BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 139/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 78 237.3 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterinnen Schwarz-Angele und Martens BPatG 152 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat der für die Waren "Brot, gefüllte Brötchen; Pilze (konserviert)" angemeldeten Wortmarke P i l zBurger die Eintragung mit der Begründung versagt, das Markenwort stelle für die bean-spruchten Waren eine unmittelbar beschreibende Angabe dar, da es lediglich dar-auf hinweise, es handle sich um mit Pilzen belegte oder gefüllte Sandwiches bzw Brötchen. Gegen den Beschluß des Amtes hat die Anmelderin ein fälschlicherweise als "Ein-spruch" bezeichnetes aber als Beschwerde auszulegendes Rechtsmittel eingelegt. In der Sache hat sie weder eine Begründung eingereicht noch zum Zwischenbe-scheid des Senats vom 19. November 2001 Stellung genommen. - 3 - II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, da der Eintragung der Marke auch nach Auffassung des Senats absolute Eintragungshindernisse zumindest in Form der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-kenG) entgegenstehen. Die tatsächlichen Feststellungen des Senats im Falle eines früheren Beschwerde-verfahrens bezüglich des lediglich in der Schreibweise abweichenden Marken-wortes "Pilzburger" für Waren der Klasse 29 (28 W (pat) 152/97) begründen auch vorliegend dessen Schutzunfähigkeit. Die der Anmelderin übermittelten Entschei-dungsgründe werden ergänzt durch die hier ebenfalls bekannte Internet-Recher-che des Senats, wonach mehrere Websites das Wort "Pilzburger" als ein speziell von Vegetariern geschätztes Gericht ausweisen, das ua aus Brot und Pilzen und damit aus den von der Anmelderin beanspruchten Waren zubereitet wird. Vor diesem Hintergrund liegt daher zumindest die fehlende Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung für diese Waren auf der Hand, da sie sich offen-sichtlich in einer bloßen Sachangabe erschöpft und der Verkehr sie selbst in der werbeüblichen Schreibweise mit Großbuchstaben in der Wortmitte stets als solche und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel ansieht. Nachdem die Anmelde-rin weder im Verfahren vor dem Amt noch vor dem Senat in der Sache Stellung genommen hat, ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Sach- oder Rechtslage sie die Beschwerde für begründet hält. Stoppel Schwarz-Angele Martens Bb
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