BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 101/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 398 65 142 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richter von Schwichow und Paetzold beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 14. Januar 2003 ist wirkungslos, so-weit die Löschung der angegriffenen Marke 398 65 142 wegen des Widerspruchs aus der Marke EU 73 197 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 14. Januar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 7 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 398 65 142 wegen des Widerspruchs aus der Marke EU 73 197 angeordnet. Hiergegen hat die Markenin-haberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluss im Umfang der Lö-schungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Aus-spruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baum-bach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass. Stoppel von Schwichow Paetzold Bb
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