BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 134/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 22. März 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 14 837.6 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Stoppel, die Richterin Martens und den Richter Sekretaruk beschlossen: Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 10 - vom 29. Januar 1999 und vom 6. Juli 1999 aufgehoben und das BPatG 154 6.70 - 2 - Verfahren zur Prüfung der Verkehrsdurchsetzung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wortzeichen H.E.L.P. nach Änderung des Warenverzeichnisses nun für die Waren "Apparate, Instrumente, Geräte zur Behandlung von Stoff-wechselerkrankungen sowie dafür vorgesehene pharmazeu-tische und veterinärmedizinische Erzeugnisse und Präpa-rate". Die Markenstelle hat die Anmeldung zurückgewiesen und zur Begründung ausge-führt: "Help" sei ein Wort des englischen Grundwortschatzes und mit der allgemeinen Übersetzung "Hilfe" den Verkehrskreisen bekannt. Es handele sich um ein waren-anpreisendes Schlagwort in dem Sinne, daß die Waren eine Hilfe bzw ein Hilfs-mittel für bestimmte Tätigkeiten darstellten. Selbst wenn der von der Anmelderin interpretierte Sinngehalt als Kürzel für "heparininduzierte extrakorporale LDL-Prä-zipitation" von den Verkehrskreisen erkannt werde, bestehe auch insoweit ein un-mittelbarer Warenbezug. Aus diesem Grunde sei das angemeldete Zeichen frei-haltebedürftig und entbehre auch jeglicher Unterscheidungskraft, zumal der Ver-kehr den verwendeten "Stolperpunkten", als weit verbreitetes Gestaltungsmittel - 3 - der Produktwerbung, keine vom Wortsinn des angemeldeten Zeichens wegfüh-rende Bedeutung zumessen würde. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die nun beantragt, das Zeichen aufgrund Verkehrsdurchsetzung einzutragen. Sie macht geltend, daß bis zum Anmeldetag mit "H.E.L.P." gekennzeichnete Me-dizinprodukte im Werte von etwa 163 Millionen umgesetzt wurden, für Werbe-maßnahmen, die sich ausschließlich an das Fachpublikum der Ärzte richten, 1,5 Millionen aufgewendet wurden und die Anmelderin als einzige Anbieterin des Verfahrens "Heparininduzierte extrakorporale LDL-Präzipitation" eine Marktfüh-rerstellung im Bereich der Behandlung von Fettstoffwechselerkrankungen ein-nimmt. II. Die zulässige Beschwerde ist nach Umstellung des Beschwerdeantrags auf Ein-tragung der Marke aufgrund Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs 3 MarkenG) insoweit begründet, als die Sache zur Entscheidung über die behauptete Verkehrsdurch-setzung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen war (§ 70 Abs 3 Nr 3 MarkenG). Beruft sich die Anmelderin im Beschwerdeverfahren auf Verkehrsdurchsetzung, so hat sie deren Voraussetzungen zunächst schlüssig darzulegen. Dies erfordert Angaben, aus denen sich ergibt, in welcher Form, für welche Waren, von wem, auf welchem Gebiet und in welchem Umfang sowie seit wann das angemeldete Zeichen im Verkehr nach Art einer Marke eingesetzt worden ist. Hierfür geeignete Belege sind insbesondere Warenkataloge, Preislisten, Werbematerial sowie An-gaben über Umsätze und Werbeaufwendungen. Eine bedeutende Rolle können in - 4 - diesem Stadium auch vom Anmelder in Auftrag gegebene Verkehrsbefragungen spielen. Sinn dieses Verfahrens ist es, zu verhindern, daß in von vornherein aus-sichtslosen Fällen arbeits- und kostenaufwendige Ermittlungen, insbesondere in Form amtlicher Befragungen durch das Patentamt angestellt werden, die erkenn-bar nicht zum Erfolg führen können. Das bedeutet aber umgekehrt, daß an die schlüssige Darlegung der Voraussetzungen einer Verkehrsdurchsetzung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen, zumal andernfalls auch der Eintragungsanspruch des Anmelders nach § 33 Absatz 2 Markengesetz unterlau-fen werden würde. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze reicht der Vortrag der Anmelderin aus, die behauptete Verkehrsdurchsetzung im Wege amtlicher Ermittlungen zu prüfen. So hat die Anmelderin durch eine Kundenumfrage gezeigt, daß die angesproche-nen fachärztlichen Verkehrskreise das beanspruchte Zeichen überwiegend der Anmelderin zuordnen, wenn auch nicht übersehen werden darf, daß die Frage-stellung in Ziffer 2 und 3 bereits den Zeichen-Aspekt vorwegnimmt, was allerdings für die hier zu treffende summarische Entscheidung unschädlich ist. Des weiteren hat die Anmelderin durch die Vorlage von Prospekten gezeigt, daß sie Geräte und Zubehör, die für das "H.E.L.P.-Verfahren" mit dem angemeldeten Zeichen ge-kennzeichnet sind, umfangreich herstellt und vertreibt. Da hohe Umsätze mit den beanspruchten Waren auch schon vor dem Anmeldetag getätigt wurden und nicht unerhebliche Werbeaufwendungen getätigt worden sind, erscheint die behauptete Verkehrsdurchsetzung durchaus im Bereich des Möglichen zu liegen, weshalb die - 5 - Sache zur Durchführung eines Verkehrsdurchsetzungsverfahrens an das Deut-sche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen war. Stoppel Martens Sekretaruk Ko
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