BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 128/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die IR-Marke R 352 662BPatG 152 6.70 - 2 - (hier: Rückzahlung der Beschwerdegebühr) hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Stoppel, die Richterin Martens und den Richter Voit beschlossen: Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurück-gewiesen. G r ü n d e Nachdem die Markeninhaberin ihr Warenverzeichnis beschränkt und die Wider-sprechende daraufhin den Widerspruch zurückgenommen hat, ist das Beschwer-deverfahren in der Hauptsache erledigt, so dass nur noch über den Antrag der Widersprechenden auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zu entscheiden. Nach § 71 Abs 3 MarkenG kann das Bundespatentgericht anordnen, daß die Be-schwerdegebühr zurückgezahlt wird, wenn es aufgrund der besonderen Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten. Das ist der Fall, wenn das Patentamt gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen hat und bei Beachtung der verletzten Vorschriften die Beschwerde wahrscheinlich nicht erho-ben worden wäre. Ein solcher Verfahrensverstoß wird vorliegend von der Antrag-stellerin selbst nicht behauptet, vielmehr rügt sie allein, die Markenstelle sei in ih-rer Entscheidung von einer angeblich „feststehenden, unbestrittenen Rechtspre-chung“ zur Warenähnlichkeit abgewichen. Diese Rüge betrifft erkennbar nicht das Verfahren, sondern die Begründung der Entscheidung und damit ausschließlich materiell-rechtliche Fragen, so dass für eine Anwendung der Vorschriften über die - 3 - Rückzahlung der Beschwerdegebühr kein Raum ist und der Antrag als unbegrün-det zurückzuweisen war. Stoppel Martens Voit Bb
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