BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 105/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 26. Februar 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 43 118.7 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister, und zwar ursprünglich für die Waren "Druckertinten; Toner und Tonerpatronen, insbes. für Drucker und Kopierer; EDV-Drucker und deren Teile, insbes. Druckerkartuschen" ist die Zahl 15 Die Markenstelle für Klasse 2 hat die Anmeldung mit der Begründung zurückge-wiesen, es handele sich bei der als Marke beanspruchten Zahl lediglich um eine Füllmengenangabe für die beanspruchten Waren, die vom Verkehr allein in die-sem Sinne verstanden werde und der keinerlei kennzeichnende Funktion zukom-me. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintra-gungsbegehren unter Einschränkung des Warenverzeichnisses auf "Druckertinten; Toner und Tonerpatronen, insbes. für Drucker und Kopierer" weiter und bestreitet bezüglich dieser Waren einen unmittelbaren Sachbezug, zumal die herausgestellte Angabe der Füllmenge unüblich sei. Im übrigen setze die Anmelderin die Zahl bereits als Unterscheidungsmittel ein, um dem Verkehr vor dem Hintergrund der Vielzahl von Druckertypen und Druckpatronen ein einfa-- 3 - ches Hilfsmittel zur leichteren Identifizierung des von ihm gewünschten Produkts an die Hand zu geben. Vergleichbare Zahlen seien auch bereits für die Anmelde-rin als Marke eingetragen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn an der ange-meldeten Marke besteht in bezug auf die beanspruchten Waren zumindest ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, da sie auch nach den Feststel-lungen des Senats als konkrete Angabe über wesentliche Eigenschaften der unter ihr angebotenen Waren dienen kann und deswegen für die Mitbewerber freige-halten werden muss. Wie die Anmelderin selbst einräumt, besteht auf dem beanspruchten Warengebiet ein großer Bedarf an der freien Verwendung von Zahlen als Ordnungsmitteln. Der Grund hierfür ist, dass eine Vielzahl von Herstellern eine große Zahl an Druckern und Kopierern unterschiedlicher Modelle auf den Markt gebracht haben, die unter-einander weitgehend inkompatibel sind, wobei vor allem die Druckmittel in Form von Druckerpatronen oder Tonerkartuschen selbst bei Modellen desselben Her-stellers nicht frei austauschbar, sondern streng produktbezogen sind. Für den Verkehr und insbesondere den Endverbraucher ist es regelmäßig äußerst schwie-rig, sich in diesem Markt zurecht zufinden und für seinen Drucker die richtige Patrone zu erhalten. Ein Blick in Einkaufskataloge für Büroartikel (zB Office Dis-count Sommer 2001, Otto Büro & Technik Profi Ausgabe 2000, Viking direkt 2001 usw.) zeigt für Druckertinten, Tintenpatronen, Toner und Tonerkartuschen endlose Listen, in denen die Produkte in erster Linie über Zahlencodes (ggfls. in Kombina-tion mit Buchstaben) unterschieden werden, und zwar nicht nur als bloße Bestell-Nummer, sondern auch als Sachhinweis auf zB Füllmenge (Inhalt), Druckerkom-patibilität, Menge, Patronen- oder Kartuschentyp usw. Angesichts dieses, vor allem für den Laien nicht leicht zu durchschauenden Systems, das Fehlkäufe - 4 - quasi vorprogrammiert, gehen immer mehr Hersteller dazu über, ein- oder zwei-stellige Zahlen als leicht erfass- und merkbare Ordnungshilfen in der Art einzuset-zen, wie sie die Anmelderin vorliegend als Marke beansprucht. Zwecks leichterer Zuordnung zu den einzelnen Drucker- oder Kopierermodellen werden dabei typi-sierte Gruppen gebildet, wobei die für die jeweilige Gruppe verwendete Zahl häu-fig sogar in herausgestellter Form Verwendung findet, um dem Kunden von wei-tem zu signalisieren, wo er bei "seinem" Hersteller sein Produkt findet. Beispiele für die Praxis sind etwa die Produkte der Fa. Kyocera, die einen Toner Kit unter Bezeichnungen wie "TK-4, TK-5, TK-6, TK-9. TK-11, TK-12, TK-16. TK-20, TK-25" usw. anbieten, während die Fa. Canon für Tintenpatronen Bezeichnungen wie "BC-01, BC-02. BC-05, BC-10, BC-20, BC-50, BC-60" usw. gewählt hat. Bereits diese Beispiele zeigen, welche Bedeutung die freie Verwendung von Zahlen auf dem vorliegenden Warengebiet für die Mitbewerber der Anmelderin hat. Noch deutlicher wird das im Bereich der Anbieter, die selbst keine Drucker oder Kopie-rer, sondern lediglich kompatible Druckmittel herstellen (zB Fa. Pelikan, Jet Tec, KMP, Otto), da sie zwangsläufig dem von den Herstellern der Originalware vorge-gebenen Ordnungssystem folgen müssen. Monopolisiert man aber die dabei übli-cherweise verwendeten Ordnungsmittel, also Zahlen, Buchstaben oder deren Kombination, zugunsten eines einzigen Anbieters, wird den Mitbewerbern die Möglichkeit genommen, ihre Produkte ungehindert in der verkehrsüblichen Form auf den Markt zu bringen. Die Anmelderin beabsichtigt mit der Markenanmeldung mithin nichts anderes, als unbequeme Mitbewerber über die Monopolisierung von marktnotwendigen Angaben aus dem Wettbewerb zu drängen. Ihr Augenmerk gilt dabei ersichtlich den sogenannten Refillern, die leere Originalpatronen und Kartu-schen sammeln, wieder befüllen und dann in der früheren Originalaufmachung, aber als "refilled" oder "rebuild" wieder zu verkaufen. Zur wettbewerbsmäßigen Auseinandersetzung mit diesen Mitbewerbern eignet sich das Markenrecht indes nur dann, wenn durch die gewählte Kennzeichnung keinerlei schutzwürdige Inter-essen Dritter berührt werden; das ist aber bei der Monopolisierung einer auf die-sem Warengebiet eingeführten und üblichen Ordnungszahl der Fall, abgesehen davon, dass die Angabe "15" auch noch die Bezeichnung einer typischen Füll-- 5 - menge von Tintenpatronen ist, worauf bereits die Markenstelle hingewiesen hat und die sich auch in den genannten Warenkatalogen zahlreich findet. Abgesehen vom Bestehen eines aktuellen Freihaltebedürfnisses fehlt es der Anmeldung auch an jeglicher Unterscheidungskraft, da der Verkehr wegen der geschilderten üblichen Verwendung von ein- oder zweistelligen Zahlen als Ord-nungsmittel und Typenbezeichnung auf dem beanspruchten Warengebiet solchen Zahlen auch in Alleinstellung keinerlei betriebliche Herkunftshinweise beimisst. Der Einwand der Anmelderin, für sie seien bereits vergleichbare Zahlen (49, 78 usw.) für dieselben Waren als Marke eingetragen, führt zu keiner anderen rechtli-chen Beurteilung, da die Eintragung dieser Marken ersichtlich zu Unrecht erfolgt ist und sie wieder gelöscht werden müssten. Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen. Für die angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den tatbestandlichen Voraussetzun-gen. Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Fa
Full & Egal Universal Law Academy