BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 124/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 9. Februar 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die IR-Marke 624 936 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Sekretaruk BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Um Schutz für die Bundesrepublik Deutschland ersucht die IR-Marke 624 936 siehe Abb. 1 am Ende für die Waren 2 Couleurs, vernis, laques. 6 Stores d'extérieur métalliques. 19 Stores d'extérieur ni métalliques, ni en matières textiles. 20 Stores d'intérieur á lamelles. 24 Tentures murales en matières textiles; stores en matières textiles 27 Tentures murales non en matières textiles. und mit folgender Beschreibung: "Sur un fond jaune les lettres dans les couleurs jaune, violet, noir, rouge, vert, fuchsia, bleu et menthe". - 3 - Die Markenstelle für Klasse 2 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat der IR-Marke den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland in zwei Beschlüssen mit der Begründung versagt, für "Farben, Firnisse, Lacke" sei die Marke als "Kindes Farben" allgemein verständlich und als Bestimmungsangabe für die Wettbewerber freizuhalten; für "Jalousien, (Roll)Vorhänge und Tapeten" handele es sich lediglich um einen Hinweis auf kindgerechte Farben, dem die Unterscheidungskraft fehle. Die farbliche Ausgestaltung halte sich im Rahmen des üblichen, so daß sich allein hieraus keine Kennzeichnungskraft ergeben könne. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der IR-Markeninhaberin. Sie ist der Auf-fassung, daß die konkrete farbliche Gestaltung der Marke ein Freihaltebedürfnis ausschließe, und rügt, daß für die Waren der Klassen 6, 19, 20, 24 und 27 keine Feststellungen getroffen seien, die die Unterscheidungskraft in Frage stellen könnten. Im übrigen regt sie an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der IR-Marke kann kein Schutz für die Bundesrepublik Deutschland gewährt werden, da sie dem Eintragungsverbot der §§ 113, 37 Absatz 1, 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz unterliegt; ihr fehlt jegliche Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise (BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH -, MarkenR 1999, 349-355 - YES und FOR YOU -). Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede, auch noch so geringe - 4 - Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 12/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch, wenn dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entspre-chenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unter-scheidungsmittel verstanden wird (BGH aaO - YES -). Selbst diesen geringen Anforderungen wird die schutzsuchende IR-Marke nicht gerecht. Wie der Senat bereits in der (Parallel-) Sache 28 W (pat) 327/96 mit Be-schluß vom 17. Dezember 1997 ausgeführt hat, wird die Wortfolge "Kid's Colors" angesichts der inzwischen weitgehend synonymen Verwendung von Kids für Kinder und Colors für Farben in der Umgangs- wie Werbesprache auch vom deutschen Verkehr zwangslos in ihrer Bedeutung mit "Kindes Farben" erkannt, so daß im Vordergrund ausschließlich eine für die beanspruchten Waren glatt be-schreibende Sachaussage dahingehend steht, daß die Waren für Kinder bestimmt oder besonders geeignet sind. Für "Farben, Firnisse und Lacke" liegt das ersichtlich auf der Hand, gilt aber auch für Waren wie "Rollos, Jalousien und Wandbehänge", da hier gleichermaßen das Kindgerechte bei der Farbgestaltung angesprochen wird und der Verkehr damit keinerlei Veranlassung hat, bei dieser Wortfolge etwa an einen Unternehmenshinweis zu denken. Das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft überwindet das Zeichen auch nicht durch seine graphische Gestaltung. Dies wäre nur dann der Fall, wenn diese den Rahmen des Gebräuchlichen verlassen würde. Wie die vom Senat getroffenen und mit der Markeninhaberin in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen belegen, ist die Verwendung von Hinter-grundfarben, sowie die unterschiedliche Einfärbung einzelner Buchstaben eine durchaus gängige Gestaltungspraxis bei der Beschreibung, Präsentation und An-- 5 - preisung von Waren, und zwar insbesondere dort, wo im weitesten Sinne Kinder angesprochen werden. Entsprechende Beispiele und Belege hat bereits die Markenstelle im angefochtenen Beschluß aufgezeigt, ohne daß die Marken-inhaberin diesen Feststellungen widersprochen hätte. Auch die Verwendung eines Sternchens nach dem Wortbestandteil "Kid" anstelle eines Apostrophs kann entgegen der Auffassung der Markeninhaberin für sich allein keine Unter-scheidungskraft im Rechtssinne bewirken. Dabei ist schon fraglich, ob der Verkehr dieses Gestaltungsmerkmal auf Grund seiner untergeordneten Stellung in der Gesamtmarke überhaupt erkennt; letztlich ist das Sternchen aber nur ein typi-sches Zeichen aus dem Formenschatz gängiger Schrifttypen (zB eines PCs) und fällt schon deshalb nicht in den Bereich kennzeichnungskräftiger Originalität. Im Ergebnis fehlt es der IR-Marke damit an jeglicher Unterscheidungskraft, so daß die Beschwerde keinen Erfolg haben konnte. Für die von der Markeninhaberin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen die Voraussetzungen des § 82 Absatz 2 Markengesetz nicht vor. Weder war eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, noch erfor-dern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Vielmehr liegen die im vorliegenden Fall zu entscheidenden Fragen auf tatrichterlichem Gebiet, insbe-sondere, wie der Verkehr das angemeldete Zeichen verstehen wird, so daß keine Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht. Stoppel Martens Sekretaruk br/prö - 6 - Abb. 1
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