BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 87/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 30 2008 061 178 (hier Löschung S 6/11) hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Hartlieb am 26. September 2013 beschlossen Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegen die am 22. September 2008 angemeldete und am 3. Dezember 2008 für Klasse 39: Veranstaltung von Reisen. Klasse 41: Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten. Klasse 43: Beherbergung von Gästen, Verpflegung. eingetragene farbige (gelb-blau-grün) Wort-Bild-Marke - 3 - hat die Antragstellerin am 3. Januar 2011 Löschungsantrag gestellt. Dazu hat sie ausgeführt, dass es sich um ein nicht unterscheidungskräftiges Zei-chen handle. Das eingetragene Zeichen bestehe aus den in unterschiedlichen Schriftarten gesetzten Schriftzügen „Gemeinschaft erleben“, „jugendherberge.de“ und der Buchstabenkombination „DJH“. Der Wortmarke “Jugendherberge“ sei be-reits im Rahmen eines anderen Löschungsverfahrens die originäre Unterschei-dungskraft abgesprochen und eine Verkehrsdurchsetzung nicht zuerkannt worden. Angesichts des eindeutigen Dienstleistungsbezugs aller Wortbestandteile der an-gegriffenen Marke wäre im vorliegenden Fall eine prägnante graphische Ausge-staltung erforderlich, um von dem beschreibenden Aussagegehalt ihrer Wortele-mente wegzuführen. Die vorliegend verwendete Graphik sei aber nicht hinrei-chend eigenwillig, um dem Gesamtzeichen Unterscheidungskraft zu verleihen; sie erschöpfe sich in einem unterschiedlichen Druckbild der verwendeten Begriffe. Das angegriffene Zeichen verfüge daher weder über die Eignung, die marken-rechtliche Herkunftsfunktion zu erfüllen, noch beinhalte es schutzfähige Stammbe-standteile. Auf die ihr am 30. März 2011 zugestellte Mitteilung hat der Inhaber der angegriffe-nen Marke dem Löschungsantrag am 30. Mai 2011 widersprochen (§ 54 Abs. 3 Satz 1 MarkenG). Die Markenabteilung hat mit Beschluss vom 25. Mai 2012 den Löschungsantrag zurückgewiesen und dies damit begründet, die graphisch ausgestaltete Buchsta-benfolge „DJH“ begründe die Schutzfähigkeit des Gesamtzeichens. Die Buchsta-benfolge DJH sei die Abkürzung für „Deutsche Jugendherberge“, „Deutsches Jugendherbergswerk“ bzw. „Deutscher Jugendherbergsverband“ (s. DUDEN, - 4 - Deutsches Universalwörterbuch A-Z, 3. Auflage; Bertelsmann, Die deutsche Rechtschreibung, 1996. Ob es sich hierbei ausschließlich um das Kennzeichen des Antragsgegners und seiner Regionalverbände handle - wofür vieles spreche - oder auch eine Reihe weiterer Anbieter die Abkürzung benutze, müsse nicht ab-schließend geprüft werden, denn jedenfalls in der konkreten graphischen Ausge-staltung gebe dieser Markenbestandteil einen betrieblichen Herkunftshinweis. Das Bild vermittle die Bedeutung eines „schützenden Daches“ für die darunter stehenden Buchstaben und erziele durch diese in sich geschlossene Form eine besondere bildhafte Wirkung. Dieser Bestandteil sei ohne weiteres geeignet, das Erinnerungsvermögen der Verbraucher in herkunftshinweisender Funktion zu beeinflussen. Beim Zusammentreffen schutzfähiger mit schutzunfähigen Markenbestandteilen sei es nicht erforderlich, dass der schutzfähige Bestandteil die Marke dominiere oder deren Gesamteindruck präge. Maßgeblich vielmehr, dass der relevante Be-standteil so hervortrete, dass er (noch) als eigenständiger betrieblicher Herkunfts-hinweis erkannt werden könne (s. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn. 148). Dies sei hier zu bejahen. Die angegriffene Marke entbehre in ihrer Gesamtheit daher nicht jeglicher Unter-scheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Bei dem angegriffenen Zeichen handele es sich auch nicht um eine unmittelbar beschreibende Angabe, denn jedenfalls mit Blick auf das „DJH-Dreieck“ liege keine Zeichenbildung vor, die ausschließlich aus einer Merkmalsangabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe. Wenngleich die Antragstellerin in ihrer Argumentation bezüglich der Schutzunfä-higkeit des angegriffenen Zeichens die graphisch ausgestaltete Buchstabenfolge im Wesentlichen außer Acht gelassen und nur pauschal einen beschreibenden Charakter der Abkürzung „DJH“ behauptet habe, könne ihr kein grob sorgfaltswid-- 5 - riges Einschätzen der Rechtssituation vorgeworfen werden. Jeder Verfahrensbe-teiligte habe daher seine Kosten selbst zu tragen (§ 63 Abs. 1 MarkenG). Die Antragstellerin hat am 24. Juli 2012 gegen den ihr am 26. Juni 2012 zuge-stellten Beschluss Beschwerde eingelegt und u.a. vorgetragen, die Markenabtei-lung hätte nicht auf den Zeichenbestandteil DJH abstellen dürfen. Der könne auch für „Deutsche Jugendhilfe“ und anderes stehen. Das Dreieck sei eine einfache geometrische Figur. Als Dach würde es nur wirken, wenn DJH als Jugendher-bergswerk erkannt würde. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenabteilung aufzuheben. Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf die zutreffende Beurteilung durch die Marken-abteilung sowie unter Vorlage von Belegen darauf, unter DJH bekannt zu sein. II Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Er-folg. Die Antragstellerin hat keine mündliche Verhandlung beantragt, und der Se-nat hält diese für nicht erforderlich. Damit kann ohne mündliche Verhandlung ent-schieden werden, da die Beteiligten ausreichend Gelegenheit hatten, ihre Anträge zu begründen und auf die Argumente der Gegenseite zu erwidern. - 6 - Nach § 50 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 i.V.m. § 54 Abs. 1 MarkenG ist eine Marke zu lö-schen, wenn sie entgegen § 3 oder § 8 MarkenG eingetragen wurde und wenn das Eintragungshindernis noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Be-schwerde fortbesteht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.) Da einem Eintragungsantrag gem. § 33 Abs. 2 Satz 2 MarkenG stattzugeben ist, wenn keine absoluten Eintragungshindernisse entgegenstehen, rechtfertigt nur deren positive Feststellung eine Löschung. Im Zweifel ist zu Gunsten der Marke zu entscheiden. Die Markenabteilung hat zu Recht eine Löschung der angegriffenen Marke abge-lehnt und dies zutreffend damit begründet, jedenfalls das DJH-Dreieck verleihe Unterscheidungskraft und sei nicht beschreibend. Selbst eine Verwendung durch Regionalverbände des Antragsgegners hätten das Zeichen weder zu einem be-schreibenden noch zu einem üblichen Begriff (§ 8 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 MarkenG) machen können, da die Beziehungen zueinander dabei deutlich geblieben wären (vgl. BGH GRUR 1957, 350 – Raiffeisensymbol). Dieser Begründung schließt sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen an. Der vom Antragsteller vertretenen Auffassung, die Graphik sei eine einfache geometrische Dreiecks-Form, kann sich der Senat nicht anschließen. Dem stehen die unterschiedlich breit gestalteten Seiten, deren Farbgestaltung, die fehlende Spitze und der fehlende Unterstrich entgegen. Hinzu kommt die Anordnung der Buchstaben DJH, die das Dreieck aufgreift. Wofür diese Buchstaben stehen, ist dabei nicht entscheidungserheblich. Billigkeitsgründe für eine Kostenauferlegung sind nicht gegeben (§ 71 Abs. 1 Mar-kenG), da die Antragstellerin ihre Ansicht, es komme auf das Verständnis von DJH an, einer gerichtlichen Überprüfung zuführen konnte, ohne dass dies eine Sorg-faltspflichtverletzung ist. - 7 - Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage von grund-sätzlicher Bedeutung entscheidungserheblich war (§ 83 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG). Dr. Albrecht Kruppa Hartlieb Hu
Full & Egal Universal Law Academy