BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 111/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 7. Juli 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 398 63 546- 2 - hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Rich-ters Stoppel sowie der Richter von Schwichow und Paetzold beschlossen: Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Mar-kenamtes vom 30. Januar 2003 aufgehoben. Wegen des Widerspruchs aus der Marke DD 653 855 wird die Lö-schung der angegriffenen Marke 398 63 546 angeordnet. G r ü n d e I. In das Markenregister eingetragen wurde unter der Rollennummer 398 63 546 die nachstehend wiedergegebene Wort-Bild-Marke als Kennzeichnung für die Waren "Fleisch; frisches Gemüse". - 3 - Die Inhaberin der rangälteren Marke DD 653 855 "Mc DONALDS" die u.a. für die Waren "Nahrungsmittel aus Fleisch, frisches Gemüse" eingetragen ist, hat dagegen Widerspruch eingelegt. Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, die Übereinstimmung in dem Bestandteil "Mc" sei selbst bei identischen Waren nur gering zu werten, denn die-ser sei nicht prägend und werde als Kürzel für schottische Vornamen vielfach ver-wendet. Im übrigen seien die Marken klanglich erkennbar unterschiedlich, wobei ein Auseinanderhalten durch die Bedeutung von Donald ((Vor-)Name) und Döner Kebab (türkisches Fleischgericht) erleichtert werde. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die sich nicht nur gegen eine Kennzeichnungsschwäche des Bestandteils "Mc" wendet, sondern hierin das prägende Element beider Marken sieht, zumal der weitere Bestand-teil "Döner Kebab" in der angegriffenen Marke eine bloße Sachangabe enthalte. Die Buchstabenfolge "Mc" genieße zumindest im Fast-Food-Sektor überragende Verkehrsgeltung für die Widersprechende, so dass sich vorliegend angesichts sich gegenüberstehender identischer Waren zwangsläufig eine Verwechslungsgefahr ergebe. Der Markeninhaber hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und auch an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 4 - II. Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg, denn es besteht Ver-wechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Eine Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gewichtung der Faktoren Waren-ähnlichkeit/-identität, Markenähnlichkeit/-identität und Schutzumfang der Wider-spruchsmarke zur Bejahung einer unzulässigen Beeinträchtigung der rechtlich schutzwürdigen Interessen der älteren Marke führt. Angesichts der vorliegenden Warenidentität und des Umstands, dass es sich bei den Waren um Artikel des täg-lichen Verbrauchs handelt, die auch vom situationsangepasst verständigen Durch-schnittsverbraucher nicht immer mit der gebotenen Aufmerksamkeit den Kenn-zeichnungen gegenüber erworben werden, kann die Widersprechende schon des-halb einen besonders deutlichen Abstand der kollidierenden Marke gegenüber der Widerspruchsmarke verlangen. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall ist zudem die gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke angemessen zu berück-sichtigen, die ihr gegenüber sonstigen Marken einen wesentlich erweiterten Schutzumfang verschafft. Wie die Widersprechende unwidersprochen und glaub-haft vorgetragen hat, hat sie unter der Widerspruchsmarke beispielsweise im Jah-re 2002 allein in Deutschland einen Nettoumsatz in Höhe von … Euro er- zielt und dabei in den 1.200 Restaurants, die teils als im Eigenbetrieb, teils über Franchisenehmer geführt werden, durchschnittlich rund zwei Millionen Gäste pro Tag gezählt; darüber hinaus ist die Widersprechende mit ihrer Marke in über 120 Ländern vertreten, so dass der Vortrag der Widersprechende – dem der Mar-keninhaber nicht entgegengetreten ist -, es handele sich bei der Widerspruchs-marke um eine der im fast-food-Bereich bekanntesten Marken nicht nur in Deutschland, sondern sogar weltweit, nicht von der Hand zu weisen ist. Die Vor-aussetzungen für den wesentlich gesteigerten Schutzumfang der Widerspruchs-marke im markenregisterrechtlichen Sinne sind sowohl für den Zeitpunkt der An-- 5 - meldung als auch den der vorliegenden Entscheidung zu bejahen. Dies hat die Widersprechende durch entsprechende Unterlagen dargelegt und ist im übrigen auch gerichtsbekannt. Vor diesem Hintergrund sind vorliegend an den Markenabstand besonders stren-ge Anforderungen zu stellen, denen die angegriffene Marke allenfalls im unmittel-baren Vergleich gerecht wird. Auch wenn Übereinstimmungen im Wortanfang und dem sich anschließenden Wort ("Mc DO/ÖN...") vorliegen, kann trotz einer nahezu identischen Warenlage und der im betroffenen Fast-food-Bereich überdurch-schnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die Verwechslungsge-fahr zumindest deshalb noch verneint werden, weil die Zusätze "Döner Kebab" und "DONALD’S" einen deutlich erkennbaren abweichenden Sinngehalt haben, der vom Verkehr bei der klanglichen Wiedergabe auch erkannt werden wird. Allerdings reicht der Zeichenabstand nicht für die Vermeidung einer assoziativen Verwechslungsgefahr. Denn im betroffenen Waren- und Dienstleistungsbereich hat die übereinstimmende Anfangssilbe der Vergleichsmarken eine derart hohe Signalwirkung, dass sie den Verkehr zu einer Flüchtigkeit gegenüber den weiteren Wortsilben veranlasst, zumal die Widersprechende Inhaberin einer Reihe weiterer Marken ist, die wie die angegriffene Marke mit dem Stammbestandteil "MC" und einer Sachangabe kombiniert sind ("McRIB", "McCHICKEN", "McPIZZA" u.a.), in welche sich die angegriffene Marke nahtlos einfügt. Letztendlich wird man sogar - unabhängig von dem beschreibenden Gehalt der weiteren Silben in den Ver-gleichsmarken - davon auszugehen haben, dass die Anfangssilbe für den betroffe-nen Waren- und Dienstleistungssektor so beherrschend ist, dass der Verkehr fast zwangsläufig eine Marke der Widersprechenden zu erkennen glaubt. Daran ändert auch nichts, dass eventuell weitere ähnliche Kennzeichnungen im Markt verwen-det werden. Abgesehen von der Frage ihrer konkreten Verwendung im Einzelfall vermögen derartige wenige Fälle die überragende Kennzeichnungskraft der Wi-derspruchsmarke registerrechtlich nicht entscheidend zu schwächen. Bedenkt man schließlich, dass bei der assoziativen Verwechslungsgefahr der Verkehr nicht - 6 - bloß aus der Erinnerung heraus einen Zeichenvergleich vornimmt, sondern ihm beide Zeichen vollständig gegenwärtig sind, wird sich ihm bei der angegriffenen Marke der Zusammenhang mit der Widerspruchsmarke zwangsläufig aufdrängen. Die möglicherweise originäre Kennzeichnungsschwäche der Anfangssilbe spielt dabei keine Rolle, wenn sie wie im vorliegenden Fall angesichts ihrer Bekanntheit als Stammbestandteil aufgefasst wird oder jedenfalls neben originalitätsschwäche-ren weiteren Elementen entscheidendes Gewicht erlangt hat (vgl. Ströbe-le/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. 2003, § 9 Rdn. 484 m.w.N.). Die Gewichtung aller für und gegen eine Verwechslungsgefahr sprechender Fak-toren führt hier also dazu, einen Eingriff der jüngeren Marke in den Schutzbereich der Widerspruchsmarke zu bejahen. Die Beschwerde hat damit Erfolg. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 71 Abs 1 Satz 2 Markengesetz. Stoppel Richter von Schwichow ist erkrankt und kann daher nicht selbst unterschreiben. Stoppel Paetzold Pü
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