BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 92/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 71 117.8 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. Juli 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 18. Januar 2000 und vom 27. April 2001 aufgehoben. G r ü n d e I. Zur Eintragung als Wortmarke für "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedek-kungen; Musikdarbietungen, Komponieren von Musik gegen Entgelt für Dritte, au-dio-visuelle Darbietungen; Bild- und Tonträger, soweit in Klasse 9 enthalten; Pa-pier, Pappe und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klas-sen enthalten sind, Druckereierzeugnisse, Fotografien, Schreibwaren" angemeldet ist Elektronengehirn. Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Der Ver-kehr sehe in dem Wort "Elektronengehirn" lediglich einen Sachhinweis, dass die so bezeichneten Waren mittels Computerunterstützung hergestellt würden, für den Einsatz in Computern bestimmt seien, über Computer berichteten und informierten oder dass die so gekennzeichneten Dienstleistungen computerunterstützt angebo-ten würden. - 3 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er meint, selbst wenn man unter dem Begriff "Elektronengehirn" einen Computer verstehe, müsse der Ver-braucher hinsichtlich der beanspruchten Waren um die Ecke denken, um eine Ver-bindung zwischen Bedeutung des Markenworts und Produkt herzustellen. Elektro-nengehirn sei auch keine gebräuchliche Bezeichnung für hoch technisierte Geräte, mit denen heutzutage Musikdarbietungen, audiovisuelle Darbietungen oder Kom-positionen von Musik gegen Entgelt für Dritte vorgenommen würden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet, weil der Eintragung der angemelde-ten Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder fehlende Un-terscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch sonst ersichtliche andere Grün-de entgegenstehen. Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung ist in Bezug auf die beanspruchten Waren geeignet, als Hinweis auf die Herkunft aus einem ganz bestimmten Unter-nehmen zu wirken. Es handelt sich bei dem Begriff "Elektronengehirn" nicht um eine unmittelbar be-schreibende Angabe für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Dies gilt selbst insoweit, als Waren mit Hilfe eines Computers hergestellt oder Dienstlei-stungen unter Verwendung eines Computers erbracht werden. Zunächst ist im ein-zelnen schon zweifelhaft, ob - in Anbetracht dessen, dass kaum noch eine Ware hergestellt wird, bei deren Produktion kein Computer Verwendung findet - ein Hin-weis auf die Herstellung unter Verwendung eines Computers grundsätzlich ohne Berücksichtigung der Art der angebotenen Ware geeignet ist, eine beschreibende Angabe darzustellen. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, da unabhängig da- - 4 - von der Begriff Elektronengehirn auch keine übliche Bezeichnung für einen Com-puter darstellt. Mit dem Begriff "Elektronengehirn" wurde früher bisweilen ein elektronisches Re-chengerät oder ein Computer bezeichnet; im Zusammenhang mit heute gebräuch-lichen Computern ist dieses Wort aber völlig unüblich. Dementsprechend enthält Brockhaus (Enzyklopädie, 20. Auflage) diesen Begriff ebenso wenig wie Meyers Enzyklopädisches Lexikon (9. Auflage). Nach Wahrig, Deutsches Wörterbuch, steht Elektronengehirn umgangssprachlich für elektronisches Rechengerät Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, bezeichnet diesen Begriff als "um-gangsspachlich veraltend" für Computer. Ein beschreibender Bezug zwischen dem angemeldeten Begriff "Elektronenge-hirn" und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist zudem allenfalls bei sehr analysierender Betrachtungsweise herzustellen. Was Musikdarbietungen etc angeht, liegt es eher nahe, in dem Begriff "Elektronengehirn" den Namen einer Band zu sehen als einen Hinweis auf Geräte, mit Hilfe derer diese Dienstleistun-gen erbracht werden. Insgesamt werden die angesprochenen Endverbraucher der Bezeichnung "Elek-tronengehirn" im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstlei-stungen mithin keinen Hinweis auf die Art der Erzeugnisse entnehmen. Vielmehr spricht die Tatsache, dass es sich um ein für diese ungebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, dafür, ihm die Eignung zuzusprechen, als Herkunfts-hinweis zu dienen. - 5 - Da auch weitere Eintragungshindernisse nicht ersichtlich sind - insbesondere ist "Elektronengehirn" hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch nicht als beschreibende Angabe freihaltebedürftig -, waren die angegriffenen Beschlüsse aufzuheben. Dr. Schermer Richter Schwarz ist wegen Urlaubs ge- hindert, zu unter- zeichnen. Dr. Schermer Friehe-Wich Pü
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