BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 92/04 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Stattzugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 300 94 569 - 2 - hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Dr. van Raden und Schwarz beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 3. Februar 2004 teilweise aufgehoben, soweit der Widerspruch für die Waren und Dienstleistungen „Bälle, Bau-kästen, Bauklötze, Dominospiele, Fahrzeugmodelle, Faschings-masken, Jetons für Spiele, Kreisel, Mahjong- und Go-Spiele, Marionetten, Murmeln, Pucks, Ringspiele, Schaukeln, Schau-kelpferde, Scherzartikel, Spielbälle, Spielkegel, Spielkugeln, Theatermasken, Teddybären, Wippen, Wurfpfeile, Wurfschei-ben, Zauberartikel; CD-ROM-Verleih, Dienstleistungen bezüg-lich Freizeitgestaltung, Dienstleistungen, deren Hauptzweck die Zerstreuung, Belustigung oder Entspannung von Personen ist; Forschungen auf dem Gebiet der Technik“ zurückgewiesen wurde. 2. Die Marke 300 94 569 ist auf den Widerspruch aus der Marke 300 75 196 auch für „Bälle, Baukästen, Bauklötze, Dominospiele, Fahrzeugmodelle, Faschingsmasken, Jetons für Spiele, Kreisel, Mahjong- und Go-Spiele, Marionetten, Murmeln, Pucks, Ringspiele, Schaukeln, Schaukelpferde, Scherzartikel, Spielbälle, Spielkegel, Spielku-geln, Theatermasken, Teddybären, Wippen, Wurfpfeile, Wurf-scheiben, Zauberartikel; CD-ROM-Verleih, Dienstleistungen be-züglich Freizeitgestaltung, Dienstleistungen, deren Hauptzweck - 3 - die Zerstreuung, Belustigung oder Entspannung von Personen ist; Forschungen auf dem Gebiet der Technik“ zu löschen. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden zurück-gewiesen. G r ü n d e I Die Widersprechende hat gegen die Eintragung der Wortmarke gamecube für „Klasse 9: CD-ROMs, Computer, Computerbetriebsprogramme, Computerperipheriegeräte, Computersoftware, Computerspiele, Datenverarbeitungsgeräte, Disketten für TV-Spielapparate, elek-tronische Schaltkreise, Festplatten, geldbetätigte Spielautomaten, Halbleiter-Datenspeicher, IC-Karten, Interfaces, Kassetten und vorgenannte Datenträger mit aufgezeichneten Computerprogram-men, Lesegeräte für die Datenverarbeitung, Magnetdatenträger für die Datenverarbeitung, Mikroprozessoren, optische Datenträger, Programmkassetten für TV-Spielapparate, Software, Speicher für Datenverarbeitungsanlagen, Audio- und Video-Aufzeichnungsge-räte, TV-Spielapparate, Vergnügungsapparate, Videobänder, Vi-deospiele als Zusatzgeräte für Fernsehapparate, Video-Spielgerä-te, Zeichentrickfilme; - 4 - Klasse 18: Badetaschen, Brieftaschen, Campingtaschen, Ein-kaufstaschen, Kindertragtaschen, Regenschirme, Reisetaschen, Schlüsseletuis, Schultaschen; Klasse 25: Babywäsche, Babywindeln, Badeanzüge, Badehosen, Bademäntel, Bademützen, Badesandalen, Badeschuhe, Basken-mützen, Bekleidung für Autofahrer, Bekleidungsstücke, Bodysuits, Büstenhalter, Damenkleider, Fausthandschuhe, Fußballschuhe, Gürtel, Gymnastikschuhe, Halbschuhe, Halbstiefel, Halstücher, Handschuhe, Hausschuhe, Hemd- und Höschenkombinationen, Hemdblusen, Hemden, Hosen, Hosenträger, Hüftgürtel, Hüte, Jac-ken, Jerseykleidung, Kapuzen, Kleidertaschen, Konfektionsklei-dung, Kopfbedeckungen, Krawatten, Leibwäsche, Manschetten, Mäntel, Mieder, Morgenmäntel, Muffen, Mützen, Mützenschirme, Oberbekleidungsstücke, Overalls, Pantoffeln, Parkas, Petticoats, Pullover, Pyjamas, Radfahrerbekleidung, Regenmäntel, Röcke, Sandalen, Schals, Schlafanzüge, Schnürstiefel, Schuhe, Schür-zen, Skischuhe, Slips, Socken, Sockenhalter, Sportschuhe, Stie-fel, Stirnbänder, Stoffschuhe, Strandanzüge, Strandschuhe, Strümpfe, Strumpfhosen, Sweater, Trikotkleidung, Trikots, Über-zieher, Uniformen, Unterbekleidungsstücke, Unterhosen, Unterwä-sche, Wadenstrümpfe, Wasserskianzüge, Westen; Klasse 28: Babyrasseln, Bälle, Baseball-Handschuhe, Baukästen, Bauklötze, Boxhandschuhe, Dominospiele, Eislaufstiefel, Ellbo-genschützer, Fahrzeugmodelle, Faschingmasken, Fechtmasken, Federballspiele, Gesellschaftsspiele, Gymnastik- und Turngeräte, Hand-Computerspielgeräte, Handschuhe, Hanteln, Hockeyschlä-ger, Jetons für Spiele, Klettergurte, Knieschützer, Kreisel, Mah-jong- und Go-Spiele, Marionetten, Murmeln, Programmkassetten für Hand-Computerspielgeräte, Pucks, Puppen, Puppenbetten, - 5 - Puppenfläschchen, Puppenhäuser, Puppenkleider, Puppenstuben, Ringspiele, Rodelschlitten, Roller, Rollschuhe, Schaukeln, Schau-kelpferde, Scherzartikel, Schlägerhandschuhe, Schlittschuhe, Schutzpolster, Schwimmbecken, Schwimmflossen, Skateboards, Ski, Snowboards, Spielbälle, Spielkegel, Spielkugeln, Spieltische für Tischfußball, Spielzeug für Haustiere, Spielzeug oder Puppen als Anhänger an Schlüsselbunde, Sportschläger, Surfbretter, Ted-dybären, Tennisnetze, Theatermasken, Tischfußballtische, Tisch-tennistische, Trampolins, Wasserskier, Wippen, Wurfpfeile, Wurf-scheiben, Zauberartikel, Zauberkünstler, Zündblättchen; Klasse 41: CD-ROM-Verleih, Dienstleistungen bezüglich Freizeit-gestaltung, Dienstleistungen, deren Hauptzweck die Zerstreuung, Belustigung oder Entspannung von Personen ist, Fernsehunter-haltung, Filmverleih, Organisation und Veranstaltung von Konfe-renzen, Organisation und Veranstaltung von Kongressen, Vermie-tung von Filmgeräten und Filmzubehör; Klasse 42: Aktualisieren von Computersoftware, Anfertigung von Übersetzungen, Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte, Computerberatungsdienste, Design von Computersoftware, Dienstleistungen eines Grafikers, Dienstleistungen eines Industrie-designers, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Forschungen auf dem Gebiet der Technik, Lizenzvergabe von ge-werblichen Schutzrechten, Vermietung von Computersoftware, Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten, Vermietung von Ver-kaufsautomaten“ Widerspruch eingelegt aus ihrer prioritätsälteren Wortmarke GAMECUBE - 6 - eingetragen unter der Nr 300 75 196 für „Klasse 9: TV-Spielapparate; optische Disks für TV-Spielapparate; magnetische Disks für TV-Spielapparate; CD-Rom für TV-Spielap-parate; DVDs für TV-Spielapparate; Rom-Kassetten für TV-Spiel-apparate; Magnetkarten für TV-Spielapparate; Modem-Adapter für TV-Spielapparate; Controller für TV-Spielapparate; Elektro-Kabel für TV-Spielapparate; elektronische Schaltkreise zum Speichern von Programmen für TV-Spielapparate; PC; Spielprogramme für PC; optische Disks zum Speichern von Spielprogrammen für PC; magnetische Disks zum Speichern von Spielprogrammen für PC; elektronische Schaltkreise zum Speichern von Spielprogrammen für PC; aufgezeichnete Computerprogramme; Computerprogram-me; elektronische Schaltkreise zum Speichern von Computerpro-grammen; magnetische Disks zum Speichern von Computerpro-grammen; Magnetbänder zum Speichern von Computerprogram-men; optische Disks zum Speichern von Computerprogrammen; Mobiltelefon (Handy); CD-Abspielgeräte; Video-Disk-Abspielgerä-te; Video-Spielapparate für die gewerbliche Verwendung; Münzau-tomaten; bespielte Musik-CDs; nicht mit Musik bespielte CDs; be-spielte Video Musik-CDs; nicht mit Musik bespielte Video CD; be-spielte Musik-Videobänder; nicht mit Musik bespielte Videobänder; Computerprogramme für den Download via Internet; Klasse 16: Zeitschriften; Bücher, Zeitungen; Pamphlets; Spiel- und Tauschkarten; Bleistifte; Kugelschreiber; Radiergummi; Notizbü-cher; Kugelschreiber-Etuis; Papierkartons; Packpapier; - 7 - Klasse 28: tragbare Spielapparate angepaßt für die Verwendung mit Flüssigkristallanzeige; ROM-Kassetten für tragbare Spielappa-rate angepaßt für die Verwendung mit Flüssigkristallanzeige; fern-gesteuerte, sich bewegende Spielzeuge (nicht einschließend Ver-gnügungsapparate zur Verwendung mit TV-Geräten); Musik-Spiel-zeuge; Plastik-Spielzeuge; Maskottchen“. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Be-schluss vom 3. Februar 2004 unter Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen die teilweise Löschung der angegriffenen Marke für die Waren und Dienstleistun-gen „CD-ROMs, Computer, Computerbetriebsprogramme, Computer-peripheriegeräte, Computersoftware, Computerspiele, Datenverar-beitungsgeräte, Disketten für TV-Spielapparate, elektronische Schaltkreise, Festplatten, geldbetätigte Spielautomaten, Halblei-ter-Datenspeicher, IC-Karten, Interfaces, Kassetten und vorge-nannte Datenträger mit aufgezeichneten Computerprogrammen, Lesegeräte für die Datenverarbeitung, Magnetdatenträger für die Datenverarbeitung, Mikroprozessoren, optische Datenträger, Pro-grammkassetten für TV-Spielapparate, Software, Speicher für Da-tenverarbeitungsanlagen, Audio- und Video-Aufzeichnungsgeräte, TV-Spielapparate, Vergnügungsapparate, Videobänder, Video-spiele als Zusatzgeräte für Fernsehapparate, Video-Spielgeräte, Zeichentrickfilme; Babyrasseln, Hand-Computerspielgeräte, Pro-grammkassetten für Hand-Computerspielgeräte, Puppen, Puppen-betten, Puppenfläschchen, Puppenhäuser, Puppenkleider, Pup-penstuben, Spielzeug für Haustiere, Spielzeug oder Puppen als Anhänger an Schlüsselbunde, Sportschläger; Aktualisieren von Computersoftware, Computerberatungsdienste, Design von Com-putersoftware, Dienstleistungen eines Grafikers, Dienstleistungen - 8 - eines Industriedesigners, Erstellen von Programmen für die Da-tenverarbeitung, Vermietung von Computersoftware, Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten“ angeordnet. Zur Begründung ist ausgeführt: Wegen der klanglichen und schrift-bildlichen Identität beider Zeichen sei die jüngere Marke hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen zu löschen, die mit den für die Widerspruchsmarke eingetra-genen Waren und Dienstleistungen ähnlich seien; dies sei aber lediglich hinsicht-lich der vorgenannten Waren und Dienstleistungen der Fall. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie hält eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken für sämtliche von der jün-geren Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen für gegeben. Dabei sei insbesondere die stark erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu berücksichtigen, die sich daraus ergebe, dass es sich bei den mit ihr gekennzeich-neten elektronischen Spielgeräten um verbesserte Nachfolger der früher mit dem Zeichen GAMEBOY gekennzeichneten, allseits bekannten Spielekonsolen hande-le. Im Übrigen seien die von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren der Klasse 28 mit den für die Widerspruchsmarke geschützten Waren „Musik-Spiel-zeuge, Plastik-Spielzeuge; Maskottchen“ ähnlich; die von der jüngeren Marke be-anspruchten Dienstleistungen in den Klassen 41 und 42 seien wiederum zu den für die Widerspruchsmarke eingetragenen Waren der Klassen 9 uns 28 ähnlich. Die Widersprechende beantragt, den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben, als der Wi-derspruch zurückgewiesen wurde, und die angegriffene Marke ins-gesamt zu löschen. Der Markeninhaber hat sich zur Beschwerde nicht geäußert und auch keinen An-trag gestellt. - 9 - In der mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende ihren Standpunkt auf-rechterhalten und vertieft. II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg, denn die angegriffene Marke ist über die von der Markenstelle bereits angeordnete teilweise Löschung für einzelne Waren und Dienstleistungen hinaus auch für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen zu löschen, da insoweit eine Gefahr von Verwechs-lungen der Vergleichsmarken nach § 43 Abs 2 Satz 2, § 42 Abs 2 Nr 1, § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG nicht verneint werden kann; demgegenüber ist die weitergehende Beschwerde unbegründet, weil eine Verwechslungsgefahr nach den genannten Vorschriften insoweit nicht vorliegt. Die Gefahr von Verwechslungen ist von mehreren Komponenten abhängig, die miteinander in Wechselbeziehung stehen, und zwar insbesondere von der Ähn-lichkeit oder Identität der Marken, der Ähnlichkeit oder Identität der von ihnen er-fassten Waren und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken auf einen durchschnittlich infor-mierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleis-tungen unterschiedlich hoch sein kann (EuGH MarkenR 1999, aaO). Ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren kann dabei durch einen größeren Grad der Ähn-lichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz 23 f - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz 16 f - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243; st Rspr). - 10 - Da die Vergleichsmarken - wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat - klang-lich und schriftbildlich identisch sind, ist die jüngere Marke für sämtliche Waren und Dienstleistungen zu löschen, die zu den für die Widerspruchsmarke geschütz-ten Waren und Dienstleistungen ähnlich sind. Soweit es die angegriffenen Waren der Klassen 18 und 25 betrifft, scheidet da-nach eine Verwechslungsgefahr deshalb aus, weil diese Waren mit den für die Wi-derspruchsmarke geschützten Waren absolut unähnlich sind. Sie unterscheiden sich nach den für die Beurteilung Warenähnlichkeit nach ständiger Rechtspre-chung erheblichen Faktoren, insbesondere nach Art, Verwendungszweck und Nut-zung, aber auch mangels ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder ei-nander ergänzende Waren (vgl EuGH, GRUR 1998, 922, 923 [Rz 23] – Canon) so stark, dass sie zueinander keine Berührungspunkte mehr aufweisen. Dies räumt letztlich auch die Widersprechende selbst ein, da sie sich insoweit jeglicher Aus-führungen zur Frage der Warenähnlichkeit enthalten hat. Soweit sie demgegen-über meint, die Frage der Warenähnlichkeit könne hier dahinstehen, weil die Wi-derspruchsmarke über eine erheblich gesteigerte Kennzeichnungskraft verfüge, ja es sich bei ihr sogar um eine bekannte Marke handele, übersieht sie, dass im Wi-derspruchsverfahren eine Löschung zwingend eine Ähnlichkeit der gegenüberste-henden Waren und Dienstleistungen voraussetzt, wie sich dem Gesetzeswortlaut des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ohne weiteres entnehmen lässt. Hierfür spricht im Umkehrschluss im Übrigen auch die Regelung des § 9 Abs 1 Nr 3 MarkenG, die ausdrücklich die Löschung einer Marke auch für unähnliche Waren und Dienstleis-tungen ermöglicht, sofern es sich bei der Widerspruchsmarke um eine bekannte Marke handelt. Diese Vorschrift ist aber, wie sich § 42 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entnehmen lässt, im Widerspruchsverfahren nicht anzuwenden, sondern kann al-lenfalls im Rahmen zivilgerichtlicher Abwehransprüche nach § 14 Abs 2 Nr 3 Mar-kenG einen Löschungsanspruch begründen. Da die Markenstelle den Wider-spruch hinsichtlich der angegriffenen Waren der Klassen 18 und 25 somit zu Recht zurückgewiesen hatte, war die Beschwerde insoweit zurückzuweisen. - 11 - Anders verhält es sich jedoch bei einem Teil der ebenfalls angegriffenen Waren der Klasse 28. Zu Recht weist die Widersprechende darauf hin, dass eine Ähnlich-keit zu den für die Widerspruchsmarke geschützten Plastikspielzeugen über die von der Markenstelle im angefochtenen Beschluss bereits angeordnete Löschung der angegriffenen Marke für einen Teil der beanspruchten Waren in Klasse 28 hin-aus auch für weitere im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke genannten Waren dieser Klasse besteht. Auch „Bälle, Baukästen, Bauklötze, Dominospiele, Fahrzeugmodelle, Jetons für Spiele, Kreisel, Mahjong- und Go-Spiele, Marionet-ten, Murmeln, Pucks, Ringspiele, Schaukeln, Schaukelpferde, Scherzartikel, Spiel-bälle, Spielkegel, Spielkugeln, Wippen, Wurfpfeile, Wurfscheiben, Zauberartikel“ können aus Plastik hergestellt sein und dienen wie Plastik-Spielzeug der Befriedi-gung des Spieltriebs; darüber hinaus besteht wegen der ähnlichen Verwendungs-weise auch eine Ähnlichkeit der angegriffenen „Marionetten“ zu den für die Wider-spruchsmarke geschützten „Maskottchen“, zu denen zudem aus demselben Grund die für die angegriffene Marke geschützten „Teddybären“ eine die Ver-wechslungsgefahr begründende Ähnlichkeit aufweisen. „Faschings- und Theater-masken“ dienen zwar vorrangig kulturellen Zwecken, nämlich der Verwendung während der Karnevalstage bzw bei Theateraufführungen, sie können aber ganz oder auch nur zu einem Großteil aus Plastik hergestellt sein und dienen, soweit sie von Kindern etwa während der Karnevalstage oder bei Theateraufführungen beispielsweise in Kindergarten oder Schule getragen werden, auch Spielzwecken, so dass eine gewisse Nähe zu üblichen Plastikspielzeugen nicht verneint werden kann. Eine solche Ähnlichkeit besteht demgegenüber hinsichtlich der weiter angegriffe-nen Waren der Klasse 28 allerdings nicht. Die angegriffenen Waren „Baseball-Handschuhe, Boxhandschuhe, Eislaufstiefel, Ellbogenschützer, Fechtmasken, Fe-derballspiele, Gymnastik- und Turngeräte, Handschuhe, Hanteln, Hockeyschläger, Klettergurte, Knieschützer, Rodelschlitten, Roller, Rollschuhe, Schlägerhandschu-he, Schlittschuhe, Schutzpolster, Schwimmbecken, Schwimmflossen, Skate-boards, Ski, Snowboards, Surfbretter, Tennisnetze, Trampolins, Wasserskier“ sind - 12 - Sportgeräte, die einen anderen Verwendungszweck als die vorrangig dem kindli-chen Spiel dienenden Plastik-Spielzeuge haben. „Gesellschaftsspiele“ wiederum mögen zwar Plastikteile - etwa Spielfiguren - enthalten, sind aber wegen der unter-schiedlichen Zielgruppe mit Plastikspielzeugen nicht vergleichbar, weil bei letzte-ren eine Verwendung durch Kinder im Vordergrund steht, während sich Gesell-schaftsspiele vor allem an Erwachsene richten. „Spieltische für Tischfußball, Tischfußballtische und Tischtennistische“ sind in aller Regel nicht vorrangig oder gar nur aus Plastik hergestellt; zudem dienen sie nicht dem kindlichen Spiel, son-dern wenden sich vorrangig an zumindest ältere Jugendliche oder gar Erwachse-ne; soweit die Widersprechende ohne weitere Nachweise behauptet hat, es gäbe solche Tische bereits für Kinder ab 5 Jahren, hat der Senat Belege hierfür nicht auffinden können. Bei den verbleibenden Waren „Zauberkünstler und Zündblätt-chen“ wiederum handelt es sich um keine regelmäßig aus Plastik hergestellte Pro-dukte, die zudem auch nicht rein spielerischen Zwecken dienen. Eine Ähnlichkeit zu den für die Widerspruchsmarke geschützten Waren besteht schließlich auch bei den Dienstleistungen „CD-ROM-Verleih, Dienstleistungen be-züglich Freizeitgestaltung, Dienstleistungen, deren Hauptzweck die Zerstreuung, Belustigung oder Entspannung von Personen ist; Forschungen auf dem Gebiet der Technik“, denn bei elektronischen Spielgeräten besteht häufig die Möglichkeit, verschiedene Spiele auszuführen, die über austauschbare Speichermedien, wie etwa CD-ROMs, geladen werden können. Da diese wiederum nicht nur zum Kauf, sondern auch nur zum Verleih angeboten werden können, liegt es für die Verbrau-cher, welchen mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnete elektronische Spiel-geräte bekannt sind, auf der Hand anzunehmen, dass ein mit derselben Bezeich-nung gekennzeichneter CD-ROM-Verleih gerade für diese Geräte geeignete und bestimmte CD-ROMs vorrätig hat. Unter den Oberbegriff „Dienstleistungen bezüg-lich Freizeitgestaltung, Dienstleistungen, deren Hauptzweck die Zerstreuung, Be-lustigung oder Entspannung von Personen ist“ fallen auch übliche Spielhallen, bei denen heutzutage elektronische Spielgeräte vorherrschend sind. Auch hier wird der Verbraucher daher bei gleicher Kennzeichnung ohne weiteres annehmen, - 13 - dass die vorgenannten Dienstleistungen sich gerade auf elektronische Spielgeräte beziehen, die ihm unter der gleichlautenden Bezeichnung bekannt sind. Gegen-stand der Dienstleistung „Forschung auf dem Gebiet der Technik“ kann wiederum die Entwicklung neuer Produkte hinsichtlich der für die Widerspruchsmarke ge-schützten Waren der Klasse 9, insbesondere von elektronischen Spielgeräten, sein, so dass auch insoweit eine kollisionsbegründende Nähe zu diesen Waren nicht verneint werden kann. Demgegenüber weisen die weiteren angegriffenen Dienstleistungen „Fernsehun-terhaltung, Filmverleih, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Organi-sation und Veranstaltung von Kongressen, Vermietung von Filmgeräten und Film-zubehör; Anfertigung von Übersetzungen, Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte, Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten, Vermietung von Verkaufsautomaten“ keinerlei Berührungspunkte zu den für die Widerspruchsmar-ke geschützten Waren auf. Anders als bei Spielangeboten besteht im Bereich Film und Fernsehen keine Mitwirkungsmöglichkeit. Soweit die Widersprechende eine Ähnlichkeit der Dienstleistung „Anfertigung von Übersetzungen“ zu den für die äl-tere Marke geschützten „Computerprogrammen“ behauptet hat, weil es entspre-chende Übersetzungsprogramme gebe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Da solche Übersetzungsprogramme bereits zu geringem Preis käuflich erwerbbar sind, ja teilweise kostenlos etwa über das Internet angeboten werden, beinhaltet die Entscheidung eines Verbrauchers, sich der angegriffenen Dienstleistung zu bedienen, einem bewussten Verzicht auf eine softwaregesteuerte Übersetzung, die bekanntlich über nicht unerhebliche Schwächen verfügt, insbesondere Nuan-cen kaum angemessen wiedergeben kann. Es wird daher für ihn fern liegen, eine mit derselben Bezeichnung wie ein Übersetzungsprogramm bezeichnete Überset-zungsdienstleistung als Hinweis auf die Anfertigung der Übersetzung mittels eines solchen Softwareprogramms anzusehen. Gleiches gilt auch für die angegriffenen Dienstleistungen „Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte, Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten“. Wenn auch bei ihrer Erbringung Computerpro-gramme zum Einsatz kommen, besteht aus Sicht der angesprochenen Verkehrs-- 14 - kreise keine so enge Beziehung zwischen Computerprogrammen und den vorge-nannten Dienstleistungen, die sie zu der Annahme berechtigen würde, bei gleicher Kennzeichnung Computerprogramme und diese Dienstleistungen als miteinander konkurrierend oder einander ergänzend anzusehen. Soweit eine Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit nach den vorstehenden Aus-führungen nicht besteht, wird diese auch nicht durch die von der Widersprechen-den behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegli-chen. Denn nach dem - vom Markeninhaber unwidersprochenen - Vortrag der Wi-dersprechende kann der Widerspruchsmarke allenfalls für Spielekonsolen, ggf noch für die mit diesen eng zusammenhängenden Waren der Klasse 9 (vgl In-gerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl, § 14 Rn 394; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rn 308 mwN), eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zukommen, da sich die Ausführungen der Widersprechenden zur Bekanntheit der Widerspruchs-marke nur auf elektronische Spielgeräte beziehen. Die Steigerung der Kennzeich-nungskraft für eine bestimmte Ware (hier also für elektronische Spielgeräte) kann nach der oben dargelegten Wechselwirkungstheorie des Europäischen Gerichts-hofs aber allenfalls eine bestehende geringe Ähnlichkeit der angegriffenen Waren oder Dienstleistungen mit diesen Waren (hier also mit Spielekonsolen) ausglei-chen. Demgegenüber vermag sie eine gegebene Unähnlichkeit zwischen Spiele-konsolen und den angegriffenen Waren oder Dienstleistungen nicht zu kompen-sieren, und wirkt sich auch dann nicht aus, wenn die angegriffenen Waren oder Dienstleistungen zwar nicht mit Spielekonsolen, wohl aber mit sonstigen im Wa-ren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke enthaltenen Waren ähnlich ist, für die eine gesteigerte Kennzeichnungskraft aber nicht nachgewiesen ist. Insoweit kommt eine Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit zu elektronischen Spielgeräten aber nur hinsichtlich der angegriffenen Waren der Klasse 9 - die nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, nachdem die Markenstelle bereits die Löschung der angegriffenen Marke für diese Waren angeordnet hatte - und hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 41 und 42, soweit deren Löschung im angefochtenen Beschluss bereits angeordnet wurde und sie nach den vorstehen-- 15 - den Ausführungen als ähnlich anzusehen sind, in Betracht; insoweit spielt die ge-steigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für Spielkonsolen aber kei-ne Rolle, da ein Teil der angegriffenen Waren und Dienstleistungen schon bei Zu-grundelegung nur normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke als mit deren Waren ähnlich anzusehen ist, während die verbleibenden Waren und Dienstleistungen zu den Waren der älteren Marke absolut unähnlich sind, so dass sich deren gesteigerte Kennzeichnungskraft in Bezug auf diese Waren und Dienst-leistungen der angegriffenen Marke nicht kollisionsbegründend auswirken kann. Da über die im angegriffenen Beschluss angeordnete teilweise Löschung der jün-geren Marke hinaus eine kollisionsbegründende Ähnlichkeit weiterer Waren und Dienstleistungen zu den für die Widerspruchsmarke geschützten Waren besteht, war der Beschluss der Markenstelle auf die Beschwerde der Widersprechenden im entsprechenden Umfang teilweise aufzuheben und die weitergehende Teillö-schung der angegriffenen Marke anzuordnen, während die darüber hinaus gehen-de Beschwerde zurückzuweisen war. Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs 1 Satz 2 Mar-kenG abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. Dr. Albrecht Dr. van Raden Schwarz Na/Pü
Full & Egal Universal Law Academy