BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 114/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 19. Mai 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 399 78 268 hat der 28. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold beschlossen: Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 12 - vom 15. Januar 2003 aufgehoben, soweit der Wider-spruch aus der Marke 2 055 850 auch für die Waren „Beklei-dungsstücke, Kopfbedeckungen“ zurückgewiesen worden ist. In-soweit wird die Löschung der angegriffenen Marke 399 78 268 angeordnet. G r ü n d e I. Eingetragen für die Waren der Klassen 12, 25 und 28 „Fahrzeuge; Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen; Spiele, Spielzeug, Sportartikel soweit in Klasse 28 enthalten“ ist seit dem 27. März 2000 die Wortmarke 399 78 268 „M & P“. - 3 - Widerspruch eingelegt hat unter anderem die Inhaberin der prioritätsälteren farbi-gen Wort-Bild-Marke 2 055 850 die seit dem 3. Februar 1994 für die Waren der Klassen 25 und 14 „Bekleidungsstücke, Stiefel, Schuhe und Hausschuhe; Schmuckwaren, Modeschmuck“ eingetragen ist. Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch zurückgewiesen, weil auch vor dem Hintergrund teilweise identischer bzw. sehr ähnlichen Waren keine Gefahr von Verwechslungen zwischen beiden Marken bestünde; zwar enthielten beide die Zeichenfolge „M & P“, diese sei je-doch in der Widerspruchsmarke nicht prägend, da sie im Zeitpunkt der Eintragung der Widerspruchsmarke unter Geltung des Warenzeichengesetzes nicht schutzfä-hig gewesen sei und die weiteren „phantasiebeladenen“ Bestandteile „Mode und Preisversand“ zur geschäftsbetrieblichen Herkunftsorientierung mehr beitrügen. Gegen diesen Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die nunmehr ihren Widerspruch auf die an-gegriffenen Waren „Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen“ beschränkt und rügt, dass die Markenstelle dem Bestandteil „M & P“ zu Unrecht nur eine allenfalls verminderte Kennzeichnungskraft zugebilligt habe, obwohl dieser gegenüber den weiteren Bestandteilen deutlich herausgestellt sei und keinerlei beschreibenden - 4 - Inhalt aufweise, so dass er zur Prägung der Widerspruchsmarke durchaus geeig-net sei. Die Widersprechende beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Löschung der ange-griffenen Marke hinsichtlich „Bekleidungsstücke und Kopfbe-deckungen“ anzuordnen. Die Markeninhaberin hat keinen förmlichen Antrag gestellt, sondern lediglich um Entscheidung nach Aktenlage gebeten. Beide Verfahrensbeteiligten haben den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen. II. Die Beschwerde der Widersprechenden ist gemäß § 165 Abs. 4, 5 Nr. 1 MarkenG zulässig und auch im beantragten Umfang begründet, da die Vergleichsmarken insoweit verwechselbar ähnlich im Sinne von § 9 Abs.1 Nr. 2 MarkenG sind. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt unter Berücksichtigung aller Um-stände des Einzelfalles, wobei von einer Wechselbeziehung zwischen den in Be-tracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen ist. Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, ist hinsichtlich der streitigen Waren von der Registerlage auszugehen. Insoweit stehen sich identische bzw. hochgra-dig ähnliche Produkte gegenüber, was wohl auch von der Markeninhaberin nicht in Abrede gestellt wird. Deshalb ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ein - 5 - eher strenger Maßstab anzulegen, zumal es sich um eher niedrigpreisige Verbrauchsgüter für Endabnehmer handeln kann, die auch als verständige Durch-schnittsverbraucher in solchen Fällen erfahrungsgemäß geringere Sorgfalt beim Erwerb der Waren walten lassen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. 2003, § 9 Rdn. 153 ff.,157 mwN). Der danach erforderliche deutliche Abstand zur älteren Widerspruchsmarke wird von der jüngeren Marke nicht mehr eingehalten. Zwar werden die Marken in ihrer Gesamtheit wegen der deutlich unterschiedlichen grafischen Gestaltung und der Länge der Wortbestandteile nicht miteinander ver-wechselt werden und genau so wenig kann eine Verwechslungsgefahr allein schon aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die sich gegenüberstehenden Marken identische Bestandteile aufweisen, so dass die Gefahr von Verwechslun-gen, wie auch die Beteiligten richtig erkannt haben, nur dann in Betracht kommt, wenn der in den Vergleichsmarken identisch enthaltene Bestandteil "M & P" iso-liert kollisionsbegründend gegenübergestellt wird. Grundsätzlich wird einer Marke durch ihre Eintragung Schutz nur in der eingetra-genen Form gewährt, da im Eintragungsverfahren nur die Schutzfähigkeit der an-gemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit geprüft wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass bei der Prüfung der Gefahr von Verwechslungen zwischen einer jüngeren Marke und einer älteren Widerspruchsmarke ausnahmslos von der jeweiligen Marke in ihrer Gesamtheit auszugehen ist. Maßgebend ist vielmehr jeweils der Gesamteindruck der betreffenden Marke, der in Ausnahmefällen vorrangig auch durch einen von mehreren Bestandteilen bestimmt werden kann. Kollisionsbe-gründend ist ein solcher Bestandteil nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs dann, wenn er den Gesamteindruck der Marke dergestalt prägt, dass neben ihm ein weiterer oder mehrere andere Bestandteile in den Hintergrund tre-ten. Bei Wort-Bild-Marken trifft dies in der Regel auf die Wortbestandteile als ein-fachster und kürzester Bezeichnungsform zu (vgl. Ströbele/Hacker, a.a.O. § 9 Rdn. 434 m.w.N.), so dass insofern die Bildbestandteile zumindest für die klangli-che Verwechslungsgefahr unberücksichtigt bleiben, wenn die kollisionsbegrün-- 6 - dende Wirkung der Worte nicht ausnahmsweise ausgeschlossen ist. Als maßgeb-liche Kriterien für die Beurteilung dieser Frage kommt es neben der größenmäßi-gen Anordnung auf die Kennzeichnungskraft des in der Widerspruchsmarke ent-haltenen Bestandteils an, wobei der hier streitigen Zeichenkombination entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht nur eine geringe, sondern zumindest durch-schnittliche Kennzeichnungskraft zugebilligt werden kann. Eine andere Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn die Buchstabenfolge im Kontext der widerspre-chenden Waren glatt beschreibend wäre. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Tatsache, dass die Widerspruchsmarke noch unter Geltung des Warenzeichengesetzes ein-getragen wurde, das in § 4 Abs. 2 Nr. 2 einen generellen Ausschluss für Einzel-buchstaben enthielt, kann nur dann eine Rolle spielen, wenn auch die jüngere (Buchstaben-)Marke vor dem Inkrafttreten des MarkenG eingetragen worden wäre (vgl. BPatG GRUR 1996, 413), was indes nicht der Fall ist. Die Schutzfähigkeit und Kennzeichnungskraft der hier relevanten Bestandteile der Widerspruchsmarke sind mithin ( § 152 MarkenG ) nach dem Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke zu beurteilen. Da es sich bei dem auch grafisch herausgestellten Kürzel „M&P“ um einen Bestandteil handelt, der sich aufgrund seiner Kürze und Prägnanz und mangels jeglicher beschreibender Sachbezüge ohne weiteres als Produktkenn-zeichnung eignet, wird er auch vom Verkehr entsprechend aufgegriffen, zumal für ihn solche Buchstabenkombinationen mit dem Kaufmanns-„&“ nichts ungewöhnli-ches sind. Gerade im Bekleidungssektor findet der Verkehr - anders als die Mar-kenstelle meint - geschäftsbetriebliche Orientierung an Kennzeichnungen wie „C & A“, „H & M“, „K & L Ruppert“ u.s.w.. Dass die Widerspruchsmarke von den weiteren Wortbestandteilen „Mode und Preis Versand“ mitgeprägt würde, wie die Markenstelle ausführt, kann nach Auf-fassung des Senats nicht angenommen werden. Zum einen sind diese Worte in wesentlich kleineren und enger gestellten Drucktypen wiedergegeben als die Buchstabenkombination. Zum andern steht das Kürzel „M&P“ eindeutig im Zei-chenmittelpunkt, während die Wortfolge eher wie eine Firmenbezeichnung positio-niert ist, zumal sie weitgehend mit dem Firmennamen der Widersprechenden - 7 - identisch ist. Abgesehen davon drängt sich bei den Wortbestandteilen die werbe-mäßig beschreibende und ohne weiteres erkennbare Aussage auf, dass es sich um einen Versand handelt, dessen Angebote hinsichtlich der Mode und des Prei-ses attraktiv sind, was gegen eine eigenständige Kennzeichnungskraft spricht. Für den Senat bestehen daher keine Bedenken, bei der Beurteilung der Marken-ähnlichkeit den Bestandteil „M&P“ der Widerspruchsmarke isoliert kollisionsbe-gründend heranzuziehen, so dass sich identische Zeichen gegenüberstehen, was angesichts der Warensituation zwangsläufig zur Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr führt. Bei dieser Sach- und Rechtslage musste die Beschwerde der Markeninhaberin in dem beantragten Umfang Erfolg haben. Zu einer Kostenentscheidung besteht keine Veranlassung, § 71 MarkenG. Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Cl
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