BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 127/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. Oktober 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 396 15 110BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterinnen Grabrucker und Martens beschlossen: Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Marken-stelle für Klasse 12 - vom 9. Juni 1999 wird für wirkungslos erklärt. G r ü n d e Mit Beschluß vom 9. Juni 1999 hat die Markenstelle für Klasse 12 die teilweise Löschung der Marke 396 15 110 wegen des Widerpruchs aus der Marke 395 12 075 angeordnet. Im übrigen hat sie den Widerspruch zurückgewie-sen. Hiergegen hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde ein-gelegt. Sie hat in der mündlichen Verhandlung ihren Widerspruch zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicher-heit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Stoppel Richterin Grabrucker hat Urlaub und kann daher nicht selbst unterschrei-ben Stoppel Martens prö
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