BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 116/03 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 13 781.5 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 1. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Waren „Gleitlager, Mag-netlager“ ist der Buchstabe V Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung mit der Begründung zurückge-wiesen, V werde als Abkürzung für „Volumen“ gebraucht, was für die bean-spruchten Waren wegen ihres „Lagervolumens“ von Bedeutung sein könne. Im üb-rigen verwende die Anmelderin diesen Buchstaben für eine bestimmte Baureihe, womit sie zu erkennen geben, dass der maßgebliche Verkehr darin keine Kenn-zeichnung sehe. In diesem Warengebiet sei es üblich, dass Typen und Serien mit Buchstaben und/oder Zahlen benannt werde. Das Zeichen sei damit ohne Unter-scheidungskraft und müsse für die Mitbewerber zur freien Verwendung offen blei-ben. Die Anmelderin hat hiergegen Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet. Sie hatte zunächst Verhandlungsantrag gestellt, diesen aber zurückgenommen und um eine „gutachterliche“ Entscheidung gebeten. Zusammen mit der Ladung hat das Gericht die Anmelderin darauf hingewiesen, dass mit einer Eintragung der Marke nicht gerechnet werden könne, denn nach dem bisherigen Ermittlungsstand gebe es sogenannte „V-Lager“. - 3 - II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn die Marke ist ohne jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) und sie muss auch für die Mitbewerber zur freien Verfügung offen stehen (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Die Entscheidung der Frage, ob ein Buchstabe in Alleinstellung als Marke einge-tragen werden kann, richtet sich nach dem auf dem jeweiligen Warengebiet übli-chen Bezeichnungsgewohnheiten. Erst diese tatsächlichen Feststellungen erlau-ben es zu beurteilen, ob das angemeldete Zeichen, wenn es in der als Marke her-ausgestellten Form verwendet wird, vom Verkehr als Kennzeichnung akzeptiert wird und vom Mitbewerber als eine die Eigenschaften der Ware nicht unmittelbar beschreibende Angabe geduldet werden muss. Hinzu kommt, dass die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 MarkenG unter dem As-pekt des Allgemeininteresses an einem unverfälschten Wettbewerb zu beurteilen sind (vgl EuGH MarkenR 2003/227 orange, Rdz 48 ff). Alle sich aus einer Marke für den Inhaber ergebenden Rechte und Befugnisse sind anhand dieses Zieles zu prüfen, denn die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches und unbefristetes Recht zur Monopolisierung. Hier spielt – ebenso wie bei dem vom EuGH entschiedenen Fall über die Eintragbarkeit der Farbe orange für Waren und Dienstleistungen der Telekommunikation – die nur beschränkte Verfügbarkeit der Einzelbuchstaben eine erhebliche Rolle. Denn mit nur wenigen Eintragungen könnte ein Wirtschaftsteilnehmer in Warenbereichen, in denen Einzel-Buchstaben eine beschreibende Funktion haben, den Bestand ausschöpfen und einen erheblichen Wettbewerbsvorteil erhalten. Die Aufrechterhaltung eines freien Wettbewerbs erfordert es aber, für derartige Warenbereiche die Zuerkennung dieses Ausschließlichkeitsrechts an nur einen Mitbewerber zu verhindern. Unter Anwendung dieser Grundsätze muss hier die Schutzfähigkeit des Einzel-buchstabens verneint werden. Gleit- und Magnetlager werden vom Fachverkehr - 4 - und technisch interessierten Laien gekauft und verwendet. Es handelt sich um Produkte, bei denen allein technische Eigenschaften wie Werkstoff (Stahl, Bronze, Weißmetall, Polyamid, Sinterbronze, Kupferlegierungen, MF und EP-Compounds, PTFE - Gewebe, GAR-MAX, gewickelte Glasfaser usw), Ausrichtung (vertikal, axial, Stehlager), Lagerart, Wellendurchmesser, Lagerbreite, Passgenauigkeit, Verschleiß, Schmierung, Wartungsbedarf udgl von Bedeutung sind. Wegen der Vielfalt der angebotenen Produkte wird versucht die Auswahl mittels Abkürzungen zu erleichtern, so zB bei den Werkstoffen St für Stahl, Al für Aluminium, Bz für Bronze, GAR-MAX für gewickelte imprägnierte Glasfaser, PTFE-Gewebe, oder bei der Lagerart AKL für Axialkugellager, ARL für Axialrollenlager, TRL für Trockenra-diallager, GL für Gelenklager, GK für Gelenkkopf oder G für das Gehäuse, W für den Walzenkörper und Z für Zubehör (vgl Vereinigte Fachverlage, Die Antriebs-technik, Sonderausgabe 2002, Lager und Führungen). Hinzu kommt, dass viele Hersteller Buchstaben (und Zahlen) zur Bezeichnung von Baureihen oder Serien verwenden (hierzu zählt auch die Anmelderin, die ua die Baureihen E, HG, I, M, D, EV und V anbietet), so zB die Firma Maschinenlager mit BK090, BK1 und BK2, die Fa Hepco mit den Baureihen CM, DLS, DTS usw, die Firma IBC mit DY, X und Y, die Firma NSK mit den Reihen LH, LY, LL uvam. Die Fa AMTAG Alfred Merkel-bach AMS verwendet V für Lager „mit Bund“ und die Fa Main Metall bezeichnet ihr Produkt TEGO mit „V 38“ und „V 841“. Dies allein schon zeigt, dass der betroffe-nen Verkehr es gewohnt ist auf diesem Warengebiet Buchstaben und Zahlen als Hinweis auf Serien- und Modellbezeichnungen und nicht als Marke anzutreffen (vgl hierzu BGH, MarkenR 2000, 426 – K) Der Buchstabe “V“ steht aber auch für mehrere technische Begriffe, die sämtliche bei Lagern eine Rolle spielen können, nämlich für das Lagervolumen, den relativen Verschleiß von Gleitlagern, die Ge-schwindigkeit (bedeutend im Zusammenhang mit der Berechnung der Reibung), vertikal (Vertikallager) und der elektrischen Spannung (im Zusammenhang mit ak-tiven Magnetlagern). Schließlich fanden sich auch Hinweise, dass Vertikallager mitunter als V-Lager bezeichnet werden (Homepage der Fa Schab Schwingungs-technik AG, auf der unter der die Bauweise von V-Lagern ausführlich dargestellt und beschrieben ist, sowie Koller, Konstruktionslehre für den Maschinenbau, - 5 - 1994, Seite 258: V-Lager, angewandt in Theodoliten). Zuletzt gibt es eine DIN Vorschrift für Gehäusegleitlager (DIN 31 690, von der Anmelderin im Verfahren 28 W (pat) 117/03 vorgelegt), in der V als Abkürzung für „Vierflächenlager ohne Schmierung“ gebraucht wird. Diese Vielzahl der Bedeutungsinhalte führt nicht dazu, dass der Buchstabe V nun-mehr mehrdeutig, interpretationsbedürftig und damit schutzfähig wäre. Eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit setzt eine Kenntnis und Bereitschaft des Ver-kehrs zur Interpretation voraus, was aber hier aufgrund der oben dargelegten Be-zeichnungsgewohnheiten auf diesem speziellen Markt ausgeschlossen ist. Der Buchstabe V wird in erster Linie als Baureihe gesehen werden, vom technischen Fachmann zudem noch als Hinweis auf eine technische Eigenart, in keinem Fall aber als Hinweis auf ein bestimmtes Produkt. Damit ist die angemeldete Marke ohne Unterscheidungskraft. Wegen des unmittelbaren Sachbezugs des Buchstaben mit technischen Funktio-nen und Eigenschaften der Waren besteht auch ein Freihaltebedürfnis der Mitbe-werber. Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen. Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Na
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