BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 9/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 300 00 934 - 2 - hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie Richterin Friehe-Wich und Richter Dr. van Raden beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegen die Eintragung der Wort-Bildmarke siehe Abb. 1 am Ende für "Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Spiele, Spielzeug" hat die Inhaberin der für die Waren "Spielwaren, nämlich Tierfiguren und Puppen" geschützten Marke 726 726 "Hexie" Widerspruch erhoben und zwar beschränkt auf die Waren "Spiele, Spielzeug" der angegriffenen Marke. - 3 - Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes eine Verwechslungsgefahr ver-neint, weil der klangliche Unterschied der kurzen Vergleichswörter für ein sicheres Auseinanderhalten ausreiche. Die vom Verkehr üblicherweise besonders beachte-ten Wortanfänge differierten durch die unterschiedlichen Konsonanten in prägnan-ter Weise; schriftbildlich und grafisch seien zudem deutliche, Verwechslungen zu-sätzlich hindernde Unterschiede gegeben. Gegen diesen Beschluss hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Sie hält die Vergleichsmarken für verwechselbar. Angesichts der Warenidentität und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke reiche schon ei-ne - im vorliegenden Fall gegebene - geringe Markenähnlichkeit zur Begründung der Verwechslungsgefahr aus. Die übereinstimmende tonstarke Lautfolge "EXI" der Marken führe angesichts der klangschwachen Anfangskonsonanten in konkre-ten Verkehrssituationen, insbesondere bei der Zielgruppe der undeutlich spre-chenden Kinder, zu einer klanglichen Ähnlichkeit, die die Gefahr von Verwechslun-gen infolge Verhörens nicht ausschließe. Die Markeninhaberin ist dem entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, dass die Vergleichsmarken nicht zu verwechseln seien; dies gelte nicht zuletzt deshalb, weil die Zielgruppe der Kleinkinder sich vor allem an der grafischen Gestaltung orientiere. Eine zwischen den Beteiligten zunächst angestrebte gütliche Einigung ist nicht zu-stande gekommen. II Die Beschwerde musste in der Sache erfolglos bleiben; die Vergleichsmarken sind nicht verwechselbar ähnlich im Sinne des Markengesetzes (§ 9 Abs 1 Nr 2). - 4 - Wegen der teilweisen Identität und im übrigen engen Ähnlichkeit der einander ge-genüberstehenden Waren sind bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr zwar eher strenge Maßstäbe anzulegen. Andererseits ist auf dem vorliegenden Waren-gebiet in erster Linie davon auszugehen, dass die Vergleichsmarken dem Verkehr überwiegend optisch entgegentreten, denn Spielwaren werden, wie die Markenin-haberin zutreffend ausführt, vorwiegend "auf Sicht" gekauft. In dieser Hinsicht sind die Marken, was offenbar auch die Widersprechende nicht in Abrede stellen möch-te, hinreichend verschieden, so dass von vornherein bei dieser größeren Zahl der zu erwartenden Begegnungen im Verkehr Verwechslungen ausgeschlossen wer-den können. Die Vergleichsmarken weisen in ihrem Schriftbild und in ihrer graphi-schen Ausgestaltung deutliche und ohne weiteres ins Auge fallende Unterschiede auf. Die Gefahr von Verwechslungen ist aber auch in klanglicher Hinsicht nicht in ei-nem noch entscheidungsrelevanten Umfang zu befürchten. Bei einer Wort-Bild-marke bietet sich zwar in der Regel das Wortelement als einfachste Form der mündlichen Benennung an (stRspr BGH GRUR 1996, 198, 200 – Springende Raubkatze; 1999, 241 - Lions; 2000, 506, 509 – ATTACHÈ/TISSERAND), etwa beim Warenkauf, wenn der Verbraucher die Ware nicht gleichzeitig vor sich hat, bei mündlichen Bestellungen, Empfehlungen Auskünften usw. Kommt dem Bild-element in einer Marke aber eine den Gesamteindruck mitprägende Wirkung zu, wovon bei der ansprechend stilisierten Raupe mit dem integrierten Wort "LEXIE" auszugehen ist, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, der Verkehr las-se das Bildelement bei der mündlichen Wiedergabe stets unberücksichtigt. Zumin-dest dann, wenn das Bildelement einen gegenständlich erkennbaren und benenn-baren Gegenstand darstellt, wird dieser zumindest von einem Teil des Verkehrs bei der Benennung mit wiedergeben. Bei der angegriffenen Marke ist also davon auszugehen, daß sie in einer nicht unbeachtlichen Zahl von Fällen, vor allem wenn Kinder am Kauf mitbeteiligt sind, als LEXIE-Raupe, LEXIE-Wurm oä be-zeichnet wird. - 5 - Aber auch dann, wenn sich im mündlichen Geschäftsverkehr nur "LEXIE" und "Hexie" gegenüberstehen, bleibt der Konsonantenunterschied (Labial-/Hauchlaut) an dem betonten und damit auch stärker beachteten Anfang der insgesamt relativ kurzen Wörter jedenfalls bei einer normal sorgfältigen Sprechweise und ausge-hend von einem durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher (EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 LLoyd; BGH aaO - ATTACHÈ/TISSERAND) in der Regel nicht völlig unter. Eine zusätzliche Unterscheidungshilfe bietet dabei auch der Sinnge-halt der Widerspruchsmarke "Hexie", den sich der Verkehr als Hinweis auf Art oder Aussehen der betreffenden Spielfigur einprägt und den er bei der akusti-schen Wahrnehmung der jüngeren Marke wiederzufinden sucht. Insgesamt be-trachtet ist eine noch erhebliche klangliche Verwechslungsgefahr der Marken da-her zu verneinen. Hinsichtlich der Kosten war kein Anhaltspunkt ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs 1 MarkenG abzuweichen. Dr. Schermer Friehe-Wich Dr. van Raden Pü Abb. 1
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