BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 100/05 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 304 39 420.3 wird festgestellt, dass die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Markenstelle - für Klasse 7 - des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Juni 2005 als nicht eingelegt gilt. G r ü n d e Wie der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 17. Oktober 2005 mitgeteilt wurde, ist die tarifmäßige Gebühr erst am 12. Juli 2005 mithin nicht innerhalb der gesetzli-chen Frist von einem Monat nach der am 11. Juni 2005 bewirkten Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingezahlt worden. - 2 - Der Beschwerdeführer hat zwar innerhalb der gesetzten Frist die Beschwerde zu-rückgenommen. Diese Erklärung konnte jedoch nicht wirksam werden, da die Fik-tion der Nichteinlegung bereits eingetreten war. Es war daher festzustellen, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 23 Abs. 2 RpflG die Erinnerung zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Be-schlusses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen. München, den 12. Dezember 2005 gez. Unterschrift Pü
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