BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 100/03 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 397 23 164 - 2 - hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele beschlossen: Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Be-schluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Marken-stelle für Klasse 7 – vom 20. Januar 2003 aufgehoben. Wegen des Widerspruchs aus der Marke GM 138 089 wird die Löschung der angegriffenen Marke 397 23 164 angeord-net. Das Verfahren bezüglich der Widerspruchsmarke 743 323 ist somit gegenstandslos. G r ü n d e I. Die Marke 397 23 164 siehe Abb. 1 am Ende - 3 - ist für folgende Waren in das Markenregister eingetragen worden: Klasse 7 Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge), Zube-hör zu Maschinen und Leistungsstellern für Umwandlung, Steuerung und Regelung, nämlich Stromsensoren und Aus-werte- und Regelungselektronik zur Ansteuerung der elektri-schen Leistungssteller der Motoren; Klasse 9 Sensoren, Komponenten und Hilfsmittel, nämlich Auswerte- und Versorgungselektronik für die Sensoren und Kompo-nenten sowie für stromführende Bauteile, Halterungs- und Positionierungsvorrichtungen sowie Montagehilfen für eben-jene, für die direkte und indirekte Erfassung elektrischer Strö-me und daraus abzuleitender Größen; Klasse 42 Ingenieurdienstleistungen und Software zur Meßwerterfas-sung und Maschinensteuerung sowie Softwarepflege und -anpassung. Hiergegen hat die Widersprechende aus der Marke 743 323 (AMP) und aus der Marke GM 138 089 AMP Widerspruch erhoben. Diese Marke ist für eine Vielzahl von Waren und Dienst-leistungen eingetragen, darunter 7 Maschinen und Werkzeugmaschinen; Maschinen und Werk-zeugmaschinen und Werkzeuge, alles zur Verwendung bei - 4 - der Herstellung und/oder Anwendung und/oder Einstellung und/oder Installation und/oder Verbindung und/oder Hand-habung und/oder Montage und/oder beim Endanschluß elektrischer Verbindungen, Verbindungselementen, Kontak-ten, Leitern, Schaltungen, Terminals, Spleißverbindungen und/oder Verdrahtungsvorrichtungen; kraftbetätigte Werk-zeuge; Werkzeuge zur maschinellen Bearbeitung und Repa-ratur elektrischer Kabel und elektrischer Leitungen; Preß-, Stempel-, Biege- und/oder Schneidemaschinen und/oder -werkzeuge, Maschinen zum Abisolieren; Schermaschinen; Gaufriermaschinen; Matrizen; Teile und Bestandteile für alle vorstehend genannten Waren. 8 Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; transportable Werk-zeuge; Handwerkzeuge und Geräte alle zur Verwendung bei der Herstellung und/oder Anwendung und/oder Einstellung und/oder Installation und/oder Verbindung und/oder Handha-bung und/oder Montage und/oder beim Endanschluß elektri-scher Verbindungen, Verbindungselementen, Kontakten, Lei-tern, Schaltungen, Terminals und/oder Verdrahtungsvor-richtungen; Handwerkzeuge und Geräte, alle zum Pressen, Stempeln, Schneiden, Biegen, Abstreifen, Scheren, Prägen; Schneideisen; Teile und Zusatzteile für alle vorstehend ge-nannten Waren. 9 Wissenschaftliche Apparate und Instrumente; elektrische und elektronische Apparate und Geräte; elektrische Verbin-dungselemente, Kontakte, Leiter, Verflüssiger, Spulen, Kon-densatoren, Stromkreise und Schaltungen, Klemmen, - 5 - Spleißverbindungen, Transformator Verdrahtungsvorrichtun-gen, Gleichrichter, Modulatoren, Filter, Regler, Impulsfor-mernetze Schalter; Schaltgeräte und –instrumente; Strom-versorgungsgeräte; Isolatoren; Magnetkerne; Signalgabege-räte und –instrumente; Überwachungsgeräte und –Instru-mente; Koaxial- und Glasfasersteckverbinder, -terminals, -kontakte Spleißverbindungen; elektrische Steckerschnur und Steckerschnur-Programmsysteme; elektrische, Koaxial-, Glasfaserbänder und flexible Flachkabel und Kabelbausätze; Computer-Hardware; Teile und Zusatzteile für alle vorste-hend genannten Waren; Computerprogramme und –soft-ware; magnetische und optische Datenträger; Karten, Bän-der und Platten, alle zur Verwendung mit Computern; ausge-nommen jedoch Verstärker. 42 Erstellen von Computerprogrammen; Vermieten von Com-putern und Computerprogrammen; Projektierung, Zeichnung, Design und Beratung, Konstruktion von Apparaten, Schal-tungen und Bauelemente, alles in bezug auf elektrische An-schluß- und Verbindungsapparate; Beratung in bezug auf elektrische Kabelbäume; Testen von elektrischen Apparaten und elektrischen Bauelementen und Bereitstellung von Ein-richtungen für Testmaterialien; Aufstellung von Qualitätskon-troll- und Sicherheitsprozedur Leasing und Vermietung von Apparaten zur Herstellung von Verbindungen. Die Markenstelle hat eine Verwechslungsgefahr verneint, denn die jüngere Marke könne nicht von „AMP“ geprägt werden; dies sei nämlich im Englischen die Abkür-zung von „Ampere“, womit die Waren unmittelbar beschrieben würden. Stelle man - 6 - die Marken aber in ihrer Gesamtheit gegenüber, seien Verwechslungen nicht zu besorgen. Die Widersprechende hat Beschwerde erhoben und darauf hingewiesen, dass es sich bei ihrer Firma um den weltweit führenden Zulieferer von elektrotechnischen Produkten handelt. Es gehe dabei vorwiegend um Verbindungselemente und Systeme; das Unternehmen beschäftige ca 3.000 Mitarbeiter und habe einen Jah-resumsatz von … Euro. Die Widerspruchsmarke könne deshalb eine gesteigerte Kennzeichnungskraft in Anspruch nehmen. Bei der jüngeren Marke sei „smart“ als Hinweis auf „gerätetechnische Intelligenz“ glatt beschreibend und müs-se außer Betracht bleiben. Zudem gebe es eine mit AMP gebildete - rangältere – Markenserie (AMP STACK, AMP CO, AMP OPTIMATE, AMP ELECTRO-TAP, AMP-CRIMPAC, AMP-IN, AMP-EDGE, AMP-SULATION) was ebenfalls dazu füh-re, dass die Marke AMP in den einschlägigen Fachkreisen bekannt sei und zur Verwechslungsgefahr beitrage. Die Markeninhaberin hat sich schriftsätzlich nicht geäußert, in der mündlichen Ver-handlung durch einen Vertreter aber darauf hingewiesen, dass „smart“ nicht schutzunfähig sei, was sich auch aus den zahlreichen Markeneintragungen erge-be. Im übrigen hält sie die Ausführungen der Markenstelle für zutreffend. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache auch Erfolg. Wegen der erhebli-chen Warennähe bzw Warenidentität reicht der Abstand der beiden Marken nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zu verhindern. - 7 - Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, besteht nach der Registerlage teilweise Warenidentität und teilweise Warenähnlichkeit, die sich wegen des jeweiligen übereinstimmenden Verwendungszweckes, nämlich der Steuerung und Regelung von stromführenden Komponenten und des Stromkreislaufes, im mittleren bis höher gradigen Bereich bewegt. Insbesondere die in Klasse 7 und Klasse 9 beanspruchten Sensoren und Komponenten hierzu bei der jüngeren Marke werden entweder von den „elektrischen und elektronischen Apparaten und Geräten“ der Widerspruchsmarke mitumfasst, oder sie weisen eine erhebliche Nähe zu den „Transformatoren, Gleichrichter, Magnetkerne“ auf. Die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 entsprechen im wesentlichen den für die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistungen in eben dieser Klasse. Auch in Anbetracht eines wohl vorwiegend beteiligten Fachverkehrs muss zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr der Abstand der Marken demnach deutlich sein. Diese Anforderungen werden nicht dadurch gemindert, dass „Amp“ in der engli-schen Sprache die Abkürzung für „Ampere“ (und auch für amplifier und amplitude) ist. Im elektrotechnischen Bereich ist die Fachsprache noch deutsch, hier aber ist allein „A“ die Abkürzung für „Ampere“ und derart bekannt und gebräuchlich, dass der Gedanke von „Amp“ zu „Ampere“ zumindest zunächst nicht aufkommt, womit kein unmittelbar beschreibender Bezug vorliegt. Hinzukommt, dass sich auch „Ampere“ in Alleinstellung zur Beschreibung derartiger Produkte nicht ohne weite-res eignet, denn erst zusammen mit der Amperezahl bekommt diese Maßeinheit einen beschreibenden Sinn. Die Widerspruchsmarke hat damit einen normalen Schutzumfang. Eine maßgebende erhöhte Kennzeichnungskraft im Sinne eines erhöhten Schutzumfanges liegt aber nicht vor. Zwar ist die substantiiert vorgetra-gene Behauptung der Widersprechende, ihr Unternehmen die „AMP Deutschland GmbH“ bzw seit dem Jahr 2000 die „Tyco Electronics AMP GmbH“ sei auf dem Gebiet der „Verbinder für elektrotechnische Anschlusstechnik“ Marktführer und die Widerspruchsmarke sei infolge der hohen Umsätze in den Fachkreisen bekannt, unwidersprochen, es fehlen aber konkrete Umsatzzahlen für die mit der Marke ge-- 8 - kennzeichneten Produkte, so dass die erheblichen Voraussetzungen für die Zuer-kennung eines erweiterten Schutzumfanges nicht erfüllt sind. Wegen des sehr ho-hen Gesamtumsatzes in dem relativ abgegrenzten Marktbereich der elektrischen und elektronischen Verbindungselemente kann aber davon ausgegangen werden, dass dem Fachverkehr der Name der Widersprechenden und auch ihre Wider-spruchsmarke bekannt sind. Dies wiederum hat Auswirkung darauf, ob und wo-durch die angegriffene, ähnliche und aus mehreren Bestandteilen bestehenden jüngere Marke geprägt wird. Die jüngere Marke ist grafisch so gestaltet, dass „AMP“ wegen der leichten Über-länge das Buchstaben „A“ als eigener Wort-Bestandteil hervortritt. Die Frage, ob der Gesamteindruck einer mehrteiligen Marke durch nur einen Teil bestimmt wird, ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern sie muss bezogen auf die in Rede ste-hende Kollisionslage beantwortet werden (BGH MarkenR 2003, 385 – City Plus). Dies bedeutet, dass eine dem Verkehr bekannte Marke Grund dafür sein kann, dass bei der Gegenüberstellung beider Marken der Gesamteindruck einer mehrtei-ligen Marke gerade durch den mit der bekannten Marke übereinstimmenden Be-standteil geprägt wird (BGH MarkenR 2004, 76 – DONLINE). Hinzukommt, dass eine solche Bekanntheit sich auch auf die Aussprache der jeweiligen Marken aus-wirken kann, sie also „stilbildend“ wirkt (BGH aaO – DONLINE). Diese Umstände liegen hier vor. Es ist unwidersprochen, dass der maßgebende Verkehr AMP in Verbindung mit elektrotechnischen Verbindungselementen kennt. Trifft er nun die Marke SMARTAMP auf anderen elektrotechnischen und elektronischen Waren an, so hat diese Kenntnis Einfluss darauf, wie er die jüngere Marke wahrnimmt. Der Bestandteil „SMART“ ist als weitverbreitetes Mode-Wort für „geschickt, raffiniert“ oder „gerätetechnisch intelligent“ deutlich beschreibend, „AMP“ hingegen ist zu-mindest für den deutschen Verkehr ohne beschreibende Bedeutung. Wenn nun die Kenntnis der jüngeren Marke hinzukommt, so liegt es nahe, dass der Verkehr das eigentlich Wesentliche der jüngeren Marke in „AMP“ sieht und zwar in dem Sinn, dass er die mit „SMARTAMP“ gekennzeichnete Produkte dem Verantwor-tungsbereich der ihm bekannten Widersprechenden zuordnet. Diese Annahme - 9 - wird dadurch verstärkt, dass die Widersprechende eine umfangreiche und zum Teil langjährige Markenserie besitzt (deren Benutzung von der Inhaberin der ange-griffenen Marke nicht bestritten worden ist), deren Marken wegen der Voranstel-lung des AMP zwar anders gebildet sind als die angegriffenen Marke, die beim Verkehr aber doch insoweit eine gewisse Gewöhnung haben eintreten lassen, als er in Kenntnis der AMP Markenserie bei der neuen, ebenfalls mit „AMP“ gebilde-ten mehrteiligen Marke an die ihm bekannte Markenserie denken wird. All diese Umstände sprechen dafür, dass der Verbraucher ein mit der jüngeren Marke gekennzeichneten Produkt dem Verantwortungsbereich der Widerspre-chenden zuordnen wird, womit die Voraussetzungen für eine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr erfüllt sind. Der Beschwerde war somit stattzugeben und die angegriffene Marke ist auf Grund des Widerspruchs aus der Marke GM 138 089 zu löschen. Die Entscheidung über den Widerspruch aus der Marke 743 323 war damit gegen-standslos. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 71 Abs 1 Satz 2 Markengesetz. Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Ko Abb.1 - 10 -
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