ECLI:DE:BPatG:2022:280422B28Wpat11.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 11/20
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Markeneintragung 30 2014 008 612
(hier: Löschungsverfahren – S 200/16 Lösch)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Richters Schödel sowie der Richterinnen Uhlmann und Berner am
28. April 2022 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die angegriffene Wortmarke 30 2014 008 612
EMDR-Therapeut (iT.)
ist am 3. Dezember 2014 angemeldet und am 24. November 2015 für die
nachfolgenden Dienstleistungen in das beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) geführte Register eingetragen worden:
Klasse 41: Ausbildung; Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung;
Veranstaltung und Durchführung von Workshops [Ausbildung];
Veranstaltung und Durchführung von Seminaren;
Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und
Forschungsarbeiten;
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Klasse 44: medizinische Dienstleistungen; Gesundheitspflege für Menschen;
psychotherapeutische Behandlungen; Durchführung von psycho-
therapeutischen und medizinischen Behandlungen.
Am 10. Oktober 2016 hat der Löschungsantragsteller beim DPMA die vollständige
Löschung der Marke beantragt. Im amtlichen Formular ist als Löschungsgrund
angegeben, dass die angegriffene Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG
eingetragen worden sei. „EMDR“ sei die Abkürzung der wissenschaftlich
anerkannten und im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung
enthaltenen psychotraumatologischen Behandlungsmethode „Eye Movement
Desensitization Reprocessing“. Als „Therapeut“ werde der Anwender eines
Heilberufs oder Heilverfahrens (z.B. ein behandelnder Arzt oder Psychotherapeut)
bezeichnet. „iT“ sei eine Abkürzung, die für Informationstechnik stehen könne oder
bei der es sich um die internationale Länderkennung für Italien handele. In der
Psychologie sei „iT“ das Akronym für „Institut für Traumatherapie“. Das Zeichen sei
eine beschreibende Angabe für eine Person, die eine EMDR-Therapie anbiete. Der
Zusatz „iT“ werden als Hinweis auf eine in Italien abgeschlossene
Therapeutenausbildung wahrgenommen. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat
dem ihm am 7. November 2016 zugestellten Löschungsantrag mit Schreiben vom
20. Dezember 2016, eingegangen beim DPMA am selben Tag, widersprochen.
Mit Beschluss vom 13. März 2018 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA den
Antrag auf Löschung der Wortmarke 30 2014 008 612 zurückgewiesen. Zur
Begründung hat sie ausgeführt, der Markenbestandteil „EMDR“ sei eine
Fachabkürzung aus der Psychotherapie für die Wortfolge „Eye Movement
Desensitization and Reprocessing“ mit einem Bedeutungsgehalt im Sinne von
„Desensibilisierung und Verarbeitung durch Augenbewegung“. Dabei handele es
sich um eine Psychotherapie in Form einer traumatherapeutischen Methode zur
Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen. Mit dem weiteren
Markenbestandteil „Therapeut“ werde ein Arzt im Hinblick auf seine Aufgabe
bezeichnet, gegen Krankheiten bestimmte Therapien anzuwenden. Die
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sprachüblich gebildete Wortkombination „EMDR-Therapeut“ bezeichne daher einen
Arzt, der die Behandlungsmethode „EMDR“ beherrsche und diese vor dem
Hintergrund seiner Ausbildung bzw. Schulung anwenden dürfe. Mit dieser
Bedeutung eigne sich die Bezeichnung „EMDR-Therapeut“ in Bezug auf die
eingetragenen Dienstleistungen der Klassen 41, 42 und 44 als unmittelbar
beschreibende Angabe ihres Schwerpunkts oder Inhalts bzw. deren Zielgruppe
oder des Erbringers der Dienstleistungen. Die Buchstaben „iT.“ seien in der in der
angegriffenen Marke verwendeten Schreibweise – im Gegensatz zu „IT“, „it.“ oder
„.it“ – als Abkürzung nicht nachweisbar, insbesondere nicht in dem vom
Löschungsantragsteller vorgetragenen Sinn von „Institut für Traumatherapie“.
Infolge dieser Buchstabenkombination mangele es dem Zeichen nicht an der
nötigen Unterscheidungskraft.
Hiergegen wendet sich der Löschungsantragsteller mit seiner Beschwerde. Das
DPMA sei in seinem Beschluss fehlerhaft davon ausgegangen, dass die
Schreibweise des Markenbestandteiles „iT.“ eine Unterscheidungskraft der
angegriffenen Marke als Ganzes begründe. Bei klanglicher Identität mit einem
beschreibenden Inhalt begründe eine davon abweichende Schreibweise keine
Unterscheidungskraft. Der Markenbestandteil „(iT.)“ werde vom Verkehr als
beschreibende Angabe auf eine in Italien abgeschlossene Ausbildung des
Therapeuten wahrgenommen. Der Inhaber der angegriffenen Marke verwende die
Buchstabenfolge „iT“ zudem als Akronym für „Institut für Traumatherapie“. Daher
sei dieser Markenbestandteil zudem als Hinweis auf einen Abschluss des
Therapeuten in einem Institut für Traumatherapie zu verstehen. Für sämtliche
eingetragenen Dienstleistungen sei die angegriffene Marke in ihrer Gesamtheit
beschreibend für deren Anbieter. Mit Blick auf die Dienstleistungen der Klasse 42
enthalte die Streitmarke die Aussage, dass diese betreffend die Informationstechnik
zur Unterstützung von oder Anwendung durch EMDR-Therapeuten erbracht
würden. Werde dem Markenbestandteil „iT“ darüber hinaus die Bedeutung im Sinne
von „Institut für Traumatherapie“ beigemessen, handele es sich bei den
Dienstleistungen der Klasse 42 um Dienstleistungen eines solchen Instituts.
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Der Beschwerdeführer und Löschungsantragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des DPMA, Markenabteilung 3.4, vom 13. März 2018
aufzuheben und die Eintragung der Marke 30 2014 008 612 für nichtig
zu erklären und zu löschen.
Der Beschwerdegegner und Markeninhaber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, zumindest der Markenbestandteil „(iT.)“ stelle mangels
Vorliegens eines konkreten Bedeutungsgehaltes keine die eingetragenen
Dienstleistungen beschreibende Angabe dar. Nur Abwandlungen des
Zeichenbestandteils „(iT.)“ könnten mit verschiedenen Bedeutungen in Verbindung
gebracht werden. Die Buchstaben „i“ und „t“ könnten zwar mit einer Reihe von
Bedeutungen wie „Informationstechnik“, „integrative Therapie“ oder der Top-Level-
Domain für Italien assoziiert werden. Die Zeichenfolge „(iT.)“ könne jedoch weder in
den gängigen Abkürzungsverzeichnissen, noch in psychotherapeutischer
Fachliteratur als solche aufgefunden werden. Daher nehme der Verkehr den
Markenbestandteil „(iT.)“ nicht als Abkürzung für „Informationstechnik“, „integrative
Therapie“ oder der Top-Level-Domain von Italien war. Es handele sich auch nicht
um ein Akronym für ein Institut für Traumatherapie, denn dieses werde nicht mit
einem Punkt am Ende und in einem Klammerzusatz versehen. Der Verkehr
verbinde mit dem Markenbestandteil „(iT.)“ vielmehr keinen erfassbaren Sinngehalt.
Der Senat hat den Verfahrensbeteiligten mit schriftlichem Hinweis vom
19. November 2021 unter Beifügung von Recherchebelegen (Bl. 43 – 49 GA)
mitgeteilt, dass die Marke schutzfähig sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt
verwiesen.
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II.
Die nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde des
Löschungsantragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Eintragung der streitgegenständlichen Marke „EMDR-Therapeut (iT.)“ standen
zumindest zum Anmeldezeitpunkt, dem 3. Dezember 2014, keine Schutz-
hindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG entgegen. Die Markenabteilung
3.4 hat den Löschungsantrag daher zu Recht zurückgewiesen.
A) Während des Löschungsverfahrens ist das im Streitfall maßgebliche Recht durch
das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken mit Wirkung vom
14. Januar 2019 novelliert worden. Die neue Fassung des § 50 Abs. 1 MarkenG ist
seit ihrem Inkrafttreten am 14. Januar 2019 auf das vorliegende Verfahren
anwendbar, da insoweit keine Übergangsregelung gilt. Da die Streitmarke vor dem
14. Januar 2019 angemeldet worden ist, richten sich die materiell-rechtlichen
Löschungsvoraussetzungen nach §§ 7, 8 Abs. 2 MarkenG in der bis zum 13.
Januar 2019 geltenden Fassung (vgl. § 158 Abs. 7 MarkenG). Die vorliegend
relevanten Vorschriften nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG haben inhaltlich
keine Änderung erfahren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die zum Zeitpunkt
der Stellung des Löschungsantrags am 10. Oktober 2016 geltende Fassung
des § 54 MarkenG anzuwenden, da die jetzt geltende Fassung erst am
1. Mai 2020 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 5 Abs. 3 Markenrechts-
modernisierungsG).
B) Dem auf die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG gestützten
und auch ansonsten nach § 54 MarkenG a.F. zulässigen Löschungsantrag des
Beschwerdeführers hat der Markeninhaber und Beschwerdegegner rechtzeitig
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innerhalb der Zweimonatsfrist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG a.F.
widersprochen.
C) Für die absoluten Löschungsgründe nach § 50 Abs. 1 MarkenG gilt, dass eine
Löschung nur erfolgen kann, wenn das Vorliegen von Schutzhindernissen zu den
jeweils maßgeblichen Zeitpunkten zweifelsfrei feststeht. Wird geltend gemacht, die
Eintragung habe gegen einen oder mehrere Tatbestände des § 8 Abs. 2 MarkenG
verstoßen, kann eine Löschung nur erfolgen, wenn das Eintragungshindernis
sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung der Marke (BGH GRUR 2014, 565 Rdnr. 10
– smartbook; GRUR 2014, 483 Rdnr. 22 – test; GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus
Akten werden Fakten) bestanden hat als auch – soweit es um die Tatbestände nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 – 9 MarkenG geht – im Zeitpunkt der Entscheidung über den
Löschungsantrag noch besteht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG a. F.). Ist eine solche
Feststellung auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und
von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, muss es – gerade
in Grenz- oder Zweifelsfällen – bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein
Bewenden haben (vgl. BGH GRUR 2010, S. 138 – ROCHER-Kugel; GRUR 2014,
565 – smartbook; BPatG GRUR 2006, 155 – Salatfix).
1. In Beachtung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für die
Nichtigerklärung und Löschung der Marke „EMDR-Therapeut (iT.)“ nach §§ 50
Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht vor.
a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet
und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH
GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 – Kit Kat; BGH GRUR 2020, 411 Rdnr. 10
– #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rdnr. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR
2016, 934 Rdnr. 9 – OUI; jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion der Marke
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besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2014, 373 Rdnr. 20
– KORNSPITZ; GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 – Vorsprung durch Technik; BGH
a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher
Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so
dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das
Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso
ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in
seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm
entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rdnr. 15
– Pippi- Langstrumpf-Marke). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungs-
kraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus
Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen
Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal
informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnitts-
verbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH
GRUR 2006, 411, 412 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/ Hukla; BGH GRUR 2014,
376 Rdnr. 11 – grill meister).
Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungs-
kraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Darüber hinaus kommt nach
ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu,
die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger
beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. EuGH GRUR 2013, 519
Rdnr.46 – Deichmann; GRUR 2004, 674 Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2017,
186 Rdnr. 30 und 32 – Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204 Rdnr. 12
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– DüsseldorfCongress; GRUR 2014, 569 Rdnr. 14 – HOT; GRUR 2012, 1143
Rdnr. 9 – Starsat). Hierfür reicht es aus, dass ein Zeichen, selbst wenn es bislang
für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet
wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner
möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen
bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; 674 Rdnr. 97
– Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rdnr. 38 – BIOMILD). Dies gilt auch für ein
zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen
Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe
entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die
beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung
erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007,
204 Rdnr. 77 f. – CELLTECH; a. a. O. Rdnr. 98 – Postkantoor; BGH, a. a. O.
– DüsseldorfCongress).
b) Es kann nicht festgestellt werden, dass es der angegriffenen Marke „EMDR-
Therapeut (iT.)“ zumindest zum (auch) maßgeblichen Anmeldezeitpunkt am
3. Dezember 2014 im Zusammenhang mit den eingetragenen Dienstleistungen der
Klassen 41, 42 und 44 an der erforderlichen Unterscheidungskraft mangelte.
aa) Die für die angegriffene Marke eingetragenen Dienstleistungen der Klasse 41
und 44 richten sich im Wesentlichen an normal informierte und angemessen
aufmerksame Durchschnittsverbraucher, die Dienstleistungen der Klasse 42 an
gewerbliche Abnehmer als Fachkreise.
bb) Die Streitmarke setzt sich aus den Bestandteilen „EMDR“, „Therapeut“ und
„(iT.)“ zusammen.
(1) Der Markenbestandteil „EMDR“ ist eine Fachabkürzung für die englische
Wortfolge „Eye Movement Desensitization and Reprocessing“, die im Deutschen die
Bedeutung „Desensibilisierung und Verarbeitung durch Augenbewegung“ hat.
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Hierbei handelt es sich um eine psychotherapeutische Behandlungsmethode, die
vor allem bei posttraumatischen Belastungsstörungen zur Anwendung kommt (vgl.
neben den im angegriffenen Beschluss genannten Fundstellen auch
https://www.therapie.de/psyche/info/therapie/emdr/ablauf/). Der weitere Marken-
bestandteil „Therapeut“ bezeichnet einen Arzt im Hinblick auf seine Aufgabe, gegen
Krankheiten bestimmte Therapien anzuwenden (vgl. https://www.duden.de-
/rechtschreibung/Therapeut). Die sprachüblich gebildete und durch einen
Bindestrich getrennte Wortfolge „EMDR-Therapeut“ kann daher einen Arzt
bezeichnen, der die psychotherapeutische Behandlungsmethode „EMDR“
beherrscht und anwenden darf. Insoweit kann dieser Markenbestandteil eine
medizinische oder therapeutische Berufsbezeichnung bzw. Qualifikation und damit
eine die eingetragenen Dienstleistungen beschreibende Sachangabe darstellen.
(2) Dies gilt jedoch nicht für den weiteren Markenbestandteil „(iT.)“. Es kann nicht
mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass die Bezeichnung „(iT.)“
jedenfalls zum Zeitpunkt der Anmeldung der Streitmarke am 3. Dezember 2014 im
Zusammenhang mit den eingetragenen Dienstleistungen als reine Sachangabe
verstanden wurde.
In Klammern gefasste Schriftzeichen haben im deutschen Sprachgebrauch die
Funktionen von Zusatzinformationen, Abkürzungen, Akronymen und Zitatquellen
(vgl. https://deutsch.lingolia.com/de/zeichensetzung/klammern; https://www.cafe-
lingua.de/deutsche-grammatik/gebrauch-runde-eckige-klammern.php;
https://www.duden.de/sprachwissen/rechtschreibregeln/klammern). Dabei bezieht
sich die in Klammern gehaltene Aussage immer als Ergänzung auf voran- bzw.
nachgestellte Hauptinformationen. Die in Klammern enthaltenen Angaben werden
daher nicht ohne Kontext zu der vorangestellten Aussage verwendet. Vor diesem
Hintergrund werden die maßgeblichen Verkehrskreise die in der Klammer
enthaltene Zeichenkombination „iT.“ als ergänzende Information zu dem
vorangestellten Begriff „EMDR-Therapeut“ wahrnehmen.
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Hinter der Buchstabenkombination „iT“ befindet sich ein Punkt. In der deutschen
Sprache werden Punkte im Allgemeinen zum Abschluss von Aussagesätzen, zur
Trennung bei Datumsangaben, zur Bezeichnung von Ordnungszahlen, in
Auslassungszeichen, in Gliederungszeichen, in Uhrzeitangaben und in
Abkürzungen verwendet (https://www.cafe-lingua.de/deutsche-
grammatik/gebrauch-punkt.php; https://www.daf.uni-
muenchen.de/media/downloads/schriftsprache_gg.pdf). Die vorgenannte
Buchstabenkombination ist weder ein Satz noch eine Zahl. Insgesamt wird der
Verkehr die Buchstabenkombination „iT.“ aufgrund des am Ende befindlichen
Punktes und der Position innerhalb einer Klammer daher als Abkürzung
wahrnehmen, zumal sie ansonsten keinen erkennbaren Bedeutungsgehalt
aufweist.
Der Senat konnte – wie bereits die Markenabteilung – nicht ermitteln, dass die in
der angegriffenen Marke enthaltene Zeichenfolge „iT.“ in der konkreten
Schreibweise in Form des Kleinbuchstabens „i“, des Großbuchstabens „T“ und
einem Punkt am Ende jedenfalls zum Zeitpunkt der Markenanmeldung am
3. Dezember 2014 eine Abkürzung darstellte. In den gängigen
Abkürzungsverzeichnissen ist die vorgenannte Schreibweise nicht enthalten (vgl.
u.a. https://abkuerzungen.woxikon.de/; https://de.wikipedia.org/wiki/IT;
https://www.duden.de/suchen/dudenonline/it;
http://www.abkuerzungen.de/result.php?searchterm=it&language=de). Auch
mithilfe der gängigen Suchmaschinen Google oder Bing lässt sich die Zeichenfolge
„iT.“ nicht recherchieren. In anderen Schreibweisen wie z. B. „IT“ (ohne Punkt) stellt
die Buchstabenfolge zwar eine Abkürzung dar. So ist „IT“ das gängige Akronym für
„Informationstechnologie (https://www.duden.de/suchen/dudenonline/it). Die
Schreibweise „it.“ in Kleinbuchstaben und mit Punkt wird für „italienisch“, „item“ oder
„iterativ“ verwendet (https://abkuerzungen.woxikon.de/abkuerzung/it.php). Die
Schreibweise „It.“ lässt sich im Sinne von „Italiener“ nachweisen
(https://abkuerzungen.woxikon.de/abkuerzung/it.php).
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Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Senat nicht naheliegend, dass die
angesprochenen Verkehrskreise den in Klammern gehaltenen Markenbestandteil
„iT.“ als Abkürzung für „Informationstechnologie“ verstehen werden. Hierfür ist nur
eine Schreibweise in Großbuchstaben („IT“) üblich. Insoweit wirkt daher bereits die
konkrete Schreibweise „iT.“ in der angegriffenen Marke einem Verständnis als
Abkürzung für „Informationstechnologie“ entgegen. Ebenso wenig werden die
angesprochenen Verkehrskreise die Zeichenfolge „iT.“ im Sinne von „Italien“
verstehen. Die Länderkennung für Italien lautet „IT“ (vgl. www.abkuerzungen.de)
bzw. für dessen Top-Level-Domain „.it“. Nach der Recherche des Senats
verwenden medizinische bzw. psychologische Berufsträger derzeit vereinzelt die
Zeichenfolgen „(iT.)“ und „IT“, z. B. in Form der Bezeichnungen „EDMR-Therapeut/-
in (iT.)“, „Traumatherapie (IT, ZPTN)“, „EMDR (IT)“ (vgl. Recherchebelege zum
gerichtlichen Hinweis). Die Buchstabenfolge „iT.“ Bzw. „IT“ steht hierbei
möglicherweise für „Institut für Traumatherapie“. Bei diesen – wenigen – Belegen
handelt es sich jedoch um Verwendungen nach der Anmeldung der angegriffenen
Marke. Unabhängig davon, ob die vorgenannten Recherchebelege überhaupt
geeignet sind, ein entsprechendes Verkehrsverständnis der oben genannten
Abkürzungen zum jetzigen Zeitpunkt nahezulegen, gilt dies nicht für das
Verkehrsverständnis zum Anmeldezeitpunkt. Eine entsprechende Verwendung der
Zeichenfolge „(iT.)“ bzw. „iT.“ zum Anmeldezeitpunkt im vorgenannten Sinn konnte
der Senat nicht ermitteln und wurde auch vom Löschungsantragsteller nicht belegt.
Eine von dem Zeichenbestandteil („iT.“) der angegriffenen Marke abweichende
Schreibweise (z. B. in Großbuchstaben) kann entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden, da es für die Prüfung der
Schutzhindernisse allein auf die Marke in ihrer tatsächlich angemeldeten Form
ankommt (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 8
Rdnr. 37 und 146). Die vom Löschungsantragsteller zitierte Rechtsprechung,
wonach eine vom beschreibenden Inhalt abweichende Schreibweise keine
Unterscheidungskraft begründe, wenn die klangliche Identität des Zeichens
dieselbe ist (vgl. 28 W (pat) 545/10 – Dogz; 28 W (pat) 546/10 – Catz;
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29 W (pat) 107/10 – ProduktWal; 30 W (pat) 25/09 – SCHLÜSEL; 27 W (pat) 73/14
– ApOtheke), ist hier nicht einschlägig, da sie sich nur auf Wörter, aber nicht auf wie
Akronyme wirkende Buchstabenfolgen bezieht. Die maßgebliche konkrete
Schreibweise führt von der Kurzbezeichnung für „Informationstechnologie“ bzw.
„Italien“ weg. Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft darf somit nicht (auch) eine
solche Verwendung der Marke berücksichtigt werden, die nicht mehr vollständig
dem angemeldeten, sondern einem davon zu unterscheidenden anderen Zeichen
entspricht (vgl. BGH GRUR 2011, 65 – Buchstabe T mit Strich; BPatG GRUR-RR
2021, 218 Rdnr. 19 – AGEID; 30 W (pat) 501/15 – RaDiagnostikum; BPatG
32 W (pat) 102/99 – mathé.de; BPatG 30 W (pat) 101/06 – PLAQUEX). Denn der
Schutzversagungsgrund mangelnder Unterscheidungskraft kann dem Zeichen nur
in der Form entgegengehalten werden, in der es beansprucht wird, also in der
gewählten schriftbildlichen Gestalt. Dem stehen auch Belange der Allgemeinheit
nicht entgegen, weil der Schutz der angegriffenen Marke ihrer Eigenprägung nach
auf die ganz konkrete Schreibweise beschränkt ist.
2. Die angegriffene Marke unterlag zum Anmeldezeitpunkt mangels Vorliegens
einer die eingetragenen Dienstleistungen beschreibenden Angabe auch keinem
Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
III.
Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen
Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auferlegung
der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch ersichtlich sind.
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IV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen
oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit
des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Schödel Uhlmann Berner
Full & Egal Universal Law Academy