BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 125/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 398 04 154.7 - 2 - hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. September 2001 und vom 6. Mai 2002 sind wirkungslos, soweit die angegriffene Marke auf-grund des Widerspruchs aus der Marke 1 108 589 gelöscht wor-den ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 4. September 2001 hat die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 398 04 154 wegen des Wider-spruchs aus der Marke 1 108 589 gelöscht. Die Erinnerung der Markeninhaberin ist durch den Beschluss vom 6. Mai 2002 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss sowie der zugrundelie-gende Beschluss vom 4. September 2001 im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Bb
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