BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 123/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die angegriffene Marke 395 06 913 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Mar-kenstelle für Klasse 04 – vom 8. Januar 2003 ist wirkungslos – soweit die teilweise Löschung der eingetragenen Marke 395 06 913.0/04 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 081 750 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 8. Januar 2003 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 04 – ua die Verwechslungsgefahr der eingetragenen Marke 395 06 913.0/04 mit der Widerspruchsmarke 2 081 750 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inha-berin der Marke 395 06 913.0/04 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 – Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass der angefoch-tene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist. - 3 - Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Bb
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