BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 110/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 396 28 162.1 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 04 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 16. Januar 2003 ist wirkungslos, so-weit die angegriffene Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 897 980 gelöscht worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 16. Januar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 04 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 897 980 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristge-recht Beschwerde eingelegt. Sie hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis beschränkt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrund-satzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass. Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Bb
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