BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 136/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 23. Januar 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 64 210.2(hier: Rückzahlung der Beschwerdegebühr) hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Stoppel, die Richterin Martens und den Richter Voit beschlossen: Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e Nachdem die Anmelderin ihre Anmeldung zurückgenommen und sich damit das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt hat, war nur noch über ihren An-trag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zu entscheiden. Nach § 71 Abs 3 MarkenG kann das Bundespatentgericht anordnen, daß die Be-schwerdegebühr zurückgezahlt wird, wenn es aufgrund der besonderen Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl Althammer/Ströbele, aaO, § 71 Rdn 37). Das ist hier der Fall, denn das Patentamt hat insoweit gegen we-sentliche Verfahrensvorschriften verstoßen, als es die Erinnerung der Anmelderin mit Beschluß vom 22. Mai 2001 beschieden hat, obwohl die Anmelderin noch mit Schriftsatz vom 8. Mai 2001 (eingegangen am selben Tage) nicht nur eine Erinne-rungsbegründung angekündigt und hierfür eine Fristverlängerung bis zum 9. August 2001 beantragt hat, sondern gleichzeitig zu erkennen gegeben hat, dass sie sich dabei auch mit einer im Erstbeschluß genannten Belegstelle auseinander-setzen wolle, die ihr aber bislang noch nicht zugestellt worden sei. Selbst wenn objektiv gesehen diese Belegstelle für die Entscheidung nicht kausal gewesen ist, hätte die Markenstelle zumindest das Fristgesuch der Anmelderin nicht übergehen dürfen, so dass die Anmelderin nunmehr zurecht rügt, in ihrem Recht auf rechtli-ches Gehör beschnitten worden zu sein. Da nicht auszuschließen ist, dass die Be-schwerde bei richtiger Sachbehandlung durch die Markenstelle nicht erhoben worden wäre, ist es unbillig, die Beschwerdegebühr einzubehalten. Stoppel Martens Voit Bb
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