BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT27 W (pat) 87/10_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 30 2008 030 983.0hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Wernerbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eI.Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit zwei Beschlüssen vom 22. Januar 2010 und vom 9. April 2010, von denen letzte-rer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung der WortmarkeMelodien der Herzenfür die Waren und Dienstleistungen„Eintrittskarten, Plakate, Plakate aus Papier und Pappe, Plakatträ-ger aus Papier und Pappe, Prospekte, Tickets; Dienste von Unter-haltungskünstlern, Live-Veranstaltungen, Musikdarbietungen, Or-ganisation und Veranstaltung von Konzerten, Musikshows, Veran-staltung von Unterhaltungsshows“wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es, den Begriff „Melodien der Herzen“ werde das hier angesprochene Publikum als werbemäßigen Hinweis darauf verstehen, dass die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen mit zu Herzen gehenden, gefühlvollen Melodien zu tun hätten. Die Wortzusammensetzung sei sprachüblich aus Wörtern der deutschen Alltags-sprache gebildet. Sie sei damit ohne weiteres verständlich. Alle hier in Frage ste-henden Waren und Dienstleistungen könnten der Darbietung zu Herzen gehender Melodien dienen. Da Marken stets im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen gesehen werden müssten, ergebe sich aus diesem Zusammenhang, worum es sich thematisch handle. Folglich gebe der Markenbe-griff keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern beschreibe die Art und das Thema der Waren und Dienstleistungen, nämlich dass gefühlvolle Melo-- 3 -dien dargeboten würden. Eine Analyse des Begriffs, zu der das Publikum erfah-rungsgemäß nicht neige, sei dazu nicht notwendig.Der Begriff „Melodien der Herzen“ sei auch nicht mehrdeutig. Fernliegende Be-deutungen könnten ohnehin außer Betracht bleiben, und welche Bedeutung außer zu Herzen gehenden, gefühlvollen Melodien gemeint sein könnte, bleibe unklar. Eine genaue Definition, was alles zu solchen Melodien gehören könne, sei nicht erforderlich. Es komme allein auf die Sicht der angesprochenen Verkehrskreise an, wie diese den Begriff auffassten. Der Begriff bedürfe keiner Interpretation.Die Markenstelle verweist auf dem Beschluss beigefügte Internetbelege zu bereits verwendeten vergleichbaren Begriffen wie „Melodien der Klassik“, „Melodien der Sternzeichen“, „Traum-Melodien der Volksmusik“ und „Goldene Wiener Melodien“. Das angesprochene Publikum werde auch nicht davon ausgehen, dass es nur ein Unternehmen gebe, das Melodien der Herzen darbiete. Wer eine solche Veran-staltung besuche, tue dies, weil er die Melodien hören wolle und wisse in der Re-gel nicht, wer der Veranstalter sei, weil es für ihn keine Rolle spiele, dass diese von einem bestimmten Veranstalter durchgeführt werde. Aufgrund der zahlreichen Darbietungen solcher Melodien werde der Besucher keinen Überblick darüber ha-ben, wer diese veranstalte.Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er (sinngemäß) beantragt,die Beschlüsse der Markenstelle vom 22. Januar 2010 und vom 9. April 2010 aufzuheben.Unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Amtsverfahren vertritt der Anmelder weiterhin die Auffassung, die angemeldete Marke sei unterscheidungskräftig. Der Begriff „Melodien der Herzen“ sei für die in Frage stehenden Waren und Dienst-leistungen nicht glatt beschreibend. In den von der Markenstelle dem Beschluss - 4 -beigefügten Auszügen würden nicht nur gefühlvolle Melodien aufgeführt, sondern auch solche, die sich allein aufgrund ihres Bekanntheitsgrades in „die Herzen der Menschen“ gespielt hätten. Gemeint seien sogenannte Evergreens.Ausschließlich ein „sachgerechter Hinweis“ auf Art und Thema der Waren und Dienstleistungen sei nicht zu erkennen. Dem Begriff komme ein Mehr an Bedeu-tung zu.Darüber hinaus gingen die Ausführungen fehl, Besucher der Veranstaltungen wüssten nicht, wer der jeweilige Veranstalter sei. So komme es den Besuchern einerseits nicht nur darauf an, die angebotenen Melodien zu hören. Maßgeblich von Bedeutung sei auch der jeweilige Veranstalter. Hintergrund sei, dass die Be-sucher mit dem jeweiligen Veranstalter und damit dem Anmelder eine sehr hohe Qualität der jeweiligen Veranstaltung sowohl im Rahmen der Darstellung als auch bei den Interpreten verbänden. Es liege damit ein ganz konkreter Bezug auf den Anmelder zugrunde.Der Anmelder verweist schließlich auf die Eintragung von seiner Ansicht nach ver-gleichbaren Drittmarken.II.Die zulässige Beschwerde des Anmelders bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil es der Marke auch nach der Auffassung des Senats für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.Unterscheidungskraft im Sinn dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewoh-nende (konkrete) Eignung als Unterscheidungsmittel für die von der Marke er-fassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen - 5 -anderer Unternehmen. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ur-sprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewähr-leisten (st. Rspr., EuGH Int. 2005, 1012, Nrn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Die Schutzfähigkeit als Marke ist dabei stets anhand der angemeldeten Bezeichnung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rn. 18). Bei beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass das Publikum sie als Unterschei-dungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).Ist - wie hier - die Unterscheidungskraft einer Wortfolge zu beurteilen, so bestehen grundsätzlich keine abweichenden Anforderungen gegenüber anderen Wortmar-ken. Bei einer aus mehreren Wörtern bestehenden Marke ist auf die Bezeichnung in ihrer Gesamtheit abzustellen (vgl. BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Wortfolgen sind dann nicht unterscheidungskräf-tig, wenn es sich um beschreibende Angaben oder um Anpreisungen und Werbe-aussagen allgemeiner Art handelt (vgl. z. B. BGH BlPMZ 2000, 161 - Radio von hier). Dies ist vorliegend der Fall.Das von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochene Publi-kum wird die Wortfolge „Melodien der Herzen“ entweder als werbemäßigen Hin-weis oder als beschreibenden Hinweis auf die Art und das Thema der bean-spruchten Waren und Dienstleistungen verstehen, nämlich dass diese mit zu Her-zen gehenden, gefühlvollen Melodien zu tun haben. Für ein entsprechendes Ver-ständnis sprechen auch die von der Markenstelle ermittelten Internetbelege, die eine Verwendung identischer oder ähnlicher Wortfolgen durch Dritte belegen.Für die Beurteilung der markenrechtlichen Unterscheidungskraft spielt es keine Rolle wie bekannt der Anmelder ist, da die Prüfung der Unterscheidungskraft grundsätzlich unabhängig von der Person des Anmelders zu erfolgen hat (BGH GRUR 2006, 503 - Casino Bremen). Entgegen der Auffassung des Anmelders - 6 -kann für die Beurteilung der Frage, ob ein Zeichen Unterscheidungskraft hat, nicht auf bereits erfolgte Benutzungshandlungen des Anmelders abgestellt werden. Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft kommt es darauf an, ob die Bezeichnung eine sich aufdrängende Bedeutung hat und nicht, ob die Bezeichnung bereits Verwendung gefunden hat (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT).Etwaigen Benutzungshandlungen des Anmelders könnte allenfalls im Rahmen der Prüfung einer Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG Bedeutung zu-kommen. Dass sich die angemeldete Marke infolge tatsächlicher Benutzung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen durchgesetzt hat, hat der Anmel-der nicht ansatzweise glaubhaft gemacht.Aus der Schutzgewährung für andere, vermeintlich ähnlich gebildete deutsche Marken (Gala der Gefühle, Best of Musical 2007) kann der Anmelder keinen An-spruch auf Registrierung der vorliegend angemeldeten Bezeichnung ableiten. Bei „Gala“ ist das Angebot wesentlich ungenauer umschrieben als bei „Melodien“, das sich eindeutig auf Musik bezieht. Im anderen Fall individualisiert die Jahreszahl.Eine als willkürlich anzusehende Amtspraxis kann daher nicht angenommen wer-den.Nachdem der Marke bereits wegen fehlender Unterscheidungskraft der Schutz zu verweigern war, kann die Frage, ob einer Schutzgewährung auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, dahingestellt bleiben.Dr. Albrecht Kruppa WernerFa/Cl
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