BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 106/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend die Marke 397 59 232 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterinnen Martens und Grabrucker beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 02 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 19. April 2001 ist wirkungslos, soweit der Widerspruch aus der Marke 974 335 zurückgewiesen worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 19. April 2001 hat die Markenstelle für Klasse 02 des Deut-schen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 397 59 232 we-gen des Widerspruchs aus der Marke 974 335 angeordnet und im übrigen den Widerspruch inzident zurückgewiesen. Hiergegen hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Markeninhaberin hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens die Löschung der deutschen Marke 397 59 232 "CARAT" beantragt. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Zurück-- 3 - weisung des Widerspruchs wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Die-ser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baum-bach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Stoppel Grabrucker Martens Bb
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