BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 90/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 303 43 267.5 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, den Richter Schwarz und die Richte-rin Prietzel-Funk am 16. Juni 2005 beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss vom 15. Januar 2004 die Anmeldung der im Folgenden abgebildeten Marke (farbliche Ausgestaltung: „BERLIN“ in schwarz/weiß, „BAG“ in orangebraun) teilweise, nämlich für „Taschen, Rucksäcke, Portemonnaies“ gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Marke entbehre für diese in Anspruch genom-menen Waren jeglicher Unterscheidungskraft. Die Bezeichnung „BERLINBAG“ weise einen rein beschreibenden Sinngehalt auf, nämlich dass es sich bei den so bezeichneten Waren um spezielle Taschen aus der deutschen Hauptstadt Berlin handele. Der Begriff werde vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher in dieser Bedeutung und somit als reine Sachangabe, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis auf einen bestimmten Hersteller ver-standen. Die grafische Ausgestaltung der Marke vermöge ebenfalls keine Schutzfähigkeit der Marke zu begründen, da es sich lediglich um eine werbeübli-che und dem Verbraucher geläufige grafische Ausgestaltung des Schriftzuges handele. Der schutzunfähige Begriff „BERLINBAG“ erlange dadurch keine Unter-scheidungskraft. Ob auch ein Freihaltebedürfnis besteht, hat die Markenstelle da-hinstehen lassen. - 3 - Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Er hält das angemel-dete Zeichen für unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig. Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zutreffend hat die Markenstelle ausgeführt, dass der Eintragung der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren das absolute Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz entgegensteht. Nach dieser Vorschrift können Marken nicht eingetragen werden, denen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 20005, 258, 259 Roximycin). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwin-den. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vorder-grund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremd-sprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterschei-dungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – markt-- 4 - frisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 70 m.w.N.). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist ei-nerseits auf die in Anspruch genommenen Waren, andererseits auf die vermutete Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständi-gen Durchschnittverbrauchers dieser Waren abzustellen (EuGH, GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2). Diese Grundsätze hat die Markenstelle zutreffend angewendet. Der Senat schließt sich den Erwägungen der Markenstelle nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage in vollem Umfang an. Das angemeldete Markenwort „BERLINBAG“ ist für die beanspruchten Waren als rein beschreibend und damit als nicht unter-scheidungskräftig im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG anzusehen. Auch die schlichte grafische Ausgestaltung hat die Markenstelle zutreffend als nicht geeig-net angesehen, die Unterscheidungskraft zu begründen. Denn es ist zwar aner-kannt, dass einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke - unbeschadet der feh-lenden Unterscheidungskraft dieser Wortelemente - als Gesamtheit Unterschei-dungskraft zugesprochen werden kann, wenn die graphischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshin-weis sieht (vgl. BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN). Dabei vermögen aller-dings einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen, wie derartige einfache graphische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können (BGH GRUR 2000, 502, 503 f. - St. Pauli Girl; GRUR 2001, 413, 415 – SWATCH; GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK). So liegt der Fall aber auch hier, denn die einfache grafische Gestaltung bleibt für die Frage der Unterscheidungskraft ohne ausschlaggebende Bedeutung. Mangels entgegenstehender Gesichtspunkte besteht keine Veranlassung, von der Entscheidung der Markenstelle abzu-weichen. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Anmelder den angefochtenen Beschlusses für unzutreffend hält. Die Beschwerdeschrift enthält - 5 - keine sachliche Begründung, ungeachtet des Hinweises des Gerichts hierauf ist eine solche auch nicht nachgereicht worden. Nach alledem kann dahinstehen, ob für die angemeldete Marke auch ein Freihal-tebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen ist. van Raden Schwarz Prietzel-FunkNa
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