BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 93/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 79 045.7 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz in der Sitzung vom 29. Oktober 2002 BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Zur Eintragung als Wortmarke für "elektronische Bauelemente" angemeldet ist EASYBRIDGE. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung durch Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes wegen beste-henden Freihaltebedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft von der Eintra-gung zurückgewiesen. Die Bezeichnung "EASYBRIDGE" weise ohne weiteres verständlich darauf hin, dass es sich bei den beanspruchten Waren um elektroni-sche Bauteile handele, die leicht zu handhabende Brückenschaltungen ermög-lichten; es handele sich mithin um eine von der Eintragung als Marke ausge-schlossene Beschaffenheits- und Bestimmungsangabe. Da der Verkehr dement-sprechend die Marke rein beschreibend verstehe, fehle ihr auch jegliche Unter-scheidungskraft. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, unter Berück-sichtigung der Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien nur deutlich und unmissverständlich beschreibende Angaben freizuhalten. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Verkehr erfahrungsgemäß Kennzeichen von Waren und Dienstleistungen so aufnehme, wie sie ihm begegneten, ohne diese zu analysieren, stelle EASYBRIDGE keine für die beanspruchten Waren ohne weite-ren Denkprozess beschreibende Angabe dar. Schon das englische Wort "bridge" - 3 - sei wie auch das entsprechende deutsche Wort "Brücke" kein üblicher Begriff für elektronische Bauelemente; folglich sei auch EASYBRIDGE keine in Fachkreisen für jedermann verständliche beschreibende Angabe für diese Produkte. Selbst in der deutschen Übersetzung "leichte Brücke" bzw. "einfache Brücke" sei ein nicht zu vernachlässigender Denkprozess nötig, um dem Begriff eine sich auf elektroni-sche Bauelemente beziehenden Bedeutung zu entnehmen. Zu berücksichtigen sei auch, dass es bei Kombinationsmarken nicht auf das Freihaltebedürfnis bezüglich einzelner Elemente ankomme, sondern auf das der Kombinationsmarke, die nach der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen freizuhalten seien. Da der Verkehr die Marke nicht als beschreibende Angabe verstehe, fehle ihr auch nicht jegliche Unterscheidungskraft. II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn die angemeldete Bezeichnung ist geeignet, die beanspruchten Waren zu beschreiben, und damit von der Eintragung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen. Gleichzei-tig fehlt ihr auch jegliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass die Markenstelle sie zu Recht zurückgewiesen hat. In ihrer Gesamtheit, die, wie die Anmelderin zutreffend vorträgt, für die Beurteilung der Schutzfähigkeit entscheidend ist, stellt die Bezeichnung "EASYBRIDGE" im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren "elektronische Bauelemente" einen für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlichen Hin-weis auf eine einfache bzw. leichte Brücke dar. "Bridge" oder "Brücke" ist ein Fachausdruck aus der Elektronik (vgl. Neufang, Lexikon der Elektronik 1983, S. 61), der für eine bestimmte Schaltung (Brückenschaltung, engl. bridge connec-tion) steht. Abgesehen davon, dass in der Technik englische Ausdrücke üblich sind und Fachleute daher in der Regel die auf ihrem Fachgebiet üblichen engli-schen Begriffe kennen, ist das Wort "bridge" Bestandteil des englischen Grund- - 4 - wortschatzes und weitesten Teilen der inländischen Bevölkerung bekannt. "Easy" ist das ebenfalls weitesten Teilen der inländischen Verkehrskreise bekannte engli-sche Wort für "leicht, einfach, mühelos". Nicht zutreffend ist allerdings die Ansicht der Anmelderin, bei einer aus zwei Wör-tern zusammengesetzten Marke sei das Freihaltebedürfnis an der Gesamtmarke von Haus aus geringer anzusetzen als das der einzelnen Bestandteile. Denn ent-scheidend ist, ob die Marke in ihrer Gesamtheit eine beschreibende Angabe dar-stellt. Die beiden Wörter "easy" und "bridge" stehen vorliegend nicht zusammen-hanglos nebeneinander, sondern bilden eine Einheit, in der das Adjektiv "easy" den Fachausdruck "bridge" näher bezeichnet. Vergleichbare Wortbildungen sind in der technischen Fachsprache auch üblich, wie ua die Fachausdrücke easy access, easy-control, easy-open tinplate, easy refill, easy-swing verdeutlichen (vgl. Oppermann, Wörterbuch der modernen Technik, Englisch-Deutsch, 1990, S. 631). Die Bezeichnung "EASYBRIDGE" weist daher in ihrer Gesamtheit in einer für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlichen und besondere Denkprozesse nicht erfordernden Form darauf hin, dass die so gekennzeichneten elektronischen Bauelemente geeignet sind, eine Brücke(nschaltung) auf eine besonders einfache, leichte, mühelose Art zu ermöglichen. Es handelt sich mithin um eine Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit der bean-spruchten Waren dienen kann und daher gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist. Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Marke auch jegliche Unterscheidungskraft, so dass auch § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG einer Eintragung entgegensteht. Denn die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich um Fachleute handelt, werden im Zusammenhang mit den beanspruchten "elektronischen Bauelementen" der Bezeichnung "EASYBRIDGE" lediglich einen Hinweis auf die Art der so gekenn-zeichneten Erzeugnisse entnehmen. Der Anmelderin ist zuzustimmen, wenn sie darauf hinweist, dass der Verkehr im allgemeinen Kennzeichen von Waren so auf- - 5 - nimmt, wie sie ihm entgegentreten, und nicht dazu neigt, diese zu analysieren. Da es sich bei "Bridge" aber um einen bekannten Fachausdruck und bei "easy" um ein ohne weiteres verständliches Adjektiv handelt, müssen die angesprochenen Fachleute diesen Begriff – entgegen der Ansicht der Anmelderin – nicht analysie-ren, um seine Bedeutung zu erfassen. Im Hinblick auf den im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt haben die angespro-chenen Verkehrskreise dagegen keine Veranlassung, der angemeldeten Marke einen Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren aus einem ganz bestimm-ten Unternehmen zu entnehmen. Die Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben. Dr. Schermer Schwarz Friehe-Wich Fa
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