BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 127/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 397 11 390.0 BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterinnen Grabrucker und Martens beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 23. November 1999 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Wi-derspruchs aus der Marke IR 208 089 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 23. November 1999 hat die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 397 11 390 wegen des Widerspruchs aus der Marke IR 208 089 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtser-mittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Stoppel Martens Grabrucker prö
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