BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT28 W (pat) 14/10_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 30 2008 044 975.6hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. Dezember 2010 unter Mitwirkung der Richterinnen Martens und Bayer sowie des Richters Schellbeschlossen:- 2 -Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 3 -G r ü n d eI.Angemeldet ist die WortmarkeBrandenburger Wasserstoff Unionals Kennzeichnung für die nachfolgend aufgeführten Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 4, 35, 39 und 40"chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, pho-tographische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke, näm-lich flüssige und gasförmige Wasserstoffe; Brennstoffe, insbeson-dere flüssige und gasförmige Brennstoffe einschließlich und ins-besondere Motorentreib- und Kraftstoffe, nämlich flüssige und gasförmige Wasserstoffe (soweit in Klasse 4 enthalten); Brenn-stoffe, insbesondere flüssige und gasförmige Brennstoffe ein-schließlich und insbesondere Motorentreib- und Kraftstoffe, näm-lich solche, die aus regenerativer Energie/regenerativen Energie-quellen, insbesondere Windenergieanlagen gewonnen werden; elektrische Energie, nämlich solche, die aus regenerativer Ener-gie/regenerativen Energieanlagen, insbesondere Windenergiean-lagen gewonnen wird; Strom, nämlich solcher, der aus regenerati-ver Energie/regenerativen Energieanlagen, insbesondere Wind-energieanlagen gewonnen wird; Dienstleistungen eines Einzel-und Großhändlers mit vorgenannten Waren; Erteilung von Aus-künften (Information) und Beratung für Dritte in Bezug auf vorge-nannte Waren sowie in Produkt-, Handels- und Geschäftsangele-genheiten (Verbraucherberatung); Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen, auch im Rahmen - 4 -von e-commerce und über das Internet; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren, auch im Rahmen von e-commerce und über das Internet; Büroarbeiten, insbeson-dere Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsab-wicklung, auch im Rahmen von e-commerce und über das Inter-net; Transportwesen, nämlich Transport, Durchleitung, Leitung, Verteilung, Lieferung, Anlieferung und Versorgung von Drittendurch Lieferung und Anlieferung der vorgenannten Waren; Lage-rung und Speicherung der vorgenannten Waren; Materialbearbei-tung, nämlich Erzeugung der vorgenannten Waren; Erzeugung von flüssigen und gasförmigen Wasserstoffen durch Elektrolyse von Strom, der insbesondere aus regenerativer Ener-gie/regenerativen Energiequellen, insbesondere Windenergiean-lagen gewonnen wird; Erzeugung von Strom durch Elektrolyse von flüssigen und gasförmigen Wasserstoffen".Die Markenstelle für Klasse 4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen zurückgewiesen, von denen einer im Erinne-rungsverfahren ergangen ist. Zur Begründung wurde ausgeführt, der angemelde-ten Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Sie werde aufgrund ihres sachbezogenen Aussagegehalts von den angesproche-nen Verkehrkreisen nur als Sachhinweis aufgefasst, nicht jedoch als betrieblicher Herkunftshinweis. Zwar sei die Sachbezeichnung "Brandenburger Wasserstoff Union" sehr umfassend, eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit sei aber nicht gegeben.Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorge-tragen, der Wortfolge "Brandenburger Wasserstoff Union" könnten für die bean-spruchten Waren und Dienstleistungen keine absoluten Schutzhindernisse entge-gengehalten werden. So beschreibe der Wortbestandteil "Union" weder unmittel-bar noch mittelbar produktbezogene Merkmale, da mit der Anmeldung gerade - 5 -keine Dienstleistungen einer Vereinigung beansprucht würden. Bei Anlegung des von der Rechtsprechung geforderten, großzügigen Beurteilungsmaßstabs könne der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen und auch ein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an der freien Verwendbarkeit des Zeichens nicht bejaht werden. Die Schutzfähigkeit der Anmeldemarke werde nicht zuletzt auch durch verschiedene Markeneintragungen mit dem Wortbestandteil "Union" bestätigt.Die Anmelderin beantragt sinngemäß,die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle vom 21. August 2009 und vom 21. Oktober 2009 aufzuheben.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.II.Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Be-gründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle die angemeldete Wortfolge "Brandenburger Wasserstoff Union" zurückgewiesen.Bei der Anmeldemarke handelt es sich um eine sprachübliche Wortverbindung mit einer unmissverständlichen, produktbezogenen Sachaussage. Ihrer Eintragung steht bereits das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch von denen anderer Anbieter für den Verkehr unter-scheidbar zu machen (vgl. EuGH MarkenR 2006, 19, 22, Rdn. 45 - Standbeutel; - 6 -EuGH GRUR Int. 2005, 135, Rdn. 19 - Maglite; BGH GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Diese Herkunftsfunktion von Marken ist nach ständiger Rechtsprechung als ihre Hauptfunktion anzusehen (vgl. EuGH GRUR 2009, 756, 761, Rdn. 58 - L'Oréal; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, 1014, Rdn. 27 - BioID; BGH GRUR 2008, 710, Rdn. 12 - VISAGE; BGH MarkenR 2006, 395, 397, Rdn. 18 - FUSSBALL WM 2006, m. w. N.). Kann eine angemeldete Marke diese Her-kunftsfunktion nicht erfüllen, widerspricht es dem Allgemeininteresse, das Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisie-ren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 26 - SAT.2; EuGH GRUR Int. 2004, 631, 634, Rdn. 48 - Dreidimensionale Tablettenform I).Nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Beurteilungsmaßstab ist Wort-marken die erforderliche Unterscheidungskraft vor allem dann abzusprechen, wenn sie sich als bloße produktbeschreibende bzw. -anpreisende Aussage dar-stellen oder wenn sie sich auf Umstände beziehen, durch die ein enger beschrei-bender Bezug zu den betreffenden Produkten oder Leistungen hergestellt wird (vgl. nochmals BGH GRUR 2009, 778, Rdn. 11, 14 - Willkommen im Leben; BGH GRUR 2006, 850, 854; Rdn. 19 - FUSSBALL WM 2006; sowie Ströbele a. a. O., § 8 Rdn. 144 m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Wort-folge "Brandenburger Wasserstoff Union" jegliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da sie sich bezüglich aller verfahrensgegenständlichen Wa-ren und Dienstleistungen in einem ohne weiteres erkennbaren, produktbezogenen Aussagegehalt erschöpft.Für die Beurteilung der Frage, ob eine Marke die erforderliche Unterscheidungs-kraft aufweist, ist immer ihr Gesamteindruck maßgeblich (vgl. EuGH Mar-kenR 2007, 204, 209, Rdn. 79 - Celltech; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, 1014, Rdn. 31 - BioID; EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 28 - SAT.2). Die Prüfung er-folgt dabei im Hinblick auf die Auffassung derjenigen Verkehrskreise, in denen die angemeldete Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann (vgl. - 7 -hierzu Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8, Rdn. 23 ff.). Dies sind im vorliegenden Fall neben Fachkreisen aus dem Energiesektor teilweise auch die allgemeinen Endabnehmer.Wasserstoff zählt bereits seit längerem zu den besonders favorisierten alternati-ven Kraftstoffen. Er gilt als umweltneutral und aufgrund seiner spezifischen Eigen-schaften vor allem auch als Energiespeicher besonders geeignet. Da die Nutzung von Wasserstoff letztlich aber immer nur so umweltfreundlich sein kann, wie die für seine Herstellung und Aufbereitung eingesetzte Energie, kommen für die Was-serstoff-Gewinnung vor allem regenerative Energiequellen in Betracht, insbeson-dere Solarenergie. In diesem Sinne wird die Wasserstofftechnologie sowohl auf europäischer wie auch auf nationaler und regionaler Ebene als wichtiges Energie-konzept angesehen, um die allgemein angestrebten, energie- und klimapolitischen Ziele erreichen zu können. Auch wenn eine diesen Zielsetzungen entsprechende Wasserstoffwirtschaft aktuell noch nicht in großem Umfang verwirklicht ist, son-dern eher den Status eines Alternativ-Projekts besitzt, kommt Wasserstoffenergie bereits heute in verschiedenen stationären oder mobilen Anwendungen zum Ein-satz. Zudem erschließen Wasserstoff- und Brennstoffzelltechnologien fortlaufend neue Geschäftsbereiche und Produktinnovationen, wie beispielsweise neue Fahr-zeugkonzepte für die Automobilindustrie.Bei den beanspruchten Waren kann es sich um flüssige oder gasförmige Wasser-stoffe selbst handeln oder um aus regenerativen Energiequellen gewonnene, zur Herstellung von Wasserstoff bestimmte Primärenergie (Brennstoffe, elektrische Energie, Strom). Die mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen gehören sämtlich zum einschlägigen Leistungsspektrum von Energieversorgern, wie auf den Handel mit Wasserstoff bezogene Dienstleistungen, entsprechende Informa-tions- und Beratungsleistungen, die Vermittlung von Verträgen über die Erbrin-gung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung, Lieferung oderProduktion von Wasserstoff sowie so genannte begleitende Dienstleistungen, wie Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung. Die bean-- 8 -spruchten Logistikleistungen können ebenfalls im Zusammenhang mit Wasserstoff stehen, und sich bspw. mit dem Transport, der Durchleitung, Anlieferung und Verteilung sowie mit der Versorgung mit Wasserstoff befassen. Darüber hinaus wird die Erzeugung entsprechender Produkte beansprucht, wie flüssige und gas-förmige Wasserstoffe sowie die Erzeugung von Strom durch Elektrolyse von flüs-sigen und gasförmigen Wasserstoffen. Die Anmeldemarke erweist sich somit hin-sichtlich aller beanspruchten Waren und Dienstleistungen als gattungsmäßige An-gabe, die den Unternehmensgegenstand bzw. das Leistungsspektrum (ir-gend)einer Brandenburger Firmenvereinigung beschreibt (vgl. zum Begriffsgehalt des Wortes "Union": Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mann-heim 2006 [CD-ROM]). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die angesproche-nen Verkehrskreise die Wortfolge "Brandenburger Wasserstoff Union" lediglich als eine branchenübliche Sachbezeichnung ansehen, ihr aber keinen betriebskenn-zeichnenden Hinweis entnehmen werden. Der beantragten Eintragung in das Re-gister steht somit bereits das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ent-gegen. Die Frage, ob an der freien Verwendbarkeit der angemeldeten Wortfolge auch ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar-kenG besteht, ist bei dieser Sachlage nicht entscheidungserheblich und kann so-mit dahingestellt bleiben.Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Eintragung von vermeintlich vergleich-baren Marken beruft, begründet dies keine andere Wertung. Die Schutzfähigkeit einer Marke ist ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben und nicht etwa auf der Grundlage von Voreintragungen zu beurteilen (vgl. EuGH Mar-kenR 2009, 478, 484, Rdn. 57 - American Clothing). Dies gilt selbst für den Fall, dass die identische Marke für denselben Anmelder bereits einmal für schutzfähig erachtet und eingetragen wurde (vgl. BGH GRUR 2009, 411, 412, Rdn. 14 - STREETBALL). Der Umstand, dass Voreintragungen - zu Recht oder zu Un-recht - erfolgt sind, kann lediglich in die Schutzfähigkeitsprüfung des konkreten Einzelfalls miteinbezogen werden (vgl. EuGH MarkenR 2009, 201 - Schwabenpost; BGH GRUR 2009, 778, 779, Rdn. 18 - Willkommen im Leben). In - 9 -diesem Sinne hat der Senat bei der Beurteilung des streitgegenständlichen Zei-chens die vom Anmelder angeführte Voreintragung berücksichtigt, ohne dass sich hieraus jedoch schutzfähigkeitsbegründende Gesichtspunkte ergeben hätten.Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Nachdem das Bundespatentgericht über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 69 MarkenG) und im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung weder von der Beschwerdeführerin beantragt wurde noch nach Wertung des Se-nats sachdienlich gewesen wäre, konnte diese Entscheidung im schriftlichen Ver-fahren ergehen.Martens Bayer SchellBb
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