BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 123/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend die Marke 398 01 436 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterinnen Schwarz-Angele und Martens beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Mar-kenstelle für Klasse 29 – vom 6. Juli 2001 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der Marke 398 01 436 aufgrund des Wi-derspruchs aus der Marke 1 188 579 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 6. Juli 2001 hat das Deutsche Patent- und Markenamt – Mar-kenstelle für Klasse 29 ua die Verwechslungsgefahr der Marke 398 01 436 mit der Widerspruchsmarke 1 188 579 festgestellt und die teilweise Löschung der Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 398 01 436 form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. - 3 - Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass der angefoch-tene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist. Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Stoppel Schwarz-Angele Martens Bb
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