BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 95/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 397 14 393.1 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Viereck und der Richterin Friehe-Wich BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Fe-bruar 1999 aufgehoben. G r ü n d e I Die Wortfolge "INVENTION MACHINE" soll als Marke für "Computerprogramme auf dem Gebiet der technischen Problem-lösung für Produkt-, System- und Verfahrenskonstruktion und -design; Datenträger mit Programmen, insbesondere mit Computerprogrammen auf dem Gebiet der technischen Problemlösung für Produkt-, System- und Verfahrenskonstruktion und -design" Schutz erhalten. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patentamts (jetzt: Deutsches Patent- und Markenamt) hat die Anmeldung dahingehend beanstandet, die englisch-sprachigen Wörter seien je für sich gesehen schutzunfähig und ergäben auch in der Gesamtheit keine eintragungsfähige Marke. Die angesprochenen Verkehrs-kreise würden hierin in bezug auf die beanspruchten Waren lediglich den be-schreibenden Hinweis erkennen, daß es sich um Programme bzw Datenträger mit solchen handele, die in entsprechenden Maschinen (Computern und daraus be-stehenden Anlagen) zum Einsatz kämen und zur eigenständigen Schaffung und Weiterentwicklung von technischen und administrativen Inhalten in der Lage seien (sog lernfähige Programme). - 3 - Die Anmelderin hat Gegenvorstellungen erhoben und ua dargelegt, im Englischen gäbe es nur den Ausdruck "intelligent machine". Weiterhin hat sie sich auf Vor-eintragungen einer entsprechenden Marke in verschiedenen Staaten, darunter in den USA und in Großbritannien, bezogen. Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle hat die An-meldung als nicht unterscheidungskräftig zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie sich ua auf den Senatsbeschluß "SWEATER TOPS" (BPatGE 36, 229) bezogen. Die mit den beanspruchten Waren angesprochenen Verbraucherkreise würden in der angemeldeten Bezeichnung ohne weiteres die Bedeutung "Erfin-dungsmaschine" erkennen, zumal Englisch auf dem vorliegenden Warengebiet Fachsprache sei. Auch wenn der Anmelderin einzuräumen sei, daß der Verkehr Erfindungstätigkeit in erster Linie mit einer Person und nicht mit einer Maschine in Verbindung bringen werde und damit die angemeldete Bezeichnung für sich als widersinnig erscheinen könne, lasse sich hieraus noch nicht die Schutzfähigkeit der Anmeldung ableiten. Zwar handele es sich bei "INVENTION MACHINE" nicht um einen unmittelbar beschreibenden Sachhinweis; letztlich werde aber doch eine die Eigenschaft der betreffenden Waren in werbeüblich leicht übertreibender Form herausstellende Angabe verwendet, in dem Sinne, daß die betreffenden Er-zeugnisse beim Auftreten von technischen Problemen auf den Gebieten Produkt-, System- und Verfahrenskonstruktion sowie -design immer eine Lösung und einen Ausweg fänden. Wegen der somit fehlenden Unterscheidungskraft könne dahin-gestellt bleiben, ob die angemeldete Bezeichnung auch eine beschreibende und von daher freihaltebedürftige Angabe enthalte. Ausländischen Voreintragungen könne allenfalls unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses eine Indizwirkung zukommen, nicht aber für die Beurteilung der Unterscheidungs-kraft, weil es insoweit auf das Verständnis des inländischen Publikums ankomme. - 4 - Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt im wesentlichen vor, "Computerprogramme" und "Datenträger mit Pro-grammen" seien bereits begrifflich keine Maschinen. Software besitze nach herr-schender Meinung in Deutschland keinen technischen und damit auch keinen vor-richtungsähnlichen Charakter. Das Mehrwortzeichen "INVENTION MACHINE" weise demgemäß auch bei einer Übersetzung ins Deutsche keine konkret waren-bezogene Bedeutung auf. Der Fall "SWEATER TOPS" (aaO) sei nicht vergleich-bar. In Verbindung mit den beanspruchten Waren sei "INVENTION MACHINE" in hohem Maße phantasievoll. Die analysierende Betrachtungsweise der Marken-stelle werde dem angemeldeten Zeichen als ganzem nicht gerecht. Soweit eine beschreibende Angabe nur angedeutet oder erst aufgrund gedanklicher Schluß-folgerungen erkennbar werde, bestehe kein Freihaltungsinteresse der Mitbewer-ber. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und in der Sache begründet, weil ei-ner Registrierung der als Marke angemeldeten Bezeichnung keine absoluten Schutzhindernisse nach MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 entgegenstehen. Ob die angemeldete Bezeichnung als beschreibende Angabe einem Freihaltungs-interesse von Mitbewerbern unterliegt (MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2), hat die Marken-stelle im angefochtenen Beschluß - anders als im vorangegangenen Beanstan-dungsbescheid - offengelassen. In der Gesamtheit ist "INVENTION MACHINE" nicht freihaltebedürftig; dazu ist der Bedeutungsgehalt der angemeldeten Wort-folge zu wenig konkret. Der betreffende Begriff (im Deutschen "Erfindungsma-schine") ergibt in Verbindung mit den beanspruchten Waren keinen ohne weiteres - 5 - naheliegenden Sinn. Die bereits im patentamtlichen Verfahren aufgestellte Be-hauptung der Anmelderin, "lernfähige" Programme bzw Maschinen würden im Englischen nur mit "intelligent machine" bezeichnet, hat die Markenstelle nicht in Frage gestellt. Konkurrenzunternehmen der Anmelderin benötigen die angemel-dete Wortfolge folglich nicht, um in beschreibender Weise darauf hinzuweisen, daß die von ihnen hergestellten oder vertriebenen Computerprogramme und Da-tenträger in irgendeiner Beziehung mit einer "Erfindungsmaschine" - was immer das sein soll - stünden. Bei einer Schutzgewährung ist andererseits der Schutzumfang der Marke be-schränkt. Er bezieht sich nur auf die Gesamtbezeichnung in der konkreten Rei-henfolge der Einzelwörter; demgegenüber lassen sich Verbietungsrechte gegen einen beschreibenden Gebrauch der einzelnen Wortelemente hieraus nicht her-leiten. Besteht somit kein Freihaltebedürfnis, weil es sich nicht um eine die betreffenden Waren unmittelbar beschreibende Angabe handelt, so dürfen die Anforderungen an die Unterscheidungskraft (MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1) nicht besonders hoch an-gesetzt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist ein Mindestmaß an be-triebskennzeichnender Hinweiskraft. Die englischsprachige Angabe "INVENTION MACHINE" ist in Bezug zu den beanspruchten Waren zu ungenau und ver-schwommen, als daß ihr das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft ab-gesprochen werden könnte. Ob man - wie die Anmelderin meint - von einer phan-tasievollen Bezeichnung sprechen kann, ist letztlich nicht entscheidungserheblich. Der völlig andere Warengebiete betreffende Beschluß des Senats "SWEATER TOPS" (aaO), welchen die Markenstelle zur Begründung ihrer Entscheidung mit herangezogen hat, ist im vorliegenden Zusammenhang ersichtlich nicht einschlä-gig. Dort lag eine Aneinanderreihung von zwei für Bekleidungsstücke deskriptiven Begriffen vor, die gerade auch in der Zusammenfassung einen neuen konkret wa-- 6 - renbezogenen Sinngehalt ergaben. So verhält es sich aber bei "INVENTION MACHINE" - wie oben ausgeführt - nicht. Auch die (Hilfs-)Argumentation der Markenstelle, es liege eine werbeschlagwort-ähnliche Bezeichnung vor, welcher die erforderliche Unterscheidungskraft fehle, vermag nicht zu überzeugen. Bereits dem Ausgangspunkt, daß Werbeslogans ge-nerell nicht unterscheidungskräftig seien, kann - jedenfalls in dieser Allgemein-heit - nicht zugestimmt werden. Angesichts des zunehmenden Gebrauchs von Werbeschlagworten als (Zweit-)Marken, an welche das Publikum mittlerweile ge-wöhnt ist, kann deren Eignung, im Einzelfall betriebskennzeichnend zu wirken, nicht stets verneint werden. Vorliegend ist aber gar nicht ohne weiteres ersichtlich, worin der besondere Werbeeffekt von "INVENTION MACHINE" für die be-treffenden Waren liegen sollte. Auf die von der Anmelderin als zu ihren Gunsten sprechend angeführten Vorein-tragungen kommt es somit letztlich nicht an. Zwar ist der Senat verwundert, daß die von der Anmelderin im Laufe des Verfahrens mehrfach behauptete Eintragung einer entsprechenden Marke in den USA nunmehr nicht belegt worden ist. Immer-hin liegen aber Eintragungsbestätigungen für die englischsprachigen Länder Großbritannien und Kanada vor. Diese sprechen nach der einschlägigen Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1988, 379 "RIGIDITE I"; 1989, 421 "Conductor"; 1990, 517 "SMARTWARE"; 1991, 126 "NEW MAN"; 1996, 771 "THE HOME DEPOT") indiziell gegen das Vorliegen eines Freihaltebedürfnisses im In-land. Es ist in keiner Weise ersichtlich, warum deutsche Behörden und Gerichte bei englischsprachigen Audrücken strengere Anforderungen stellen sollten als Staaten mit entsprechender Muttersprache. - 7 - Nach allem konnte der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben und war auf die Beschwerde der Anmelderin aufzuheben. Hellebrand Friehe-Wich Viereck Ko
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