BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 117/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 72 176.9 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 8 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Mai 2002 aufgehoben. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist das Wort KAPLIFT als Kennzeichnung für die Waren und Dienstleistungen "Hebevorrichtungen, Reparaturen von Hebevorrichtungen". Die Markenstelle für Klasse 8 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterschei-dungskraft mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich auch in der Schreibweise mit "k" statt "c" um das englische Wort für "Deckelheber", das die Waren exakt beschreibe, zumal es solche Deckelheber zB zum Öffnen von Schacht- oder Kanaldeckeln bereits auf dem Markt gebe. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Anmelder sein Begehren auf Eintragung weiter und verwahrt sich gegen die von der Markenstelle vorge-nommene Gleichsetzung von "cap" und "kap". Bei dem beanspruchten Marken-wort handele es sich vielmehr um eine Wortneuschöpfung ohne jeden konkreten Warenbezug. - 3 - Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach § 165 Abs 4 MarkenG zulässige Beschwerde ist begründet. Der be-gehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen. Für den Senat fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten, dass der Begriff KAPLIFT einen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen derart eindeu-tig beschreibenden Begriffsinhalt hätte, dass er von dem angesprochenen Verkehr in dem von der Markenstelle genannten Sinn verstanden und benötigt wird. Eher ist das Gegenteil der Fall, da es sich bei dem Markenwort ersichtlich um eine Wortneuschöpfung handelt, die in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen wenn überhaupt, so allenfalls einen diffusen Bedeutungsgehalt aufweist. Die ge-genteilige Auffassung der Markenstelle beruht auf einer unzulässigen Verände-rung der angemeldeten Marke, denn sachlich geprüft wurde nicht "Kaplift", son-dern das Wort "caplift", bei dem es sich in der Tat um die englische Bezeichnung von "Deckelheber" (cap = Deckel, lift = Hebevorrichtung) handeln könnte, die vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es solche Werkzeuge zum Öffnen von Schachtdeckeln, Hydranten- oder Straßenkappen usw. bereits gibt, möglicher-weise nicht markenschutzfähig ist. Für eine Gleichstellung dieses Wortes mit dem beanspruchten Markenwort fehlt es vorliegend aber an jeglicher Grundlage, auch wenn der Anmelder die Marke in der Tat bereits für eine vorgenannte Hebevor-richtung einsetzt. Falls der Verkehr die beanspruchte Marke überhaupt begrifflich analysiert, wird ihm zunächst das deutsche Wort "Kap" einfallen (iS von Nordkap, Kap Arcona u.ä.), um dann – wegen der Sinnlosigkeit dieser Betrachtung im Kon-- 4 - text der Waren und Dienstleistungen - im nächsten Gedankenschritt möglicher-weise "Kappe" zu assoziieren (auch wenn hierfür ein Kürzel "kap" nicht feststellbar ist) und über den zweiten Bestandteil "lift" einen zumindest für die Waren sinnvol-len Bedeutungsgehalt zu konstruieren. Eine solche Betrachtungsweise ist indes dem Markenregisterrecht fremd und kann nicht zur Annahme eines Eintragungs-hindernisses führen. Vielmehr ist eine Marke als Ganzes so hinzunehmen, wie sie sich dem Verkehr im Kontext der Waren und Dienstleistungen präsentiert, wobei selbst bei beschreibenden Anklängen letztlich nicht übersehen werden darf, dass wegen des Anspruchs auf Eintragung nach § 33 Abs 2 S 2 MarkenG Zweifel an der Eintragungsfähigkeit letztlich zugunsten der angemeldeten Marke gewertet werden müssen. Für die angemeldete Marke fehlt es aber bereits ersichtlich an einer konkreten, unzweideutigen begrifflichen Zuordnung zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, da sie ohne ergänzende weitere Angaben einen ein-deutig beschreibenden Inhalt nicht erkennen lässt, so dass weder das Schutzhin-dernis eines Freihaltebedürfnisses noch das Fehlen jeglicher Unterscheidungs-kraft bejaht werden kann. Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb
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