BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 88/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2008 061 177.4 (hier Löschung S 7/11) - 2 - hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Hartlieb am 26. September 2013 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegen die am 22. September 2008 angemeldete und am 3. Dezember 2008 für Klasse 39: Veranstaltung von Reisen Klasse 41: Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten Klasse 43: Beherbergung von Gästen, Verpflegung eingetragene farbige (gelb, blau, grün) Wort-Bild-Marke hat die Antragstellerin am 3. Januar 2011 Löschungsantrag gestellt. - 3 - Dazu hat sie ausgeführt, dass es sich um ein nicht unterscheidungskräftiges Zei-chen handle. Es bestehe aus in unterschiedlichen Schriftarten gesetzten Schrift-zügen und der Buchstabenkombination DJH. Der Wortmarke “Jugendherberge“ sei bereits im Rahmen eines anderen Löschungsverfahrens die originäre Unter-scheidungskraft abgesprochen und eine Verkehrsdurchsetzung nicht zuerkannt worden. Angesichts des eindeutigen Dienstleistungsbezugs aller Wortbestandteile wäre eine prägnante graphische Ausgestaltung erforderlich, um von dem be-schreibenden Aussagegehalt wegzuführen. Die vorliegend verwendete Graphik sei aber nicht hinreichend eigenwillig. Auf die ihr am 30. März 2011 zugestellte Mitteilung (§ 54 Abs. 3 Satz 1 MarkenG) hat der Inhaber der angegriffenen Marke dem Löschungsantrag am 30. Mai 2011 widersprochen. Die Markenabteilung hat mit Beschluss vom 25. Mai 2012 den Löschungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, die graphisch ausgestaltete Buchstaben-folge DJH begründe die Schutzfähigkeit des Gesamtzeichens. Sie sei die Abkür-zung für „Deutsche Jugendherberge“, „Deutsches Jugendherbergswerk“ bzw. „Deutscher Jugendherbergsverband“ (s. Duden, Deutsches Universalwörterbuch A-Z, 3. Aufl.; Bertelsmann, Die deutsche Rechtschreibung, 1996; Online-Enzyklo-pädie „Wikipedia“; „www.abkuerzungen.de“; „www.lexikon-der-abkuerzungen.de; jeweils unter dem Stichwort „Deutsches Jugendherbergswerk“ bzw. „DJH“). Ob die Buchstabenfolge ausschließlich das Kennzeichen des Antragsgegners und seiner Regionalverbände sei - wofür vieles spreche - oder auch weiteren Anbietern als Abkürzung diene, müsse nicht abschließend geprüft werden; jedenfalls in der konkreten graphischen Ausgestaltung sei diesem Markenbestandteil ein betriebli-cher Herkunftshinweis auf den Markeninhaber zu entnehmen. Das Bild vermittle die Bedeutung eines „schützenden Daches“ und erziele durch diese in sich geschlossene Form eine besondere Wirkung. Der Bestandteil sei ohne weiteres geeignet, das Erinnerungsvermögen der Verbraucher in her-kunftshinweisender Funktion zu beeinflussen. - 4 - Beim Zusammentreffen schutzfähiger mit schutzunfähigen Markenbestandteilen sei es nicht erforderlich, dass der schutzfähige Bestandteil die Marke dominiere oder deren Gesamteindruck präge. Entscheidungserheblich sei allein, dass der relevante Bestandteil so hervortrete, dass er (noch) als eigenständiger betriebli-cher Herkunftshinweis wirke (s. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl. § 8 Rn. 148). Dies sei hier zu bejahen. Die angegriffene Marke entbehre in ihrer Gesamtheit daher nicht jeglicher Unter-scheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Bei dem angegriffenen Zeichen handle es sich auch nicht um eine unmittelbar be-schreibende Angabe. Jedenfalls mit Blick auf das „DJH-Dreieck“ liege keine Zei-chenbildung vor, die ausschließlich aus einer Merkmalsangabe im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe. Wenngleich die Antragstellerin in ihrer Argumentation bezüglich der Schutzunfä-higkeit des angegriffenen Zeichens die graphisch ausgestaltete Buchstabenfolge im Wesentlichen außer Acht gelassen und nur pauschal einen beschreibenden Charakter der Abkürzung „DJH“ behauptet habe, könne ihr kein grob sorgfaltswi-driges Einschätzen der Rechtssituation vorgeworfen werden. Es verbleibe daher bei dem Grundsatz des § 63 Abs. 1 MarkenG, dass jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trage. Die Antragstellerin hat am 24. Juli 2012 gegen den ihr am 26. Juni 2012 zuge-stellten Beschluss Beschwerde eingelegt und u.a. vorgetragen, die Markenabtei-lung hätte nicht auf den Zeichenbestandteil DJH abstellen dürfen. Der könne z.B. auch für „Deutsche Jugendhilfe“ stehen und noch viele weitere Bedeutungen ha-ben. Das Dreieck sei eine einfache geometrische Figur. Als Dach würde es nur wirken, wenn das H als Abkürzung für „Herberge“ erkannt würde. - 5 - Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenabteilung aufzuheben. Der Markeninhaber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen sowie hilfsweise mündliche Ver-handlung anzuberaumen, und verweist zur Begründung auf die seiner Ansicht nach zutreffende Beurteilung durch die Markenabteilung. II Über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da nur der Markeninhaber hilfsweise eine mündliche Verhandlung beantragt hat, die Entscheidung aber seinem Hauptantrag entspricht. Der Senat erachtet eine münd-liche Verhandlung auch sonst nicht für erforderlich. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Er-folg. Nach § 50 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 i.V.m. § 54 Abs. 1 MarkenG ist eine Marke zu lö-schen, wenn sie entgegen § 3 oder § 8 MarkenG eingetragen wurde und wenn das Eintragungshindernis noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Be-schwerde fortbesteht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Da einem Eintragungsantrag gem. § 33 Abs. 2 Satz 2 MarkenG stattzugeben ist, wenn keine absoluten Eintragungshindernisse entgegenstehen, rechtfertigt nur deren positive Feststellung eine Löschung. Im Zweifel ist zu Gunsten der Marke zu - 6 - entscheiden. Die Markenabteilung hat zu Recht eine Löschung der angegriffenen Marke abge-lehnt und dies zutreffend damit begründet, jedenfalls das DJH-Dreieck verleihe Unterscheidungskraft und sei nicht beschreibend. Dieser Begründung schließt sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen an. Der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung, die Graphik sei eine ein-fache geometrische Dreiecks-Form, schließt sich der Senat nicht an. Dem stehen die unterschiedlich gestalteten Seiten, deren Farbgestaltung, die fehlende Spitze und der fehlende Unterstrich entgegen. Hinzu kommt die Anordnung der Buch-staben DJH, die das Dreieck aufgreift. Wofür diese Buchstaben stehen, ist dabei nicht entscheidungserheblich. Billigkeitsgründe für eine Kostenauferlegung sind nicht gegeben (§ 71 Abs. 1 Mar-kenG), da die Antragstellerin ihre Ansicht, es komme auf das Verständnis von DJH an, einer gerichtlichen Überprüfung zuführen konnte, ohne dass dies eine Sorg-faltspflichtverletzung ist. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage von grund-sätzlicher Bedeutung entscheidungserheblich war (§ 83 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG). Dr. Albrecht Kruppa Hartlieb Hu
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