BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 101/06 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Marke 2 021 917 _______________________ … - 2 - - 3 - hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der itzung vom 17. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Werner und des Richters Schell Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen. G r ü n d e ie Marke 2 021 917 S beschlossen: I. D ine Vielzahl von Waren der Klassen 3, 8, 14, 16, 18, 21, 25, 26 und ist für e 34 in das Markenregister eingetragen worden, u. a. für die Waren lattiert, Pfeifenständer, Pfeifenreiniger, Zigar-renabschneider, Pfeifen, Taschenapparate zum Selbstdrehen von ich-hölzer“. „Raucherbedarfsartikel, nämlich Tabakdosen, Zigarren- und Ziga-rettenspitzen, Zigarren- und Zigarettenetuis, Aschenbecher, sämt-liche vorgenannten Waren nicht aus Edelmetallen, deren Legie-rungen oder damit pZigaretten; Aschenbecher, Zigarren- und Zigarettenetuis, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Zigarettenpapier, Zigarettenfilter, Stre - 4 - Gegen die Eintragung wurde aus der für die Waren der Klasse 34 „Feuerzeuge“ eingetragenen, prioritätsälteren Marke 1 015 880 MAX Widersp14 des Deutschen Patent- nd Markenamts zunächst die teilweise Löschung der angegriffenen Marke für die abakdosen, Zigarren- und Ziga-rettenspitzen, Zigarren- und Zigarettenetuis, Aschenbecher, sämt- Legie-rungen oder damit plattiert, Pfeifenständer, Pfeifenreiniger, Zigar-renabschneider, Pfeifen, Tasche pparate zum Selbstdrehen von Zigaretten“ zurückgewiesen. Auf die Erinnerung er Widersprechenden hat die Markenstelle dann mit Erinnerungsbeschluss vom d Ziga-rettenspitzen, Zigarettenpapier, Zigarettenfilter, Streichhölzer“ ruch eingelegt. Auf den Widerspruch hat die Markenstelle für Klasse uWaren „Raucherbedarfsartikel, nämlich Tliche vorgenannten Waren nicht aus Edelmetallen, derenna angeordnet und den Widerspruch im Übrigen d25. Oktober 2005 den angefochten Beschluss aufgehoben, soweit darin der Widerspruch für die Waren „Aschenbecher, Zigarren- und Zigarettenetuis, Zigarren- un zurückgewiesen worden war und auch insoweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Die fraglichen Vergleichswaren seien in einen relevanten - 5 - Ähnlichkeitsbereich einzuordnen, wobei wegen der klanglichen Identität der Vergleichsmarken bereits eine entfernte Ähnlichkeit der gegenseitigen Waren ausreichend sei, um die Gefahr von Verwechslungen zwischen den beiden Zeichen zu begründen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer Be-schwerde. Sie beantragt, den Beschluss vom 25. Oktober 2005 aufzuheben. In der Sache hat sie keine Stellungnahme abgegeben. Die Widersprechende hat beantragt, n zur Vermeidung einer Verwechs- die Beschwerde zurückzuweisen, sich im Beschwerdeverfahren darüber hinaus aber nicht geäußert. II. Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist nicht begründet. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, wobei von einer Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der gegenseitigen Waren und der Ähnlichkeit der Vergleichsmarken auszugehen ist. Die beschwerdegegenständlichen Waren des angegriffenen Zeichens liegen sämtlich in einem relevanten Ähnlichkeitsbereich zu den Waren „Feuerzeuge“ der Widerspruchsmarke. Damit sind an de - 6 - lungsgefahr zu stellenden Abstand der Marken strenge Anforderungen zu stellen, denen die angegriffene Marke jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht genügt. Wie ereits die Markenstelle zutreffend dargelegt hat, ist es dabei im vorliegenden Fall nerheblich, in welchen konkreten Ähnlichkeitsbereich die einzelnen Vergleichs-aren letztlich einzuordnen sind, da angesichts der klanglichen Identität der arken bereits eine entfern nähnlichkeit ausreichend ist, u langliche Verwechslungsgefahr zu begründen. Für eine von den Feststellungen er Markenstelle abweichende Wertung besteht für den Senat keinerlei Anlass. Nachdem die Markeninhaberin ihrer Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, in welcher Richtung sie die Entscheidung der Markenstelle für angreifbar hält, die sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht in nicht zu beanstandender Weise begründet worden ist. Da die Beschwerde vom 1. Dezember 2006 datiert und seither über 10 Monate vergangen sind, war in Anbetracht des öffentlichen Interesses an der Klarheit des Registers nicht länger mit einer Entscheidung zuzuwarten (vgl. BGH GRUR 1997, 223 - Ceco). Für den Senat bestand im Übrigen keine Veranlassung, vor einer Sachentscheidung die Beschwerdeführerin nochmals im Wege einer Zwischen-verfügung zur Stellungnahme aufzufordern oder eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (§ 69 MarkenG) und ohne zeitliche Bindung. Da eine mündliche Verhandlung von der Beschwerdeführerin nicht beantragt wurde und nach Wertung des Senats auch nicht sachdienlich gewesen wäre, konnte die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, dass ihr der beabsichtigte Termin zur Beschlussfassung zuvor mitgeteilt werden würde. Das Gebot des rechtlichen Gehörs gebietet es lediglich, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, Stellungnahmen zum Sachverhalt abzugeben und ihre eigene Auffassung zu den entsprechenden Rechtsfragen darlegen sowie Anträge stellen zu können (vgl. Ströbele, a. a. O, § 83 Rdn. 37), wofür die Beschwer-deführerin ausreichend Gelegenheit hatte. buwbeiden M te Ware m einekd - 7 - Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Zu einer Kostenentscheidung bestand keine Veranlassung (§ 71 MarkenG). Stoppel Werner Schell Me
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