BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 129/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 397 06 681.3 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterinnen Grabrucker und Martens beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Waren "Würste" ist die Wortfolge Marienfelder Würstchen Die Markenstelle hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG mit der Begründung zurückgewiesen, sie bestehe ledig-lich aus einer Gattungsbezeichnung in Verbindung mit einer geografischen Her-kunftsangabe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen An-trag die Beschlüsse vom 7. April 1998 und vom 6. Mai 1999 aufzuheben. Zur Begründung führt sie aus, die Marke sei unterscheidungskräftig, da die An-gabe "Marienfelder" als geografische Angabe nicht ernsthaft in Betracht komme, denn der gleichnamige Berliner Stadtteil sei überwiegend Wohngegend. Zudem erfreuten sich die Wurstwaren der Marienfelder Metzger keiner besonderen Be-liebtheit im Verkehr. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Auch nach Ansicht des Senats steht der Eintragung der angemeldeten Wortfolge das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen, da ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt. - 3 - Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung vom Verkehr als Herkunftshinweis für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungkraft fehlt jedoch, wenn dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, das vom Verkehr etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH WRP 99, 1167 und 1169, "YES" und "FOR YOU"). Selbst diese geringen Anforderungen erfüllt die angemeldete Marke in ihrer Ge-samtheit nicht. Wie auch die Anmelderin nicht in Abrede stellt, handelt es sich bei Marienfeld um einen Stadtteil von Berlin, in dem die Anmelderin ihren Firmensitz hat. Unstreitig besitzt dieser Stadtteil für Wurstwaren weder eine besondere Be-kanntheit noch wirtschaftliche Bedeutung. Unabhängig hiervon ist aber festzu-stellen, daß nach dem Gesamteindruck der Marke die Bezeichnung "Marienfeld" vom Verkehr auch ohne nähere Kenntnis von deren Lage und wirtschaftlicher Be-deutung als bloßer Hinweis auf den Ort der Herstellung oder auf die Beschaffen-heit (nach Marienfelder Art) der Waren, nicht aber als betriebliches Unterschei-dungsmittel verstanden wird. Aufgrund des Marktauftritts bei Wurstwaren kennt der Verkehr eine Fülle regionaler oder auch lokaler Spezialitäten mit Besonder-heiten hinsichtlich Zutaten oder Rezeptur, die meist mit Hilfe geografischer Anga-ben in ihrer Beschaffenheit unterschieden werden, was im Einzelfall - siehe die Beispiele Wiener, Frankfurter oder Lyoner Würste bzw Wurst - nicht mehr mit dem tatsächlichen Ort der Herstellung der Waren übereinstimmen muß. Wegen dieser tatsächlichen Verhältnisse, wonach auch einer unzutreffenden geografischen Angabe keine Originalität beigemessen wird, kann daher der Einwand der Anmelderin, die Berliner Verkehrskreise wüßten, daß aus Marienfeld keine - 4 - Würstchen kämen, der Marke keine Unterscheidungskraft verleihen. Unabhängig davon, ob eine geografische Angabe mit dem tatsächlichen Ort der Herstellung gleichzusetzen ist, orientiert sich der Verkehr, an Orten oder Landstrichen (vgl Münchner Weißwurst, Nürnberger Bratwürstl, Thüringer Bratwurst, Pfälzer Leber-wurst), um Wurstwaren gattungsmäßig auseinanderhalten zu können, nicht aber um das Erzeugnis eines bestimmten Herstellers zu benennen. Soweit die Anmelderin die Eintragbarkeit ihrer Marke auf die Entscheidung "Ortenberger Selters" (26 W (pat) 25/95) stützt, führt dies zu keiner für sie günsti-geren Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Im dortigen Verfahren hatte der Se-nat ein Freihaltungsbedürfnis im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verneint, nachdem die Anmelderin nachgewiesen hatte, daß nur sie zur Nutzung von "Ortenberger Mineralwasser" berechtigt sei und unter diesen Umständen auch Unterscheidungskraft angenommen. Da es im Ergebnis der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren an jeg-licher Unterscheidungskraft fehlte, konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben. Stoppel Grabrucker Martens prö
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