BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 127/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 4. Dezember 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 398 56 846 hier: Löschungsverfahren S 77/00 BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Stoppel, die Richterin Schwarz-Angele und den Richter Paetzold beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Kosten werden nicht auferlegt. G r ü n d e Mit Beschluß vom 2. August 2001 hat die Markenabteilung die Löschung der an-gegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin Beschwerde eingelegt, im Laufe des Beschwerdeverfahrens jedoch auf die Marke verzichtet, wodurch sich das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt hat. Für eine Fortsetzung des Verfahrens zur Feststellung einer eventuellen Nichtigkeit der Marke ex-tunc (vgl. BGH GRUR 2001, 337 "easypress") bestand nach der Sach-lage auf Grund der Vorentscheidung keine Veranlassung und ist im übrigen auch nicht von der Löschungsantragstellerin beantragt worden. Damit war allein noch über die Kostenanträge der Löschungsantragstellerin zu entscheiden, denen die Markeninhaberin zurecht mit dem Hinweis entgegengetreten ist, daß nach der Sach- und Rechtslage kein Raum für eine entsprechende Billigkeitsentscheidung sei. Nach § 63 Abs 1, § 71 Abs 1 MarkenG können die Kosten des Markenregister-verfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten zur zweckent-sprechenden Wahrung der Rechte einem Beteiligten auferlegt werden, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gesetz geht mithin davon aus, daß grundsätzlich je-der Beteiligte die Kosten, die ihm durch das Verfahren entstanden sind, selbst zu tragen hat und nur bei Vorliegen besonderer Umstände von dieser Regelung ab-gewichen werden soll. Die Frage des bloßen Obsiegens oder Unterliegens bzw. - 3 - des Verfahrensausgangs spielt dabei abweichend von den Bestimmungen der ZPO idR keine Rolle, vielmehr wird als solcher besonderer Umstand in erster Linie ein Verhalten angesehen, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist, wenn also ein Verfahrensbeteiligter in einer von vornherein kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation an seiner Rechtsposition festhält oder diese zB im Wege der Beschwerde durchzusetzen versucht. Diese Grundsätze gelten auch für das kontradiktorische Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt bzw. dem Bundespatentgericht. Daß vorliegend die Markeninhaberin im Laufe des Beschwerdeverfahrens auf ihre Marke verzichtet hat, ist ebenfalls kein Grund, vom Prinzip der Billigkeit abzuweichen, auch wenn sich die Mar-keninhaberin damit freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat. Der Mar-keninhaberin rechtsmißbräuliches Verhalten bei ihrer Rechtsverteidigung vorzu-werfen, geht ebenfalls an der Sache vorbei, wie schon allein der Umstand belegt, dass sie mit der der angegriffenen Marke weitgehend entsprechenden Anmeldung vor dem Harmonisierungsamt Erfolg gehabt hat, so daß für sie keine Veranlas-sung bestand, dem Löschungsantrag nicht entgegenzutreten. Die Voraussetzungen für eine Kostenauferlegung liegen damit nicht vor, so daß der entsprechende Antrag der Löschungsantragstellerin sowie ihre Kostenbe-schwerde zurückzuweisen waren. Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb
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