BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 133/03 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs statt zugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 72 206.4 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 02. Juli 2003 unter Mitwirkung der Richterin Schwarz-Angele als Vorsitzender, der Richterin Hartlieb und des Richters Paetzold - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist das Wort SINGLE als Kennzeichnung für die Waren Bodenschleifmaschinen, Bodenreinigungsmaschinen; Boden-schleifmaschinen und Bodenreinigungsmaschinen für Parkett- und sonstige Holzfußböden, Steinböden, Industriefußböden und für Metallflächen; Teile der vorgenannten Maschinen. Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterschei-dungskraft zurückgewiesen, denn SINGLE werde im Maschinenbau bereits als Gattungsbegriff für Geräte mit einem „einheitlichen, einfachen und Störungs- un-empfindlichen Aufbau“ verwendet. Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben und ein derartiges Verkehrsverständnis in Abrede gestellt. Auch in bezug auf sog. „Einscheibenmaschinen“ sei der Begriff nicht unmittelbar beschreibend, denn jedenfalls in Alleinstellung sage er nichts über deren technische Beschaffenheit aus. Genauso gut könnte damit „ein Schal-ter“ oder ein „Einphasenmotor“ gemeint sein, womit ähnlich dem vom Bundesge-- 3 - richtshof entschiedenen „quattro“ Fall eine ausreichende Eigentümlichkeit der Marke zu bejahen sei. Das Gericht hat der Anmelderin zahlreiche Fundstellen aus Lexika, dem Internet und sonstigen Veröffentlichungen zu Kenntnis gebracht. Diese wurden in der mündlichen Verhandlung erörtert. II. Die zulässige Beschwerde (§ 165 Abs 4 MarkenG) ist nicht begründet, denn der begehrten Eintragung in das Markenregister steht zumindest das Eintragungshin-dernis des Freihalteinteresses der Mitbewerber entgegen (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Nicht zutreffend ist allerdings die Begründung der Markenstelle „SINGLE“ sei im Maschinenbau ein Begriff mit einer „klaren technischen Botschaft“ und stehe für den „einfachen ..und zuverlässigen Aufbau“ einer Maschine. Woher die Marken-stelle diese Erkenntnis nimmt, ist nicht ersichtlich, aus den dort zitierten (nur weni-gen) Fundstellen jedenfalls ergibt sich nichts derartiges. Dort findet sich das Wort „Single“ als Beschreibung für einen Ein(zylinder)motor (im Gegensatz zu einem Zweizylinder), sowie in englischen Wortzusammensetzungen als Bezeichnung von bestimmten, einfach (im Gegensatz zu mehrfach) ausgearbeiteten Werkzeugen und Maschinenteilen. Derartige Rechercheergebnisse rechtfertigen die Versagung einer Marken-Eintragung nicht, denn auf die Eintragung besteht nach § 33 Abs 2 MarkenG ein Rechtsanspruch, so dass die Gründe, weshalb eine Marke zurück-gewiesen wird, sorgfältig recherchiert und dargelegt werden müssen und sich nicht auf bloße Vermutungen und Behauptungen beschränken dürfen. Die Eintragung ist hier aber dennoch ausgeschlossen, denn das englische Wort „single“ hat auf dem speziellen Warengebiet der Fußboden-Bearbeitungsmaschi-- 4 - nen einen bestimmten beschreibenden Aussagegehalt. „Single“ als das englische Wort für „einzeln, einzig“, gehört zum englischen Grundwortschatz und findet sich in einer Vielzahl von Wortkombinationen technischer Fachausdrücke. Die hier be-anspruchten Waren richten sich insbesondere an den Fachverkehr, die beschrei-bende Bedeutung eines englischen Fachbegriffs, der noch dazu zum allgemeinen Grundwortschatz dieser Sprache gehört, ist also durchaus beachtlich. Bei Bo-denschleif- und Bodenreinigungsmaschinen gibt es die Gattung der sog. „Ein-scheibenmaschinen“ (im Gegensatz zu Zweischeiben- oder Mehrscheibenmaschi-nen), dh Maschinen die mit nur einer Walze oder Scheibe arbeiten. Solche Funk-tionsweise bestimmt den Einsatz- und Arbeitsbereich der Geräte und ist damit für sie von maßgebender Bedeutung. Das deutsche Wort „Einscheiben“ wird in der englischen Fachsprache in der Regel übersetzt mit „single plate“, „single wheel“ oder „single disc“ (vgl Seidel, Handwörterbuch Technik, Deutsch/Englisch, 4. Aufl zB „single disc clutch“ = Einscheibenkupplung, „single disk brake“ = Einscheiben-bremse). Aber auch „single“ allein kann „Einscheiben“ bedeuten, so zB in dem Fachbegriff „single speed drive“ = „Einscheibenantrieb“ (vgl Dr. Ernst, Dictionary of engineering and technology, German - English). Die Anmelderin selbst bezeichnet ihre Einscheiben- Schleifmaschine auf ihrer englischen Homepage als „Single-disc-sander“. Unabhängig davon, ob die korrekte Übersetzung von „Einscheiben“ nunmehr „single disc“ oder nur „single“ lautet, wird der hier angesprochene Ver-kehr bei der Bezeichnung „SINGLE“ in erster Linie an die Gattung der Einschei-ben-Maschinen denken. Dies ist ausreichend, um die Geeignetheit des Begriffes für die beschreibende Verwendung auch durch andere Hersteller und damit des-sen Freihaltung zu bejahen. Die von der Anmelderin vorgebrachten möglichen weiteren Bedeutungen, nämlich der „Einphasenmotor“ oder das „Einschalter-system“ stehen demgegenüber im Hintergrund, denn sie sind nicht ebenso we-sensbestimmend für die Charakterisierung derartiger Maschinen. Damit ist die vorliegende Streitsache auch nicht vergleichbar mit der Entscheidung des Bun-desgerichtshofes in Sachen „quattro“. Während dort eine bestimmte beschrei-bende Bedeutung der Zahl 4 in bezug auf Kraftfahrzeuge und deren konstruk-tionsbedingte Teile verneint wurde, weil die Zahl 4 für die vielen technischen - 5 - Funktionen eines Autos keine Mengenangabe sein kann, steht hier fest, dass mit „SINGLE“ tatsächlich eine für den Verkehr maßgebende Eigenschaft von Boden-bearbeitungsmaschinen beschrieben wird. Derartig unmittelbar beschreibende Angaben aber müssen den Mitbewerbern zur freien Verfügung offen bleiben, wo-mit eine Eintragung wegen Bestehen eines Freihaltebedürfnisses nicht möglich ist. Damit konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben. Schwarz-Angele Paetzold Hartlieb Bb
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