BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 118/01 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 66 444.0/29 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 29 - vom 10. April 2000 und 28. Juni 2001 aufgeho-ben, soweit der angemeldeten Marke die Eintragung für die Waren "Lebendes Geflügel" versagt worden ist. Im übrigen wird die Beschwerde der Anmelderin zurückge-wiesen. G r ü n d e : I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortfolge turkey-bites als Kennzeichnung für die Waren "Lebendes und geschlachtetes Geflügel und Geflügel-teile, sowie daraus hergestellte Geflügelspezialitäten, auch Convenience-Waren, insbesondere in panierter, marinierter Form, sowie als Fertiggerichte, Halbfertigge-richte, Tiefkühlkost und Suppen, letztere auch in Instant-form; Tierfuttermittel aus Geflügel und Geflügelteilen". Die Markenstelle für Klasse 29 hat die Anmeldung wegen eines Freihaltebedürf-nisses mit der Begründung zurückgewiesen, die Wortfolge bedeute "Truthahn-Happen" oder "Truthahn-Bissen" und sei für alle Waren unmittelbar beschreibend, - 3 - weil sie lediglich auf kleinportionierte Nahrungs- bzw. Futtermittel hinweisen wür-den, die aus Truthahn bestünden oder diesen enthielten. Die angemeldeten Waren "lebendes Geflügel" beschreibe die Marke dahingehend, dass die lebenden Truthähne zur Verarbeitung zu Lebensmitteln oder Futter in dieser Form bestimmt seien. Die Anmelderin hat hiergegen Beschwerde erhoben und ist der Ansicht, der Ver-kehr werde der Wortfolge wegen ihres unklaren und verschwommenen Sinnge-halts keinen eindeutigen produktbeschreibenden Bedeutungsgehalt entnehmen, zumal sie lexikalisch und im Internet nicht nachweisbar sei und keinen Eingang in die deutsche Sprache gefunden habe. Auch in Kenntnis der deutsche Bedeutung der englischen Wortbestandteile enthalte die Marke in ihrer Gesamtheit keine klare Aussage und sei damit fantasievoll genug, um die Schutzfähigkeit zu begrün-den. Es handle sich allenfalls um eine sprechende Marke, die dem Verbraucher Raum für mehrere gedankliche Assoziationen lasse. Nicht unberücksichtigt blei-ben könnten vergleichbare Voreintragungen, darunter "Turkey Big Bite" in den USA. II. Die Beschwerde gegen den vom Erinnerungsprüfer erlassenen Beschluss vom 28. Juni 2001 ist zulässig, hat in der Sache aber nur hinsichtlich der beanspruch-ten Waren "lebendes Geflügel" Erfolg. Hinsichtlich der versagten Waren besteht die Anmeldung auch nach Ansicht des Senats lediglich aus einer unmittelbar beschreibenden Angabe, die freizuhalten ist. Die lexikalisch nicht nachweisbare englischsprachige Wortfolge ist sprachüblich gebildet, bedeutet bei zwangloser Übersetzung "Truthahn-Happen, Truthahn-Bis-sen" und beschreibt die versagten Waren dahingehend, dass es sich um Gerichte - 4 - mit portionierten Truthahnstücken handelt. Nicht nur das Wort "turkey" als Hinweis auf Truthahn, sondern auch der Begriff "Bite" ist den deutschen Verkehrskreisen gerade im Lebensmittelbereich bekannt, wo beide vielfach verwendet werden, wie die tatsächlichen Feststellungen des Senats in Form einer Umschau in Lebensmit-telgeschäften sowie einer Internet-Recherche ergeben haben. Angeboten werden etwa Banana Bites (home.tiscali.de/mexal/mexal/p661.html), Chili Bites (www.southafrica-infoweb.com/rezepte_dir/rezepte_vor/chili_bites.htm), Active Bites/Adult Bites (www.vitello.at/preise/preisregal.htm) (für Hundefutter), teeny bites (http://hagalil.shareserver.de/koscher/dokumente/liste.htm), Quick Bites (www.fankfurt-citysued-holiday-inn.de/pdf/preise.pdf), shark bites (www.tequila-bar.ch/karte/), Chicken Bites (www.eatme.ch/menukarte.asp?meal=finger) usw. Hinzu kommt, dass die beanspruchte Wortfolge bereits als Bezeichnung für Truthahngerichte in diversen Rezepten vorkommt. So finden sich im Internet Rezepte für "Spicy Turkey Bites" (www.mwhb.ie/lowfat2001.htm), "Turkey Tortilla Bites" als "Appetizer" (http://recipesfordummies.thecomputernews.com/recipes/ appetizers/turkeytortillabites.htm), "Mediterranean Turkey Bites" (http://www.honeysucklewhite.com/featurearchive/august2001/monthlyfeature.html), "Thai British Turkey Bites" (http://www.britishturkey.co.uk/recipes/recipes/ recipe.148.html) und "Thai Turkey Bites" (http://www.recipesource.com/ethnic/ asia/thai/02/rec0270.html). Weitere Fundstellen sind den Beschlüssen der Mar-kenstelle zu entnehmen. Für den Senat drängt sich angesichts dieser Feststellungen die Schlussfolgerung auf, dass die beanspruchte Wortfolge auch in ihrer fremdsprachigen Form von den beteiligten Verkehrskreisen als Hinweis auf ein Truthahngericht, nämlich für eine bestimmte Zubereitung von Truthahn, verwendet und benötigt wird. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass sich im Markenregisterrecht regelmäßig die pau-schale Gleichstellung fremdsprachiger Angaben mit der entsprechenden deut-schen Übersetzung verbietet, wenn sie nicht von den inländischen Verkehrskrei-sen ohne weiteres erkannt wird oder die Mitbewerber den fraglichen Begriff beim inländischen Warenvertrieb oder beim Im- und Export benötigen. Beides ist vorlie-gend der Fall. - 5 - Zum einen wird der Verkehr wegen der Üblichkeit der Verwendung der Einzelbe-griffe im Lebensmittelsektor, insbesondere der weit verbreiteten Parallelbezeich-nung "chicken-bites", unschwer die Bedeutung "Truthahn-Happen" mit der eng-lischsprachigen Wortfolge verbinden und sie lediglich als beschreibenden Hinweis auf die so gekennzeichneten Waren verstehen. Zum andern darf es den Mitbewer-bern nicht verwehrt bleiben, die Wortfolge im Rahmen von mehrsprachigen Hin-weisen, auch zu Ex- oder Importzwecken, einzusetzen, zumal es sich um eine unmittelbar beschreibende Warenangabe handelt. Dies gilt auch für die bean-spruchten Waren "Tierfuttermittel aus Geflügel und Geflügelteilen", gibt es doch bereits Geschenkpackungen mit "Turkey Bites" für Hunde (www.petcelebrations.com/). Soweit sich die Anmelderin gegen die Einbeziehung englischsprachiger Internet-Seiten wendet, übersieht sie, dass im Rahmen der Prüfung des Freihaltungsbe-dürfnisses auch und gerade die Interessen der Ex- und Importwirtschaft angemes-sen zu berücksichtigen sind und mithin nicht allein der deutsche Sprachraum zugrunde gelegt wird. Im übrigen handelt es sich vorliegend um leicht verständli-che Einzelbegriffe, die selbst von deutschen Verkehrskreisen im Lebensmittelbe-reich ohne Schwierigkeiten als Sachangabe aufgefasst werden. wobei der Bedeu-tungsgehalt bereits so deutlich im Vordergrund steht, dass zweifelhaft erscheint, ob die Wortfolge deshalb von erheblichen Verkehrskreisen überhaupt noch als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird, was letztlich dahingestellt bleiben kann. Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist der Bestandteil "bites" auch nicht mehrdeutig. Denn eine Marke ist immer im Kontext der beanspruchten Waren zu würdigen, in welchem sie auch den beteiligten Verkehrskreisen begegnet. Im vor-liegenden Fall drängt sich die Übersetzung des Wortes "bites" mit "Happen, Bis-sen" geradezu auf, nachdem diese Bedeutung - wie im Erinnerungsbeschluss zu Recht festgestellt und belegt - lexikalisch im Zusammenhang mit Nahrungsmitteln genannt wird und der Verkehr an diese Bedeutung auch gewöhnt ist. Dass der Begriff auch in anderen Zusammenhängen vorkommt und dort möglicherweise - 6 - anders übersetzt werden kann oder muss, rechtfertigt nicht die Feststellung einer Mehrdeutigkeit bei den hier beanspruchten Waren. Der Hinweis der Anmelderin auf zahlreiche Voreintragungen mit ähnlicher Struktur rechtfertigt ebenfalls keine andere Entscheidung. Zum einen sind die von ihr genannten Marken nicht ohne weiteres mit der vorliegenden Wortfolge vergleich-bar. Zum andern beziehen sich die Beispiele auf ausländische Eintragungen, die - wie etwa "Turkey Big Bite" - mit einem dem deutschen Recht unbekannten Dis-claimer versehen sind. Die Beschwerde der Anmelderin konnte daher weitgehend keinen Erfolg haben. Etwas anderes gilt nur bezüglich der Waren "lebendes Geflügel". Hier kann sich der Senat der Auffassung der Markenstelle nicht anschließen. Zum einen lässt sich aus der Übersetzung "Truthahn-Bissen, Truthahn-Happen" kein Sachbezug zu den Waren ohne weiteres Nachdenken entnehmen. Und zum andern ist kaum damit zu rechnen, dass es eigens für "Happen" gezüchtete Truthähne gibt, die zum Kauf angeboten werden. Für den Senat ist auch keine andere naheliegende beschreibende Bedeutung der beanspruchten Wortfolge für diese Waren erkenn-bar, die einem Freihaltungsinteresse unterliegen könnte. Für die Verneinung der Unterscheidungskraft fehlen ebenfalls hinreichende Anhaltspunkte, so dass inso-weit der Beschwerde stattgegeben werden konnte. Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Fa
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