 1995, 269, 270 - U-KEY; BGH GRUR 1997, 468, 459 - NetCom) nicht abgesprochen werden. Da auch sonstige Eintragungshindernisse nicht erkennbar sind, waren auf die Be-schwerde der Anmelderin die angegriffenen Beschlüsse somit aufzuheben. Hellebrand Albert SchwarzNa
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