BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 14/07 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … wegen der Marke 2 101 469(Löschungsverfahren) BPatG 152 08.05 - 2 - hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. April 2007 unter Mitwirkung … beschlossen: Durch den Verzicht der Markeninhaberin auf die angegriffene Marke 2 101 469 („der blaue Fleck“) hat sich das Beschwerdever-fahren in der Hauptsache erledigt. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Januar 2004 wir-kungslos ist, soweit die darin angeordnete Löschung der Marke 2 101 469 auch für die Zeit seit Eintragung der Marke bis zum Wirksamwerden der Verzichtserklärung (ex tunc) gegolten hätte. G r ü n d e Auf Antrag der Antragsstellerin hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts mit Beschluss vom 27. Januar 2004 gem. § 50 Abs. 1 Mar-kenG die Löschung der deutschen Marke 2 101 469 „der Blaue Fleck“ wegen Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse angeordnet. Gem. § 52 Abs. 2 MarkenG gelten die Wirkungen der Eintragung einer Marke in dem Umfang, in dem die Eintragung wegen Nichtigkeit gelöscht wird, als von Anfang an nicht ein-getreten. Gegen den Beschluss hat die Markeninhaberin und Antragsgegnerin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin mit Schriftsatz vom 21. Februar 2007 gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt gem. - 3 - § 48 Abs. 1 MarkenG auf die angegriffene Marke verzichtet. Mit Eingang der Ver-zichtserklärung beim Deutschen Patent- und Markenamt endete die Wirksamkeit der angegriffenen Marke mit sofortiger Wirkung (ex nunc). Anders als die Löschung wegen Nichtigkeit berührt eine solche Verzichtserklärung jedoch nicht den Bestand der betreffenden Marke in der Zeit vor Wirksamwerden der Ver-zichtserklärung (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage, § 48 Rdn. 6). Nach der Verzichtserklärung der Markeninhaberin hat die Antragstellerin weder ein kon-kretes Feststellungsinteresse an einer Löschung der angegriffenen Marke nur (noch) für die Vergangenheit dargetan, noch ihren ursprünglichen Löschungsan-trag auf eine Löschung der angegriffenen Marke nur für die Vergangenheit umge-stellt. Damit hat sich das Löschungsverfahren in der Hauptsache erledigt (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage, § 48 Rdn. 9). Durch diese Beendigung des Löschungs-Beschwerde-Verfahrens ist der ange-griffene Beschluss der Markenabteilung 3.4 insoweit wirkungslos geworden, als die darin angeordnete Löschung der Marke 2 101 469 wegen Nichtigkeit auch für die Zeit seit Eintragung der Marke bis zum Wirksamwerden der Verzichtserklärung (ex tunc) gegolten hätte. Die entsprechende Feststellung im Tenor dieser Entscheidung erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit. gez. Unterschriften
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