BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 10/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 301 26 957 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. November 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 301 26 957 wegen des Widerspruchs aus der Marke 300 06 775 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 19. November 2003 hat die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 301 26 957 wegen des Widerspruchs aus der Marke 300 06 775 angeordnet. Hiergegen hat die Mar-keninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baum-bach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass. Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Wf
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