BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 9/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die angegriffene Marke 396 19 845 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. November 2001 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 27. Oktober 2000 ist wirkungslos, so-weit die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke auf-grund des Widerspruchs aus der Marke 903 029 angeordnet wor-den ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 27. Oktober 2000 hat die Markenstelle für Klasse 25 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 396 19 845 wegen des Widerspruchs aus der Marke 903 029 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des - 3 - Amtsermittlungsgrundsatzes vom Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauter-bach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Schermer Friehe-Wich Albert Pü
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