BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 118/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 12. Oktober 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 303 00 504 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortkombination SOFT SPRAY zur Kennzeichnung der Waren: „Pulverförmige Lacke und Klarlacke sowie andere Beschich-tungsmassen und deren pulverförmige Ausgangsverbindungen; pulverförmige Lackhilfsmittel und Pigmente; Maschinelle Verteil-, Ausgabe- und Aufbringgeräte für pulverförmige Substanzen; Sprüh- und Spitzgeräte sowie Pumpen, Verteilen für zu transpor-tierende feste Pulver, pulverförmige Farben und Farbstoffe, pul-verförmige Beschichtungsmassen und deren feste Ausgangs-stoffe; maschinelle Rollengeräte zum Auftragen von pulverförmi-gen Substanzen; Sprühpistolen; maschinelle Rühr- und Schüttel-geräte zum Mischen von pulverförmigen Farben, Lacken sowie deren Ausgangsverbindungen; luftbetriebene Pumpen, Luftpum-pen und –kompressoren; Pumpen und Spritzen zum Verteilen und Aufbringen von Pulvern, insbesondere von pulverförmigen Farben, Lacken und Beschichtungsmitteln, mechanische, pneumatische und elektrische Instrumente für Pumpen, Spritzgeräte und daraus zusammenstellbare Anlagen zum Verteilen und Aufbringen von Pulvern, insbesondere pulverförmigen Lacken, Farben und Be-schichtungsmitteln; Teile aller vorgenannten Waren inklusive Schläuche, Leitungen, Ventile und Installationen dafür; Steuergeräte für zu transportierende feste Pulver; pneumatische Steuergeräte für Pumpen und Spritzen zum Verteilen und Aufbrin-- 3 - gen von Pulvern, insbesondere von pulverförmigen Farben, La-cken und Beschichtungsmitteln, mechanische, pneumatische und elektrische Instrumente und Steuerelemente für Pumpen, Spritz-geräte; mechanische, pneumatische und elektrische Steuerele-mente für Pumpen, Spritzgeräte zum Verteilen und Aufbringen von Pulvern, insbesondere pulverförmigen Lacken, Farben und Be-schichtungsmitteln; Sensoren, Ventile und computergestützte Regler zur Steuerung der Maschinenteile“. Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung als beschreibende freihaltebedürftige Angabe zurückgewiesen, denn die Wortfolge sei bereits als Fachbegriff der sog Soft-Spray-Technologie iS der Verwendung eines „weichen Sprühnebels“ gebräuchlich und besage lediglich, dass die so gekennzeichneten Waren der Erzielung einer solchen Wirkung dienen könnten. Mit der dagegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, der von der Markenstelle unterstellte Bedeutungsgehalt der Wortkombination beziehe sich ausschließlich auf die Sprühtechnik mit flüssigen Medien, während die Waren der Anmelderin nur mit pulverförmigem Material arbeiteten, so dass das angemeldete Zeichen schon deshalb nicht unmittelbar beschreibend wirken könne. Hilfsweise verfolgt sie ihr Eintragungsbegehren im Umfang eines beschränkten Warenver-zeichnisses weiter, das die Waren „pulverförmige Lacke und Klarlacke sowie an-dere Beschichtungsmassen und deren pulverförmige Ausgangsverbindungen; pul-verförmige Lackhilfsmittel und Pigmente“ nicht mehr enthält und nur noch auf die apparativen Anlagen und Teile davon zur Förderung und Aufbringung von Pulvern gerichtet ist. - 4 - II. Die nach § 165 Abs 4 MarkenG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Auch nach Auffassung des Senates scheitert eine Eintragung der angemeldeten Wort-marke an einem nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG bestehenden Freihaltebedürfnis. Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Anmeldung sich aus zwei Begriffen des englischen Grundwortschatzes zusammensetzt, deren Bedeu-tungen dem vorliegend allein angesprochenen Fachverkehr wegen ihrer vielfälti-gen Verwendung selbst auf nichttechnischen Warengebieten ohne Weiteres ge-läufig sind und auch in ihrer Kombination zwanglos im Sinne von „weicher Sprüh-strahl/Sprühnebel/Sprühmittel" verstanden werden. Der bloße Umstand, dass man diese klare und unmissverständliche Aussage ins Englische übersetzt hat, ist mar-kenrechtlich völlig irrelevant, wenn man bedenkt, dass die Begriffe „soft“ und „spray“ einzeln sogar in der deutschen Umgangssprache zu finden sind; man denke an Software, Softeis, uä bzw. bei „spray“ an „Haarspray“, „Deospray“, „Sili-konspray“, etc. die im Übrigen auf keiner im Verkehr zu findenden Warenverpa-ckung mehr etwa noch als „Haarsprühmittel“, „Deosprühmittel“, „Silikonsprühmit-tel“, bezeichnet werden. Hinzu kommt, dass die Recherchen des Senats bereits auch die Verwendung der beanspruchten Wortkombination belegen, und zwar nicht nur im Bereich etwa der Kosmetik, sondern auch bei Farben und Lacken. Selbst wenn die von der Markenstelle genannte „Soft-Spray-Technologie“ auf die Anmelderin selbst zurückgehen sollte, ändert das nichts an dem Umstand, dass der beteiligte Fachverkehr die Wortkombination in Bezug auf die Waren zwanglos im Sinne einer Beschaffenheits- bzw Bestimmungsangabe auffasst, mit der schlagwortartig die Wirkungsweise der Produkte beschrieben wird. Ein solches Verständnis ergibt sich letztlich aus dem Marktauftritt der Anmelderin selbst. So wird in einem in der Zeitschrift JOT 5/2003 erschienenen Artikel mit dem Titel „Be-schichten mit der perfekten Wolke“, dessen Autor ein Mitarbeiter der Anmelderin ist, das Pulverbeschichtungsverfahren der Anmelderin mit seinen Vorteilen wie folgt beschrieben: Bei der Digitalen Dichtstrom-Förderung oder Soft-Spray-Tech-- 5 - nology fördert eine zweizylindrige Kolbenpumpe das Pulvermaterial durch den Zerstäuber auf die basislackierte Karosserie, wobei wegen höherer Materialdichte im Schlauch mit geringerer Transportgeschwindigkeit und geringerem Luft-verbrauch bei dennoch höherem Auftragswirkungsgrad lackiert werden kann. Das neue Verfahren ermöglicht es mithin, die aus der Sprühpistole austretende Pul-verwolke besser zu steuern und zu dosieren. „Soft spray“ bezeichnet daher – genauso wie bei dem Versprühen von Flüssigkeiten – die Eigenschaften des aus der Sprühvorrichtung austretenden Pulvernebels. Dass bei Flüssigkeiten ein Tröpfchennebel und hier ein Pulvernebel entsteht, ändert daran nichts. Ein Pul-vernebel kann, ebenso wie ein Tröpfchennebel, bestimmte Sprüheigenschaften haben und genau dies beschreibt die Bezeichnung „soft spray“. Dass vor diesem Hintergrund die beanspruchte Wortkombination wesentliche Ei-genschaften der beanspruchten Waren beschreibt, und zwar nicht nur derjenigen der Klasse 2, sondern auch der Gerätschaften zur Aufbringung von Farben und Lacken und der damit im Kontext stehenden Steuergeräte und sonstigen Hilfsap-paraturen, liegt für den Senat auf der Hand. Zusammenfassend kann mithin fest-gestellt werden, dass die Wortkombination „Soft Spray" von den angesprochenen Verkehrskreisen in Bezug auf die beanspruchten Waren als bloße Sachangabe iS eines Verwendungshinweises aufgefasst wird. Sie stellt eine unmittelbar verständ-liche Bezeichnung der Bestimmung dieser Waren dar und unterliegt für die sowohl nach Haupt- wie Hilfsantrag beanspruchten Waren einem Freihaltebedürfnis ge-mäß § 8 Abs.2 Nr 2 MarkenG. In rechtlicher Hinsicht sei die Anmelderin lediglich noch auf die neuere Rechtspre-chung des Europäischen Gerichtshofs hingewiesen (insbes Entsch vom 12. Februar 2004 – C-265/00 - Biomild), wo klar zum Ausdruck kommt, dass die bloße Kombination von Wortbestandteilen, von denen jeder Merkmale der bean-spruchten Ware beschreibt, für diese Merkmale selbst dann beschreibend bleibt, wenn es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt; die bloße Aneinander-reihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, - 6 - insbes syntaktischer oder semantischer Art kann nämlich nur zu einer Marke füh-ren, die ausschließlich aus Angaben oder Zeichen besteht, die im Verkehr zur Be-zeichnung von Merkmalen der genannten Waren dienen können (EuGH aaO Rdnr 39). Dieser Auffassung hat sich übrigens auch bereits der Bundesgerichtshof angeschlossen (vgl BGH GRUR 2003, 1050 - CityService). Die Beschwerde konnte damit keinen Erfolg haben und war als unbegründet zu-rückzuweisen. Stoppel Schwarz-Angele Paetzold WA
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