BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 142/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 397 30 025.5 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Martens und des Richter Voit beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 15. August 2001 ist wirkungslos, so-weit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Wider-spruchs aus der Marke 396 06 755 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 15. August 2001 hat die Markenstelle für Klasse 10 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 397 30 025 wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 06 755 angeordnet. Hiergegen hat die Marken-inhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Waren und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung bean-tragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch er-folgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermitt-lungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Stoppel Voit Martens prö
Full & Egal Universal Law Academy