BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 96/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 953 150 (S 188/97 Lösch) hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. Januar 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert als Vorsitzenden, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Im Register ist am 3. Januar 1977 unter der Rollennummer 953 150 die folgende Wort-/Bildmarke für Waren der Klassen 25, 18 und 28 eingetragen worden. Derzeit genießt sie noch Schutz für folgende Waren und Dienstleistungen: "Stiefel, Schuhe, Haus-schuhe, Sportartikel, insbesondere Sport- und Spielgeräte für den Angelsport, für - 3 - den Wintersport (mit Ausnahme von Skibindungen, Skistöcken, Skibremsen und Skizubehör), zum Wandern, zum Tennisspielen, für den Strand und zum Schwim-men; Lederwaren, nämlich Taschen für Damen und Herren, Reisekoffer und –ta-schen, Aktenkoffer und -taschen, Kleinlederwaren, nämlich Geldbörsen, Briefta-schen, Schlüsseletuis, Damen- und Herrennecessaires (eingerichtet und leer), Schmuckkästen". Der Beschwerdeführer, für den das Wort "Olympic" und die olympischen Ringe seit 1993 markenrechtlich geschützt sind (609 691, 609 693, 609 694), hat im Oktober 1997 beim Patentamt die Löschung der Marke beantragt, weil sie trotz Täuschungsgefahr eingetragen worden und die Anmelderin bei der Anmeldung bösgläubig gewesen sei. Seinen Antrag hat er im wesentlichen darauf gestützt, daß die Marke sich an das bekannte marken-, urheber- und namensrechtlich geschützte Olympia-Logo anlehne, an welchem er exklusive Nutzungsrechte habe. Er finanziere sich teilweise durch Gelder privater Sponsoren, denen im Gegenzug von ihm das Recht eingeräumt werde, auf ihre Eigenschaft als Sponsor unter Verwendung des Logos werblich hinzuweisen. Die Marke sei daher geeig-net, beim Publikum unrichtige Vorstellungen über eine Autorisierung bzw. Lizen-zierung durch den Beschwerdeführer oder das Nationale Olympische Komitee her-vorzurufen. Die Markeninhaberin ist dem im einzelnen entgegengetreten. Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den Löschungsantrag zurückgewiesen. Zwar nehme die angegriffene Marke auf das sportliche Ereignis der Olympischen Spiele der Neuzeit Bezug, der Antragsteller habe aber keinen Beweis dafür geliefert, daß dadurch nach der Verkehrsauffas-sung des Jahres 1977 eine gedankliche Verbindung zum Internationalen Olympi-schen Komitee i.S. eines Lizenzvertrages bzw. einer Autorisierung hergestellt wor-den sei. Nach der vom Antragsteller selbst in zwei anderen Verfahren vorgelegten Umfrage des Instituts Allensbach vom März 1980 hätten zwar 54% der Befragten die Olympischen Ringe für ein geschütztes Zeichen gehalten, nur 19% dieses aber dem IOC oder NOK zugeordnet und gar nur 1% angenommen, der Verwen-- 4 - der besitze eine Lizenz und müsse dafür bezahlen. Im Vorfeld der Spiele seien die olympischen Ringe oder die Wörter "Olympic" und "Olympia" sowohl in der Wer-bung als auch in den Massenmedien geradezu massenhaft verwendet worden. Schließlich lasse die angegriffene Marke durch ihre von den olympischen Ringen deutlich abgehobene Bilddarstellung den Gedanken einer Autorisierung oder Lizenzierung durch die olympischen Organisationen nicht aufkommen. Der Antrag-steller habe im übrigen an einer großen Zahl eingetragener Marken mit dem Wort-bestandteil "Olympia" - z.B. für Schreibmaschinen und Kraftfahrzeuge - keinen An-stoß genommen. Es erscheine deshalb nicht plausibel, daß nennenswerte Kreise der Bevölkerung in solchen Fällen eine Lizenzierung durch das IOC angenommen hätten. Auch der Löschungsgrund der Bösgläubigkeit liege nicht vor. Da die angegriffene Marke unter Geltung des Warenzeichengesetzes eingetragen worden sei, welches einen solchen Löschungsgrund nicht gekannt habe, könne die hierdurch geschaf-fene Rechtsposition des Vertrauensschutzes dem Markeninhaber nicht ohne wei-teres entzogen werden. Die Anmeldung sei auch nicht bösgläubig erfolgt. In ihrer konkret eingetragenen Gesamtheit, auf die allein abzustellen sei, halte die ange-griffene Marke insbesondere durch ihre originelle, mit den olympischen Ringen kaum noch in Verbindung zu bringende Bilddarstellung einen deutlichen Abstand zu der Symbolik der Olympischen Spiele ein. Der Vorwurf, Zweck der Marke sei es vorrangig, den Antragsteller in der wirtschaftlichen Verwertung der olympischen Symbole zu behindern, sei daher nicht gerechtfertigt. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Seiner Auf-fassung nach ist die angegriffene Marke geeignet, den Verkehr zu täuschen, und das Recht des Beschwerdeführers, seine Marke angemessen zu nutzen, verletzt. Die Marke unterscheide sich auch von anderen Marken mit dem Bestandteil "Olymp..." und Ring-Konfigurationen, da letztere stets einen weiteren deutlichen und damit prägenden Bestandteil beinhalteten, während die angegriffene Marke nur aus einer Ringkombination und dem Wort "Olympic" bestehe. Zudem stelle die - 5 - Zusammensetzung der Marke einen rechtsmißbräuchlichen Behinderungswettbe-werb dar. Zwischen den Parteien bestehe ein Wettbewerb. Der Beschwerdeführer betreibe ein Lizenzvergabegeschäft, ohne das die größte Sportveranstaltung der Welt nicht durchführbar sei. Auch die Beschwerdegegnerin sei im Lizenzvergabe-geschäft tätig und versuche sich offensichtlich an die bekannte Marke des Be-schwerdeführers anzuhängen. Die Markeninhaberin ist dem entgegengetreten. Nach ihrer Auffassung ist eine Täuschungsgefahr in keiner Weise gegeben. Die Marken des Beschwerdeführers seien erst 21 bzw. 19 Jahre nach der angegriffenen Marke eingetragen worden. Zum Anmeldezeitpunkt habe keine Behinderungsabsicht bestehen können, da nicht damit zu rechnen gewesen sei, daß der Beschwerdeführer die Marke der Beschwerdegegnerin habe anmelden und nutzen wollen. Die neueren Marken, die keine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit mit der angegriffenen Marke besäßen (wie sich aus dem dem Antragsteller bekannten Beschluß des Patentamtes vom 03.03.1999 betr. die IR-Marke 660 341 - "olympic spirit" - ergebe), habe die Beschwerdegegnerin seinerzeit noch gar nicht in Betracht ziehen können. Auch der vom Beschwerdeführer behauptete rechtsmißbräuchliche Behinderungswett-bewerb liege nicht vor. Da zum Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke keine Markeneintragung des Beschwerdeführers existiert habe, könne auch keine bösgläubige, sittenwidrige Behinderung der Lizenzvergabe durch das IOC gege-ben sein. Es gebe eine Vielzahl von Marken mit dem Wortbestandteil "Olymp..." und Ringkonfigurationen; der gesamte Handel stelle sich in der Werbung auf die Olympischen Spiele ein und nutze sie für Angebote. Dies sei niemals als Behinde-rungswettbewerb gegenüber dem Olympischen Komitee angesehen worden. Sponsoring und Lizenzvergabe des Beschwerdeführers würden durch die Be-schwerdegegnerin in keiner Weise berührt. Die Parteien stünden auch weder in einem Wettbewerb noch begegneten sie sich im tatsächlichen Wirtschaftsleben. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 6 - II Die Beschwerde ist zulässig (MarkenG § 66 Abs. 1), in der Sache aber nicht begründet. Das Patentamt hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Ver-meidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, das Vorliegen der Voraus-setzungen für eine hier allein noch auf Antrag gem. MarkenG § 50 Abs. 1 Nr. 3 iVm § 8 Abs. 1 Nr. 4 und § 50 Abs. 1 Nr. 4 mögliche Löschung der angegriffenen Marke verneint. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlaß für eine abwei-chende Beurteilung. 1. Eine Löschung nach MarkenG § 50 Abs. 1 Nr. 3 iVm § 8 Abs. 1 Nr. 4 wäre nur möglich, wenn Inhalt oder Aussage der Marke zum Zeitpunkt der Eintragung (arg. MarkenG § 50 Abs. 2 Satz 1) von sich aus, d.h. unabhängig von den Modalitäten ihrer Benutzung im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen, für einen nicht unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise (vgl. Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rn 234) irreführend war (vgl. aaO, Rn 225 f.), d.h. Angaben enthielt, die nach der Verkehrsauffassung eine den tat-sächlichen Verhältnissen nicht entsprechende und damit unrichtige Aussage dar-stellte (vgl. Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 8 Rn 301). Diese Voraussetzungen lie-gen hier nicht vor. Ob der Begriff und das Symbol der olympischen Spiele Namensfunktion ähnlich dem vom Antragsteller zitierten Roten Kreuz haben, kann letztlich auf sich beru-hen. Da die angegriffene Marke nämlich weder dem Begriff noch dem Symbol ent-spricht, scheidet eine Täuschung durch die unberechtigte Inanspruchnahme eines fremden Namens schon von vornherein aus. Es ist allerdings erkennbar, daß sich die Marke an Begriff und Symbol der Olympischen Spiele in gewisser Weise an-- 7 - lehnt. Da sie für Sportgeräte und Bekleidungsstücke eingetragen ist, kommt hier-durch aber eine Täuschung über die Person oder Institution, welche diese Sport-veranstaltung organisiert und leitet, nicht in Betracht. Es bleibt daher als möglicher Täuschungstatbestand in der Tat nur die vom Beschwerdeführer angeführte Über-legung, bei dem allgemeinen Publikum, auf welches hier abzustellen ist, werde die unrichtige Vorstellung hervorgerufen, die Markeninhaberin sei hinsichtlich der be-worbenen Waren "offizieller Lieferant" oder "offizieller Sponsor" dieser Sportveran-staltung. Nur wenn eine solche Vorstellung tatsächlich durch die angegriffene Marke bereits im Zeitpunkt ihrer Eintragung hervorgerufen worden und darüber hinaus unrichtig gewesen wäre, läge eine die Löschung der Marke rechtfertigende Täuschung vor; die (zutreffende) Vorstellung über eine Beziehung zwischen einer Marke und einem in ihr verwendeten Namensträger vermag demgegenüber eine Täuschung nicht zu begründen, weil die bloße "Vermarktung" eines berühmten Namens auch bei Waren, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit der jeweils ausgeübten sportlichen Betätigung des Werbeträgers stehen, vom Publikum regelmäßig nur als finanzielle Verbindung zwischen dem Sponsor und dem Namensträger gesehen wird, ohne daß auf weitergehende sachliche Bezie-hungen zu den einzelnen Produkten geschlossen wird (vgl. BPatGE 29, 89, 91 - BORIS; Fezer, aaO § 8 Rn 307; Althammer/Ströbele, aaO Rn 257). Daß eine Vorstellung, die im oben beschriebenen Sinn zu Täuschungen führen könnte, bei den maßgeblichen Verkehrskreisen aber bereits zum Eintragungszeitpunkt vorlag, läßt sich nicht feststellen. Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergibt sich nämlich schon nicht, daß das olympische Logo und der Begriff "Olympia" von ihm bereits zum damaligen Zeit-punkt für die Verwendung von Sponsoren lizenziert oder diesen - worauf es hier allerdings nur am Rande ankäme - die Bezeichnung "offizieller Sponsor der Olym-pischen Spiele" verliehen worden wäre. In dem Löschungsantrag wird lediglich darauf verwiesen, daß diese Bezeichnungen schon seit Jahrzehnten als Vereins-zeichen benutzt wurden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Lizenzpolitik betreffen demgegenüber nur die Gegenwart und allenfalls die jüngste - 8 - Vergangenheit, wofür nicht zuletzt spricht, daß er beide Zeichen erst 1993 als IR-Marken anmeldete. Den vom Patentamt zitierten Entscheidungen "Olympia" (BPatG Mitt. 1967, 171) und "Olympia-Cuvee" (BPatG Mitt. 1970, 70) kann zudem entnommen werden, daß zum damaligen Zeitpunkt das Wort "Olympia" im Vorfeld Olympischer Spiele von einer Vielzahl von Unternehmen zu Werbezwecken be-nutzt wurde, ohne daß dem eine Lizenzierung durch den Antragsteller zugrunde-lag. Schon aus diesem Grund ist zweifelhaft, ob der Verkehr zum Anmeldezeit-punkt bei einem an das Wort "Olympia" und das olympische Logo sich anlehnen-den Zeichen bereits die Vorstellung entwickelt haben konnte, der Zeicheninhaber sei ein vom Beschwerdeführer gefördertes Unternehmen. Darüber hinaus ist es aber auch sehr fraglich, ob die konkrete Gestalt der Marke, wie sie dem Verkehr gegenübertritt, bei diesem überhaupt eine solche Vorstellung hervorrufen konnte und noch kann. Zwar mag sich die Wiedergabe der in der Marke enthaltenen sechs Ringe an den fünf olympischen Ringen orientieren; von diesen weichen sie aber durch die Hinzufügung eines zusätzliches Ringes, die geänderte Reihenfolge der Darstellung und die hierdurch entstehende Form eines (auf der Grundlinie stehenden) gleichschenkligen Dreiecks in so origineller Weise deutlich ab, daß sie vom Verkehr ohne weiteres als von dem olympischen Logo verschieden erkannt werden. Es sind auch keine sonstigen Anzeichen für die Annahme erkennbar, daß die angesprochenen Verkehrskreise die sechs Ringe in der Marke mit den fünf olympischen Ringen verwechseln könnten. Daran ändert auch die Verwendung des Wortes "Olympic" nichts. Hierdurch wurde zwar eine gedankliche Verbindung zu den olympischen Spielen hergestellt. Durch die deut-lich erkennbare Abweichung von den allgemein bekannten fünf olympischen Rin-gen bestand und besteht aber für den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, auf den hier für die beanspruchten Waren abzustellen ist, zu keinem Zeitpunkt Veranlassung zu glauben, das hinter der Marke stehende Unternehmen sei vom Beschwerdeführer "offiziell anerkannt" oder stehe auf andere Art und Weise mit ihm in Verbindung. Vielmehr wird er die-ses als eines von vielen angesehen haben und noch ansehen, welches dieses - 9 - Sportereignis für sich werbend nutzt. Es läßt sich daher nicht feststellen, daß die Marke schon zum Eintragungszeitpunkt geeignet gewesen wäre, das Publikum über eine Beziehung zwischen den Parteien zu täuschen. 2. Auch eine Löschung der Marke nach MarkenG § 50 Abs. 1 Nr. 4 kommt nicht in Betracht. Allerdings ist sie nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die angegriffene Marke noch unter der Geltung des Warenzeichengesetzes eingetragen worden war, wel-ches einen solchen Löschungsgrund nicht ausdrücklich enthielt. Zwar sah das alte Recht keine vergleichbare Löschung im Registerverfahren vor, es kannte aber die Möglichkeit, gegenüber dem Markeninhaber die Löschung im Wege der Lö-schungsklage bei einer rechtsmißbräuchlichen Anmeldung geltend zu machen (vgl. Fezer, aaO, 1997, § 50 Rn 3). Das Fehlen einer MarkenG § 50 Abs. 1 Nr. 4 entsprechenden Vorschrift im Warenzeichengesetz begründet daher keine Rechtsposition des Markeninhabers, die ihm unter der Geltung des Markengeset-zes nicht mehr genommen werden könnte, so daß jedenfalls ein Behinderungs-wettbewerb durch eine vor Inkrafttreten des Markengesetzes erfolgte Anmeldung einer Marke zu ihrer Löschung nach MarkenG § 50 Abs. 1 Nr. 4 führen kann. Es ist aber bei der angegriffenen Marke nicht zu erkennen, inwieweit eine der Fall-konstellationen des Behinderungswettbewerbes (zu Einzelheiten vgl. Fezer, aaO, Rn 23 ff.) vorliegen sollte. Daß die Beschwerdegegnerin mit der Markenanmel-dung seinerzeit einen verwerflichen Zweck verfolgte, ist schon aus den oben dar-gestellten Gründen zu verneinen. Eine Kennzeichennachahmung scheidet schon mangels damaliger Eintragung der Marken des Beschwerdeführers aus. Schließ-lich ist auch eine Behinderung der seiner Marktstellung selbst zum jetzigen Zeit-punkt nicht erkennbar, da keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, durch die beanstandete Marke werde die Verwertung der Marken und der Namen des - 10 - Beschwerdeführers in irgendeiner Weise eingeengt; auch das von ihm im Rahmen der Beschwerdebegründung vorgelegte Schreiben des Herrn Dircks vom 24.01.2000 nebst Anlage gibt hierfür nichts her. 3. Im Ergebnis liegen daher keine Gründe für die vom Antragsteller begehrte Löschung der Marke der Antragsgegnerin vor. Da der angefochtene Beschluß sonach zu Recht erging, war die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückzuwei-sen. Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf MarkenG § 71 Abs 1 Satz 2 verwiesen. Albert Friehe-Wich Schwarz Wf/Fa
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