BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 87/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 22. Mai 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - betreffend die eingetragene Marke 396 49 653 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schade, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Das Wort "EXPOVISION" ist als Marke für verschiedene Waren der Klasse 9 und Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42 eingetragen. Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der ebenfalls für Waren und Dienstleistun-gen der genannten Klassen geschützten Marke 394 05 221 "EXPO 2000 Hannover". Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat durch einen Beamten des höhe-ren Dienstes den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückge-wiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß trotz teilweiser Gleichheit der einan-der gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen der Abstand der Ver-gleichsmarken für ein sicheres Auseinanderhalten ausreiche. Dem Gesamtein-druck nach seien die Marken deutlich verschieden; andererseits könne dem ge-meinsamen Bestandteil "EXPO" in der älteren Marke eine selbständige und kollisi-onsbegründende Wirkung nicht zuerkannt werden. Bei diesem Wort handle es sich vielmehr um die international übliche Abkürzung für den englischen Begriff - 3 - "Exposition", also um eine beschreibende Angabe, die eine Ausstellung be-zeichne, wie sich dies aus einschlägigen Entscheidungen des Bundespatentge-richts ergebe. Auch assoziative Verwechslungen seien, wegen der Kennzeich-nungsschwäche dieses Bestandteils, nicht zu erwarten. Gegen diesen Beschluß hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. In ihrer Begründung hat sie zunächst auf die Identität bzw große Nähe der einander ge-genüberstehenden Waren und Dienstleistungen und den deshalb zu fordernden erheblichen Abstand der Marken verwiesen. Der Gesamteindruck der Wider-spruchsmarke werde durch den Bestandteil "EXPO 2000" geprägt, wobei "EXPO" eindeutig das Übergewicht besitze. Auch sei wohl gerichtsbekannt, daß der Ver-kehr dazu neige, die Widerspruchsmarke (die einen hohen Bekanntheitsgrad habe) auf "EXPO" zu verkürzen. Eine Verkehrsbefragung Mitte 1999 habe erge-ben, daß mehr als 65 % der Bevölkerung diese Bezeichnung kennten und zutref-fend mit der Weltausstellung in Hannover in Verbindung brächten. Der Bestandteil "VISION" der jüngeren Marke besitze einen beschreibenden Gehalt, da er lediglich auf "Television" hinweise. Der dominierende Teil sei hier somit "EXPO", was zu Verwechslungen führen müsse. Die Markeninhaberin hat sich nicht geäußert. Zu der auf Antrag der Widersprechenden anberaumten mündlichen Verhandlung ist niemand erschienen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 4 - II Die Beschwerde mußte in der Sache erfolglos bleiben, da eine Verwechslungs-gefahr im Sinne des Markengesetzes (§ 9 Abs 1 Nr 2) nicht besteht. Die Vergleichsmarken unterscheiden sich offensichtlich klar in ihrer Gesamtheit. Der Bestandteil "EXPO" hingegen vermag die ältere Marke nicht nur nicht zu prä-gen; er ist vielmehr überhaupt von Haus aus schutzunfähig, so daß unter gar kei-nen Umständen aus ihm Rechte hergeleitet werden können (vgl Altham-mer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl § 9 Rdn 159 ff). "Expo" ist, worauf schon die Mar-kenstelle zutreffend hingewiesen hat, eine international bekannte und gebräuchli-che Abkürzung für "Exposition" und bezeichnet (irgend)eine (große) Ausstellung, meist "Weltausstellung". Dies hat - wie auch die Markenstelle ausgeführt hat - das Bundespatentgericht bereits vor einigen Jahren ausdrücklich entschieden (12 W (pat) 100/96 "Expo"); es müßte auch der Widersprechenden bekannt sein, da ihre Marke nur deshalb eingetragen worden ist, weil das Bundespatentgericht (33 W (pat) 199/96) sie in ihrer Gesamtheit für schutzfähig hielt, dazu aber klar auf die Schutzunfähigkeit ihrer Einzelbestandteile hingewiesen hat. Wenn die Wider-sprechende nunmehr damit argumentiert, daß beachtliche Verkehrskreise das Wort "EXPO" ausschließlich mit der Expo 2000 in Hannover in Verbindung brin-gen, so macht sie letztlich wohl eine (zwischenzeitliche) Verkehrsdurchsetzung eines schutzunfähigen Markenbestandteils geltend. Ob hier eine Durchsetzung vorliegt (was angesichts der vielfältigen und sehr unterschiedlichen Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke wohl gar nicht einheitlich zu beurteilen ist), kann offenbleiben, da ein solches Vorbringen im Widerspruchsverfahren je-denfalls unbeachtlich ist (vgl aaO § 43 Rdn 48). Der Senat möchte im übrigen nicht unerwähnt lassen, daß er eine Verwechs-lungsgefahr auch dann verneinen würde, wenn man zugunsten der Widerspre-chenden von einer noch hinreichenden Schutzfähigkeit des Bestandteils "EXPO" - 5 - ( - aus welchen Gründen auch immer) ausgehen wollte. Die Möglichkeit unmittel-barer Verwechslungen würde dann ausscheiden, weil die Anmeldemarke als einheitliches Phantasiewort erscheint, bei dem der Bestandteil "-VISION" weder weggelassen werden noch unberücksichtigt bleiben kann; für assoziative Verwechslungen wäre der - von Haus aus schutzunfähige, weil glatt beschrei-bende - Bestandteil "EXPO" völlig ungeeignet (vgl aaO § 9 Rdn 217). Die Beschwerde war sonach zurückzuweisen. Wegen der Kosten wird auf § 71 Abs 1 MarkenG verwiesen. Dr. Schade Friehe-Wich AlbertMü/Ju
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